Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Die Antwort darauf hat § 8 EStDV für dich zur Hand:
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
wird das Einkommen
Weder noch.
Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Macht es einen Unterschied, ob wir das Haus in England mehr oder weniger als 10 Jahre hatten?
Jein. Wenn einer der Ausschlussgründe
greift, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerverstrickt.
Ansonsten gilt das, was auch für den Lohn aus dem Ausland gilt. Im Jahr des Zuzugs greift die Zuzugsbesteuerung. Das bedeutet, dass die im Ausland bezogenen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Deshalb ist es eher ungünstig, zur Jahresmitte nach Deutschland zu ziehen.
Einzutragen im Mantelbogen irgendwo ab Zeile 98 oder so. Der Mantelbogen für 2015 ist ja noch nicht bekannt. Nicht in Anlage AUS.
Ob und wie man einen bestandskräftigen Bescheid ändern kann, habe ich in diesem Tip[1] beschrieben:
https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen
Allerdings liegt dein Fall hier anders, deshalb ist Tz. 5 für dich zu ergänzen:
Tz. 3 können wir wohl vergessen, denn sonst hätte das FA deinen Einspruch in einen Änderungsantrag umgedeutet.
Dreh- und Angelpunkt st bei dir
habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen
Eine neue Tatsache, wie du beschreibst, ist es tatsächlich, deshalb bitte Tz. 5 sorgfältig lesen. Wenn du dem Finanzamt klarmachen kannst, dass dich kein grpbes Verschulden trifft, kommst du damit durch. Argumentativ ist das schwach, aber es ist eine Chance. Also bitte erläutere hier mal, warum dich kein grobes Verschulden trifft.
Prüfen wir die anderen Korrekturnormen durch:
§ 129 Offenbare Unrichtigkeit.
Auch hiermit könntest du Erfolg haben, wenn du in den Jahren zuvor den Haken rausgenommen hattest und dem Finanzamt deshalb bekannt sein musste, dass die Zinsen zu 100% abzugsfähig sind. Ebenfalls tönerne Füße, ich als Finanzamt hätte das Ablehnungsschreiben schon fertig. Verhältnisse können sich ja ändern. Also auch hier: Gut argumentieren! Vielleicht gibst du auch hierzu eine Erläuterung, was di dazu einfällt.
§ 164 VdN - siehe oben, haben wir ausgeschlossen
§ 165 Vorläufigkeit - dürfte aus demselben Grund ausgeschlossen sein
§ 172 schlichte Änderung - der Zug ist abgefahren.
§ 173 neue Tatsache - siehe oben und Tz.5 in meinem Tip
§§ 174, 175 ,176 - nicht einschlägig
§ 177 - könnte klappen, hilft dir aber nicht
Also, es bleiben 129 und 173 übrig. Du solltest eine Änderung beantragen und beide Normen nennen. Vielleicht ringt sich der Sachbearbeiter bei einer zu einem JA durch.
Ansonsten ---> Tz 6.
Bitte auch den letzten Absatz (§ 110 AO) sorgfältig lesen, vielleicht gibt es hier auch noch ein offenes fensterchen für dich.
[1] Ja, ich schreibe es immer mit einem P, denn ein Tipp ist etwas anderes als ein Tip. Die Jüngren können das nur nicht mehr unterscheiden, weil die unsägliche Rechtschreibverform und deren willige Jünger das versaut haben.
Ich kann mich wfwbinders Nchfragen nur anschließen, interpretiere jedoch einiges etwas anders. Was aber auch falsch sein kann.
Deine Eltern haben dir offenbar ein Grundstück geschenkt/verkauft. Wir nehmen an, dass sie auf diesem Grund vorher ebenfalls keine Landwirtschaft betrieben haben, sondern Einkünfte aus Vermietung erzielt haben ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").
Wir müssen auch davon ausgehen, dass deine Eltern die Aufgabe der Vermietung und du die Schenkung (bzw. ihr alle den Kauf) steuerlich zutreffend behandelt habt.
Den Teil mit der Landwirtschaft können wir also wohl vergessen - aber ganz klar ist das leider nicht.
wenn meine Eltern sterben... und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen?
Meiner Theorie nach gibt es gar keinen Betrieb, sondern nur eine Vermietung ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").
Die Abwicklung etwaiger Pachtverträge obliegt doch dann den Erben.
Muss ich fürr die Gebäude Steuern nachzahlen (nach 15 Jahren)?
Das kommt drauf an, was für Steuern du meinst.
Im Fall des Kaufs:
Grunderwerbsteuer kann keine angefallen sein, da du in gerader Linie mit deinen Eltern verwandt bist.
