Freundin hat einen Autounfall bei Lieferservice, Muss sie den Schaden zahlen, oder die Versicherung?

4 Antworten

Deine Freundin muss lediglich dann den Schaden bezahlen, wenn sie diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Beides schließe ich mal aus.

Wenn die nicht nachgeben und Geld haben wollen oder gar den Lohn einbehalten, ab zum Anwalt.

Der prüft dann als erstes, ob die RSV einspringt, holt sich eine Deckungszusage.

Viel Erfolg.

Ich würde vielleicht lieber erst selbst bei der RSV nachfragen, bevor ich einen Anwalt aufsuche.

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Grundsätzlich sollte sie jedenfalls daraus lernen, dass sie selber für den Zustand des Fahrzeuges bei Antritt der Fahrt verantwortlich ist.

Wenn also Sachen wie Blinker, Bremslichter nicht funktionieren oder die Reifen nicht ok sind dann sollte sie diesen Umstand sofort ihrem Arbeitgeber melden und auf Abhilfe dringen. Wenn diese dann sagen : Fahr trotzdem dann ist sie zwar in der Zwickmühle aber bei einem Unfall wegen des Schadensersatzes in einer besseren Position.

Die Zwickmühle ist so: Sollte sie z.B. einen Unfall mit Personenschaden verursachen wird die Polizei zwar auch auf den Besitzer zugreifen aber im Endeffekt ist der Fahrer halt für den korrekten Zustand zuständig. Das gilt für alle Sachen die durch den Fahrer erkennbar sind.

Und natürlich geht man sofort zur Rechtsschutzversicherung und verschafft sich Deckung. Sie hat als Arbeitnehmer solche Schäden nicht zu bezahlen.

Dafür ist, sofern vorhanden, die Vollkasko zuständig.

Ansonsten trägt der Arbeitgeber die Kosten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Kfz-Meister

Hat das Unternehmen denn keine Betriebshaftpflichtversicherung welche den Schaden deckt?

Oder hat die Freundin selbst keine Haftpflichtversicherung (wenn sie wirklich bezahlen sollte)?

Hat man das eine oder andere muss man sich nicht streiten, sondern alles einfach an die Versicherung melden.

Weder die Betriebshaftpflicht- noch die Privathaftpflichversicherung wären zuständig!

Wenn dann eine Vollkaskoversicherung für Eigenschäden, die es aber vermutlich nicht gibt.

Schäden Dritter, wie z. B. an Leitplanken, würde die Kfz- Haftpflichtversicherung zahlen.

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@Alarm67

Also ich verstehe es so:

Die Freundin fährt das Auto. Das Auto ist auf den Betrieb versichert (wie und in welchen Umfang unbekannt).
Während der Fahrt passiert ein Unfall und auch ein Schaden am Fahrzeug auf unbekannte Weise. Ich nehme an der Wagen ist mit etwas kollidiert. Somit ist die Aussage „Die Polizei wollte nicht kommen, weil sonst kein andere beteiligt war“ Unsinn, da die Stadt beteiligt gewesen ist, denn es muss ja noch irgendwo ein Schaden entstanden sein (Leitplanke, Baum etc). Außerdem ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug Fahrtauglich ist (also muss vor jeder Fahrt alles überprüft und ggf angezeigt werden), ich weiß in der Wirklichkeit macht es keiner aber getan muss es werden. Somit ist hier die Fahrlässigkeit der Freundin auch gegeben.

Der Schaden wird durch den Betrieb repariert (durch Versicherung oder sonst noch wie).
Wenn sich der Betrieb die Kosten die dadurch anfallen (Reparatur oder Rückstufung in der Versicherung) von der Angestellten zurück holen will, dann kommt die Privatehaftpflichtversicherung der Person ins Spiel.

Oder habe ich zu weit ausgeholt und liege total daneben?

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@Leo2021

Ja, Du liegst völlig daneben.

In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden aus beruflicher Tätigkeit ausgeschlossen ( beachte das Wort "privat"), die Betriebshaftpflicht deckt nur Schäden an dritten ab. Und ein Arbeitnehmer ist nicht haftpflichtig, wenn er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Allenfalls eine Betriebsinhaltsversicherung könnte den Schaden übernehmen. Die wird das Restaurent aber kaum haben, ok, müsste die Inhaberin nachsehen. Dann müsste das Auto auch zum Betriebsinhalt gehören. Das kann der Angestellten aber auch egal sein, da sie nicht schadensersatzpflichtig ist.

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@Andri123

Also in meiner Privatenhaftpflichtversicherung habe ich auch den Baustein:

„Sachschäden gegenüber Arbeitgeber oder Arbeitskollegen aus beruflicher Tätigkeit“

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