Du könntest auch mir was überweisen, aber Steuern sparen kann man damit nicht. Vom Überweisen hat man noch kein Einkommen.

Bei dir lautet die Lösung § 33a (1) EStG. Das ist hier schon so oft Thema gewesen, da findest du garantiert was.

Ein ausführliches BMF-Scheiben gibt es dazu auch: https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

Ich hab den Link zum Gesetzestext wieder rausgenommen, da das BMF den Text sowieso schön abgeschrieben hat.

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Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht

"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"

Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.

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wird das Einkommen

Weder noch.

Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.

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3- nein, siehe R 33.1 EStR:

§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.

Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.

Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.

Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.

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Da hier sowohl das ALG1 als auch die ausländischen Einkünfte[1] dem Progressionsvoirbehalt unterliegen und diese sicherlich mehr als 410,00 Euro betragen, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht.

Um hier mal ein bisschen den Effekt zu verdeutlichen, packen wir mal ein paar Zahlen dazu:

  1. ausländische Einkünfte seien 19.000 Euro
  2. deutscher Arbeitslohn soll sein 1.000 Euro
  3. ALG1 soll sein 0 Euro, den vernachlässigen wir einfach mal
  4. Sonderausgaben, agB usw. lassen wir hier auch außen vor, wir wollen ja nur die Wirkung des Progressionsvorbehaltes untersuchen.

Wie wir wissen, beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro. Aus dem Arbeitslohn heraus kann also keine Einkommensteuer entstehen.

Jetzt kommt aber der PV: Auf ein gedachtes Einkommen von (19+1=)20.000 Euro wird eine Einkommensteuer von 2.634 Euro erhoben das sind 13,17%.

Dieser Satz wird nun auf das Einkommen, welches tatsächlich der Einkommensteuer unterliegt, hier also den Arbeitslohn, angewendet. bei einem Einkommen von 1.000 Euro wird also eine Einkommensteuer von 131,70 Euro erhoben.

Deshalb ist die Abgabe der Steuererklärung verpflichtend.


[1] Zuzugsbesteuerung, § 2 (7) Satz 3, § 50 (2) Satz 2 Nr, 3, § 32b (1), Satz 1 Nummer 2 EStG

Auf deutsch: - ist man in einem Jahr nur zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so wird die Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Erklärung zur bunbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Die abgeltende Wirkung von Abzugssteuern greift nicht und die ausländischen Einkünfte unterleigen hier dem Progressionsvorbehalt.

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Bei der linearen AfA galt bis 1965 ein Abschreibungssatz von 1%, danach von 2% (bzw. 2,5%).

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Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

Hallo liebe Community,

ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.

Es geht um folgendes:

Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Wenn ich es denn richtig verstanden habe:

...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...

Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )


Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:

1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)


Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!

Beste Grüße Klaus

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Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.

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der Fall ist wahrscheinlich zu speziell, als dass es jemand genauso erlebt hat.

Ja, sehr speziell. KOmmt hier höchstens ein...zweimal pro Woche vor.

Steuerklasse VI eingruppierte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Finanzamt wohl noch davon ausgeht, dass ich häupttätiger Freiberufler bin.

Nein. Eine freiberufliche Tätigkeit hat doch nichts mit Lohnsteuer zu tun.

Werde ich die durch die im November und Dezember zu hoch angesetzte Lohnsteuer (entspr. der falschen Steuerklasse) über die Steuererklärung für 2014 zurückerhalten können?

Schwer einzuschätzen. Je nach Höhe der Einküfte aus der freiberuflichen Arbeit und der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen könnte es auch sein, dass der Abzug nach Steuerklasse 6 die festzusetzende Einkommensteuer nicht deckt und es zu einer Nachzahlung kommt. Allerdings ist die Nachzahlung in diesem Fall kleiner als wenn zutreffend nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden.

Sofern deine Einkünfte als Freiberufler eher mickrig waren, kommt es bei der EInkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung.

Genau kann man das aber nur sagen, wenn man die Zahlen kennt.

Also, alles gut.

Auf jeden Fall bist du zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet, da nach Steuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Du bist auch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn deine Einkünfte als Freiberufler höher waren als 410 Euro.

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Ob und wie man einen bestandskräftigen Bescheid ändern kann, habe ich in diesem Tip[1] beschrieben:

https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen

Allerdings liegt dein Fall hier anders, deshalb ist Tz. 5 für dich zu ergänzen:

Tz. 3 können wir wohl vergessen, denn sonst hätte das FA deinen Einspruch in einen Änderungsantrag umgedeutet.

Dreh- und Angelpunkt st bei dir

habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen

Eine neue Tatsache, wie du beschreibst, ist es tatsächlich, deshalb bitte Tz. 5 sorgfältig lesen. Wenn du dem Finanzamt klarmachen kannst, dass dich kein grpbes Verschulden trifft, kommst du damit durch. Argumentativ ist das schwach, aber es ist eine Chance. Also bitte erläutere hier mal, warum dich kein grobes Verschulden trifft.