Im Fall der Schenkung:
Schenkungsteuer könnte entstanden sein, das kommt auf den Wert der Schenkung und der etwaigen Vorschenkungen an. Wenn du eine 1999er Ausgabe des ErbStG findest, kannst du dort in § 16 die damals gültigen Freibeträge finden. Den auf dich zutreffenden Freibetrag musst du verdoppeln, da "meine Eltern" wohl bedeutet, dass das Grundstück vor der Schenkung zu gleochen beiden Vater und Mutter gehörte und es sich also um zwei Schenkungen handelt.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Schenkungen in den 10 Jahren danach in weitere Schenkungen einbezogen werden, wenn es um die Steuer geht.
Grundsteuer auf jeden Fall. Grundsteuer zahlt immer derjenige, der am 1. Januar im Grundbuch eingetragen war.
Weitere Steuern falllen mir in diesem Zusammenhang nicht ein.
Ach was Zusammenhang. Mit
wenn meine Eltern sterben und die Wiesen und Äcker meine Geschwister erhalten und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen
hängen diese Steuern nicht zusammen. Aber das tun andere Steuern auch nicht.
Hier bist du sowohl fachlich als auch geschäftlich iemlich blauäugig.
Zum Fachlichen dürfte dir das nötige Wissen und die Übung fehlen - bloßes Draufkloppen macht niemanden froh. Außerdem weißt du offenbar nicht, wo bei Frauen der Trigger sitzt.
Und geschäftlich ist es so, dass viele Banken, Steuerberater usw. eine Art Ausschlussliste haben und bestimmte Geschäfte nicht betreuen. Du würdest es schwer haben, eine finanzielle Begleitung zu finden.
(Was mich auf eine Geschäftsidee bringt....)
Andererseits ist bekannt, dass gerade Geschäfte aus diesem Umfeld gute Steuerzahler sind. Was logisch ist, denn wer unter Beobachtung steht, möchte wenig Angriffsfläche bieten.
Frage : wie wirkt sich 2014 auf meine Steuerklärung aus. Kann ich mit einer höhren Rückerstattung rechnen?
Von der Logik her ja - aber ohne Zahlenmaterial bleibt es Kaffeesatzlesen. Das soll dich jetzt nicht ermuntern, Zahlen zu bringen. Ausrechnen kannst du das selber. Es gibt ja genügend Programme.
Es kommt auch darauf an, wovon du von 9 bis 12 2014 gelebt hast.
Frage: wenn ich 01/15-08/15 einen Job in Spanien finde muss ich dann in Dtl. eine Steuerklärung machen? Ich war ja mehr als 6Monate in Spanien?
Deine sechs Monate kannst du dir einreiben, die interessieren keinen.
Die Frage muss aber lauten: Wenn du nach 08/15 (was für eine Datumsangabe, hihi) in Deutschland Einkünfte erzielst.....
Dann ja.
Frage: falls ich in Spanien bis zu 6 Monate arbeite muss ich dann auch eine Steuererklärung in Spanien machen?
Also ich mühe mich gerade mit deren Sprache ab, besser gesagt mit katalonisch und kastellanisch gleichzeitig. Wenn ich soweit bin, dass ich spanische Steuergesetze lesen und verstehen kann, sage ich dir auf Nachfrage Bescheid.
Wenn die Spanier aber das deutsche EStG abgeschrieben haben, dann ja.
Frage: Falls ich 2015 im Ausland gar nicht arbeiten werde. Muss ich dann in Dtl. eine Steuererklärung machen?
Es kommt darauf an, ob du in dem Jahr überhaupt Einkünfte irgendwo auf der Welt erzielst. Diese muss man dann jeweils einzeln auf ihre Steuerwirkung in Deutschland hin untersuchen.
Frage: welchen Bogen benötige ich zusätzlich bei der Steuerklärung für das Auslandsjahr?
Wenn es um nichtselbständige Arbeit geht, dann Anlage N-AUS.
Fazit:
Man kann hier nicht viel sagen. Die Fragen sind zu unkonkret und beschreiben keinen Sachverhalt, sondern Annahmen und Möglichkeiten. Das Steuerecht folgt aber den verwirklichten Lebenssachverhalaten. Also brauchen wir solche, auch wenn es fiktive sind, um konkrete Aussagen treffen zu können.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.
Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.
Müsste das neue FA - weil ja vorher schon vom alten FA anerkannt - nicht die Absetzung anerkennen?
Das Finanzamt muss die Abschreibung anerkennen, wenn sie nach geltendem Recht anzuerkennen ist. Was das frühere Finanzamt oder gar dasselbe Finanzamt in früheren Jahren gemacht hat, spielt keine Rolle. Nicht mal, wenn es derselbe Sachbearbeiter ist.
