Schenkung einer Grundschuld ?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Aus meiner Sicht hat C eine Forderung erworben, oder?

Und später hat er dem A die Forderung erlassen. Hab ich das richtig verstanden?

Kann sich der C das leisten?

Klar ist das eine Schenkung des C an den A. Dass da ein Grundpfandrecht die Forderung besichert hat, kann ja nicht relevant sein.

Oder hat C lediglich auf die Besicherung der Forderung verzichtet? Das wäre keine Schenkung, weil er sich lediglich der Möglichkeit beraubt hat, seine Forderung grundpfandrechtlich durchzusetzen. Wäre zu prüfen, ob er auf anderem Wege seine Forderung durchsetzen könnte, aber auch das wäre m.E. nicht wesentlich.

Aus meiner Sicht hat C eine Forderung erworben, oder? ... Hab ich das richtig verstanden?

Du meinst, C hat die Forderung der Bank gegen A erworben? Das ist nicht ausdrücklich vereinbart worden. In der dreiseitigen Vereinbarung A/B/C ist nur formuliert, dass die B-Bank an C die Grundschuld abtritt. Von der Abtretung ihrer Forderung gegen A ist keine Rede. Das schiene mir auch irgendwo unlogisch, denn die B-Bank sieht ihre Forderungen ja durch die Zahlung des C als erfüllt an. Die spannende Frage könnte also höchstens sein: Hat C durch seine (schuldbefreiende) Zahlung an B eine neue Forderung erworben? Oder anders formuliert: War es das Ziel des C, eine Forderung gegen A zu erwerben? Meines Erachtens deutet nichts darauf hin.

Kann sich der C das leisten?

Das ist irrelevant; hier sind verwandschaftliche Bindungen maßgebend.

Oder hat C lediglich auf die Besicherung der Forderung verzichtet?

Ich würde sagen: Nein, das konnte er nicht, weil es gar keine Forderung mehr gab (und er - siehe oben - insbesondere keine erworben hat). Er hat vielmehr eine grundbuchliche Sicherheit, über die er verfügte, ohne Gegenleistung einem anderen (A) übertragen.

0
@blackleather

Das ist nicht ausdrücklich vereinbart worden.

Aber tatsächlich durchgeführt. Ich kann nichts gegenteiliges erkennen.

Das ist irrelevant; hier sind verwandschaftliche Bindungen maßgebend.

Ich meinte eher die entstehende Schenkungsteuer.

0
@EnnoBecker

Ich meinte eher die entstehende Schenkungsteuer.

Über die mache ich mir erst Gedanken, wenn ich die Frage der Bewertung durchgekaut habe. Und zu der hast du dich noch gar nicht geäußert, lieber Enno. Welchen Wert würdest du denn der Schenkung beimessen?

Mir kam zwischenzeitlich der beunruhigende Gedanke, ob etwa zwei Schenkungen vorliegen könnten:

  1. Durch die Bank an A, indem sie auf ihre übersteigende Forderung von (900.000 - 500.000 =) 400.000 EUR verzichtet
  2. Durch C an A in Form der Zahlung an die Bank (500.000 EUR)

Das würde natürlich alle Beteiligten zum Jubeln bringen. :-(


Übrigens, falls es dich interessiert: Der Vorfall hat sich noch im Geltungsbereich des "alten" ErbSt.-Rechts abgespielt (also vor 2009), ist aber bisher gegenüber dem FA nicht thematisiert worden. Es waren seinerzeit offenbar eine Menge Anwälte beteiligt, aber anscheinend kein einziger StB.

0
@blackleather
  1. Nö. Die Bank verzichtet nicht, sie verkauft.
  2. Auch nicht. Ich komme von meinem Standpnkt nicht wech.
0
@EnnoBecker

Bis jetzt gibt es ja noch keine, weil das FA den gesamten Vorgang noch nicht kennt. Die Anzeige gem. § 30 ErbStG ist niemals erfolgt.

0

blacckleather:

Durch die Abtretung der Grundschuld an den Eigentümer wird diese zur Eigentümergrundschuld.

Die Abtretung allein beeinflusst den Bestand der Forderung nicht, so dass A für die Forderung zwar nicht mehr dinglich aber weiterhin persönlich haftet.

Und wie beurteilst du den Umstand, dass die B-Bank in der dreiseitigen Vereinbarung A/B/C formuliert hat, mit der Zahlung des C seien ihre sämtlichen Forderungen gegen A abgegolten?

0

so dass A für die Forderung zwar nicht mehr dinglich aber weiterhin persönlich haftet.

Sehe ich auch so.

0