Prüfen wir die anderen Korrekturnormen durch:

§ 129 Offenbare Unrichtigkeit.
Auch hiermit könntest du Erfolg haben, wenn du in den Jahren zuvor den Haken rausgenommen hattest und dem Finanzamt deshalb bekannt sein musste, dass die Zinsen zu 100% abzugsfähig sind. Ebenfalls tönerne Füße, ich als Finanzamt hätte das Ablehnungsschreiben schon fertig. Verhältnisse können sich ja ändern. Also auch hier: Gut argumentieren! Vielleicht gibst du auch hierzu eine Erläuterung, was di dazu einfällt.

§ 164 VdN - siehe oben, haben wir ausgeschlossen
§ 165 Vorläufigkeit - dürfte aus demselben Grund ausgeschlossen sein

§ 172 schlichte Änderung - der Zug ist abgefahren.
§ 173 neue Tatsache - siehe oben und Tz.5 in meinem Tip
§§ 174, 175 ,176 - nicht einschlägig
§ 177 - könnte klappen, hilft dir aber nicht

Also, es bleiben 129 und 173 übrig. Du solltest eine Änderung beantragen und beide Normen nennen. Vielleicht ringt sich der Sachbearbeiter bei einer zu einem JA durch.

Ansonsten ---> Tz 6.

Bitte auch den letzten Absatz (§ 110 AO) sorgfältig lesen, vielleicht gibt es hier auch noch ein offenes fensterchen für dich.


[1] Ja, ich schreibe es immer mit einem P, denn ein Tipp ist etwas anderes als ein Tip. Die Jüngren können das nur nicht mehr unterscheiden, weil die unsägliche Rechtschreibverform und deren willige Jünger das versaut haben.

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Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.

Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.

Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.

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Betriebsaufgabe geplant - wie vorgehen?

Hallo Foristi,

ein lockerer Bekannter und ehemaliger Geschäftspartner will seine freiberufliche Beratertätigkeit altersbedingt zum Jahresende aufgeben und endgültig nach Mallorca gehen.

Er hat die ganzen Jahre hindurch per E/Ü-Ermittlung seinen Gewinn ermittelt, ordnungsgemäß USt berechnet und abgeführt.

Er hat selbst die Buchhaltung geführt. Sein "Büro" beschränkte sich auf einen Telefonanschluß, einen Laptop und einen Drucker, sowie ein Handy - kein Kfz im Betriebsvermögen. Betriebliche Rückstellungen gibt es auch nicht. Angestellte gab es nicht - eine klassische Einmann-GbR also.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wie soll er nun vorgehen? Dem Finanzamt formlos (?) mitteilen, dass er seinen Betrieb zum Jahreswechsel aufgibt? Umsatzsteuervoranmeldung zum 10 01.2015 einreichen und Jahresumsatzsteuermeldung für 2014 erstellen und ebenfalls im Januar 2015 einreichen?

Seine Büroausstattung ist schon längst abgeschrieben, steht also mit je 1 € im Anlageverzeichnis. Diese Ausstattung will er in sein Privatvermögen übernehmen, da die Geräte zu alt sind um sie noch zu verkaufen. Laptop und Drucker sind über 5 Jahre alt. Das Handy ist noch älter.

Wie soll er einen Wert dafür ermitteln? Muss er das überhaupt oder gilt der "Buchwert"?

Da ich kein Steuerberater bin und davon wirklich keine Ahnung habe, stelle ich hier diese Frage natürlich auch aus eigenem Interesse - schließlich werde ich in ein paar Jahren in eine ähnliche Situation geraten. ... Mallorca reizt mich nämlich auch als Ruhesitz ...;-)

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eine klassische Einmann-GbR also.

Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?

Also, er ist Einzelunternehmer.

Wie soll er nun vorgehen?

Er sicht sich hier

https://www.formulare-bfinv.de/

den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),

füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).

Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.

Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.

Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.

Das wars.

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Eine Handwerkerleistung ist neine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hierfür gibt es nach § 14b (1) Satz 5 UStG eine Muss-Vorschrift, nach der solche Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

Warum man nach sowas im UStG graben muss, ist mir so unverständlich wie die Norm selbst.

Nach § 147 (1) Nr. 5 iVm (3) Satz 1 beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 Jahre, sofern man in der Handwerkerrechnung eine sonstige Unterlage, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist, sehen möchte.

Wenn nicht, bleibt es bei den 2 Jahren.

Praktischerweise behält man die Rechnung aber solange, bis die Gewährleistungsansprüche erloschen sind und die Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, damit man nicht wegen fehlender Unterlagen irgendwo nur zweiter Sieger bleibt.