Die Einkommensteuer ist eine kalenderjahrbezogene Steuer. Ihre Bemessungsgrundlage wirde in jedem Jahr aufs Neue ermittelt.
eine klassische Einmann-GbR also.
Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?
Also, er ist Einzelunternehmer.
Wie soll er nun vorgehen?
Er sicht sich hier
https://www.formulare-bfinv.de/
den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),
füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).
Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.
Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.
Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.
Das wars.
Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
Hast du eines davon begangen?
Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, sind keine Schwarzarbeit.
Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.
Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Hier sieht man mal deutlich, wie sinnvoll so eine Handyversicherung ist. Warum tut man sowas?
Die Dinger kosten kaum 500 Euro, wenn mal eins kaputtgeht, geht man hin und holt ein neues. Das ist gewiss billiger als solche eine Versicherung zu bezahlen und am Ende doch nix zu kriegen.
Ich würde hier die Leistung einklagen. Wenn schon denn schon.
Tja, kein Umsatzsteuerausweis - kein Vorsteuerabzug. Fertig.
Womöglich ist der Händler ja Kleinunternehmer und weist zu Recht keine Umsatzsteuer aus. Oder die Rechnung ist falsch - wer weiß das schon?
Hier ist die Lage doch klar:
auf Erbengemeinschaft Mutter und Kinder
Das ist eine veränderte Situation. Wahrscheinlich wurde auch keine F-Erklärung abgegeben für die Erbengemeinschaft, die ja nun auch eine Grundbesitz-GbR ist.
Für die Ermittlung der Einkünfte benötigt das Finanzamt natürlich keinen Erbschein. Aber es möchte natürlich wissen, wem welche Einkünfte zuzurechnen sind. Denn offenbar hat der Vater im Jahr 2013 noch gelebt, so dass nicht nur
Meine Mutter hat ihre Steuererklärung 2013 abgegeben
die Mutter eine Erklärung abgeben musste, sondern auch der Vater - also dessen Rechtsnachfolger natürlich.
Wie ist es, wenn ich ein Arbeitszimmer in diesem Haus beruflich nutze und steuerlich geltend machen kann?
In diesem Fall sind die anteiligen Aufwenungen abziehbar.
Notarkosten
Für den Kaufvertrag gehören sie zu den Anschaffungskosten. Für die Grundschuld sind es sofort abziehbare Aufwendungen.
Gebühren für Grundbucheintragung
Anschaffungskosten
Gebühren für Grundschuldeintragung
Sofort abziehbar.
Grunderwerbssteuer
Anschaffungskosten
Maklerkosten
Anschaffungskosten
Gebäudeversicherung
Sofort abziehbar, ebenso wie Strom, Grundsteuer usw.
Wenn du die einzelnen Aufwendungen ermittel hast, teilst du die Anschaffungskosten in einen Anteil Grund&Boden und in einen Anteil Gebäude auf. Das Gebäude ist dann mit 2% bzw. 2,5% jährlich abzuschreiben - je nach Baujahr.
Alle so ermittelten Aufwendungen werden dann anteilsmäßig als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe (je nach Einkunftsart) abgezogen.
Das Ende der beruflichen Nutzung (z.B. bei Verkauf des Hauses oder bei Einstellung der Arbeit) stellt eine steuerpflichtige Privatentnahme dar.
Alles darüber müsste sie mit 25% versteuern
Wie kommst du auf 25%? Ich sehe Steuersätze von 30% und 50%.
wie werden Eigentumswohnungen für die Erbschaftssteuer bewertet: mit dem Einheitswert, dem Kaufpreis oder anders?
Anders. Mit dem Bedarfswert nämlich. Der kommt üblicherweise dem Verkehrswert recht nahe.
In alten Filmen sieht man manchmal, dass jemand einen Aktenkoffer mit Aktien, Anleihen etc. vererbt? Gibt es das überhaupt noch: effektive Stücke?
Wozu soll das gut sein? Zum Steuerhinterziehen? Bin gespannt, wer hier einen diesbezüglichen Tip gibt.
wie ist es in punkto Erbschaftssteuer mit der Heirat mit dem letzten Atemzug?
Unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und außerdem gibt es noch Abschläge bei bestimmten Vermögensarten.
wenn ich Ihr jetzt meine ETW schenke, wird das dann auch später auf die Erbschaftssteuer angerechnet?
Wenn du innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung stirbst, dann ja.
gibt es noch andere Möglichkeiten, wie man die Erbschaftssteuer umgehen könnte
Ja. Der Steuerberater deines Vertrauens wird dich beraten und sicherlich weniger Geld dafür nehmen als der Staat, wenn du auf die Beratung verzichtest.