Immobilienverkauf - Darlehen - Grundschuld

3 Antworten

Es geht hier nicht um Tilgungsraten, sondern um Sicherheiten. Mit Verkauf der Wohnung für 24 kEUR (ich vermute mal einen Faktor 1000) wäre das Darlehen, das mit 18 kEUR aus der Grundschuld besichert ist, nicht mehr besichert. Daher muss zunächst mal die Bank dem Verkauf zustimmen und wird bei dieser Gelegenheit auch die weiteren Modalitäten mit Dir vereinbaren. Ob das Geld nun auf Dein Konto und dann also Sondertilgung auf das Darlehen bei Bank A geht, oder ob der Käufer direkt an Bank A einen Teilbetrag zahlen muss, das ist vertraglich mit Bank A zu regeln.

Bedenke auch, daß die Sicherheit von 18 kEUR für das Darlehen von 30 kEUR eine Besicherung von 60% darstellt, so daß wahrscheinlich die restlichen 40% per Gehalt besichert sind. Man kann dann nicht einfach 18 kEUR tilgen und die Grundschuld entfernen, da dann nur noch eine Position, die per Gehalt besichert ist, übrig bleibt. Das Risiko für die Bank erhöht sich damit.

die Grundlage, dass das Geschäft abwickelbar wird ist die Lastenfreistellung durch die Bank. Kein Notar würde einen Vertragstext billigen der das nicht berücksichtigt, damit fängt es an. In aller Regel sind deshalb zwei Passi im Vertrag formuliert.

  • Der Verkaufserlös wird vollständig auf das Darlehenskonte der Bank eingezahlt und
  • Die Bank muss der Lastenfreistellung vorab zustimmen, das wird sie nicht tun, wenn bezüglich der Unterdeckung durch den Kaufpreis ein Rest bleibt. Sie wäre dazu auc nicht gezwungen.

Der noch fehlende Rest des Darlehensbetrages zzgl. evt. Kosten muss anderweitig dargestellt werden.

Ich habe am 16.2.2012 eine ähliche Frage wie folgt beantwortet:_

"Der Grundpfandrechtsgläubiger, also die Bank, kann die Veräusserung des beliehenden Objekts n i c h t verhindern. Sie wird allerdings die Lastenfreistellung (= Löschung der Grundschuld) nur dann bewilligen, wenn sichergestellt ist, dass sie voll befriedigt wird, entweder aus dem Kaufpreis und, wenn dieser nicht ausreicht, aus anderen Mitteln des Verkäufers. Nur den in allerseltestens Fällen gleicht der Käufer die Differenz aus.

Ich rate dringend, vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags oder eines Kaufangebots mit der Bank zuverlässig zu klären, ob der vereinbarte Kaufpreis zur Wegfertigung aller Objektbelastungen auch ausreicht. Ergeben sich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags Forderungsdifferenzen, und legt weder Verkäufer noch Käufer nach, steht eine Rückabwicklung an. Die Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers, weil er nicht lastenfrei liefern kann."

Du verkaufst lastfrei und musst demgemäß für dieVollbefriedigung des Gläubgers selsbt sorgen, andernfalls droht der Vertragsrücktritt.

Wenigsten einer, der die Zusage der Lastenfreiheit im Notarvertrag zur Sprache bringt. Doppeltes DH!!

0