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Tja, kein Umsatzsteuerausweis - kein Vorsteuerabzug. Fertig.

Womöglich ist der Händler ja Kleinunternehmer und weist zu Recht keine Umsatzsteuer aus. Oder die Rechnung ist falsch - wer weiß das schon?

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Hier ist die Lage doch klar:

auf Erbengemeinschaft Mutter und Kinder

Das ist eine veränderte Situation. Wahrscheinlich wurde auch keine F-Erklärung abgegeben für die Erbengemeinschaft, die ja nun auch eine Grundbesitz-GbR ist.

Für die Ermittlung der Einkünfte benötigt das Finanzamt natürlich keinen Erbschein. Aber es möchte natürlich wissen, wem welche Einkünfte zuzurechnen sind. Denn offenbar hat der Vater im Jahr 2013 noch gelebt, so dass nicht nur

Meine Mutter hat ihre Steuererklärung 2013 abgegeben

die Mutter eine Erklärung abgeben musste, sondern auch der Vater - also dessen Rechtsnachfolger natürlich.

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Wie ist es, wenn ich ein Arbeitszimmer in diesem Haus beruflich nutze und steuerlich geltend machen kann?

In diesem Fall sind die anteiligen Aufwenungen abziehbar.

Notarkosten

Für den Kaufvertrag gehören sie zu den Anschaffungskosten. Für die Grundschuld sind es sofort abziehbare Aufwendungen.

Gebühren für Grundbucheintragung

Anschaffungskosten

Gebühren für Grundschuldeintragung

Sofort abziehbar.

Grunderwerbssteuer

Anschaffungskosten

Maklerkosten

Anschaffungskosten

Gebäudeversicherung

Sofort abziehbar, ebenso wie Strom, Grundsteuer usw.

Wenn du die einzelnen Aufwendungen ermittel hast, teilst du die Anschaffungskosten in einen Anteil Grund&Boden und in einen Anteil Gebäude auf. Das Gebäude ist dann mit 2% bzw. 2,5% jährlich abzuschreiben - je nach Baujahr.

Alle so ermittelten Aufwendungen werden dann anteilsmäßig als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe (je nach Einkunftsart) abgezogen.

Das Ende der beruflichen Nutzung (z.B. bei Verkauf des Hauses oder bei Einstellung der Arbeit) stellt eine steuerpflichtige Privatentnahme dar.

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Umsatzsteuernachzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann arbeitet seit geraumer Zeit als Trauerredner. Anfänglich gab es sehr wenig Aufträge und wir bekamen die Info, dass nach § 19 UstG keine MwSt entrichtet werden muss. Die Auftragslage verbesserte sich, da er nun für 2 Bestattungsunternehmen tätig war. Bei dem einen Unternehmen stellte er die Rechnung direkt an die Hinterbliebenen, bei dem anderen an das Betsattungsinstitut selbst. Auf allen entspr. Rechnungen erschien immer der Vermerk, dass nach §19 UstG keine MwSt erhoben wird. Eine Anfrage an das FA ergab natürlich das Gegenteil. Er beauftragte einen Steuerberater, der die nicht eingenommene MwSt aus allen Einnahmen berechnete. Wir mussten löhnen. Nun hatte das Steuerbüro für 2012 eine über 6000.-er-Ust.-Nachzahlung berechnet.... Heute sagte uns unser Cousin, der ebenfalls selbständig tätig ist, etwas von §13b UstG, dass, wenn man einem Unternehmen, für das man tätig ist, eine Rechnung ohne MwSt erstellt, eben dieses Unternehmen die Mwst dem Endverbraucher berechnet. Das würde bei dem 2. Bestattungsunternehmen zutreffend sein. Konkret würde das ja bedeuten, dass mein Mann nur für Unternehmen 1 die MwSt nachzahlen müsste, weil die Rechnung direkt an die Hinterbliebenen ging. Gehe ich da richtig in der Annahme, dass bei Unternehmen Nr. 2, die die Rechnung meines Mannes als Trauerredner erhielten und den Hinterbliebenen eine Gesamtrechnung erstellten, die MwSt nach §13b UstG nicht von uns eingefordert und somit auch nicht an das FA abgeführt werden muss? Oder betrifft dieser Paragraph ausschließlich das Baugewerbe? Eine kompetente Antwort Ihrerseits würde uns sehr weiterhelfen und uns vielleicht ein paar weniger schlaflose Nächte bereiten.... Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe! In der Hoffnung auf einen positiven Bescheid verbleibt

mit freundlichen Grüßen U. Heinke

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Zum Thema Kleinunternehmer gibt es hier einen Tip, der zwar schon etwas älter ist, aber dennoch brandaktuell:

http://www.finanzfrage.net/tipp/kleinunternehmer

In der Situation deines Mannes bleibt nur, auf den leistungsempfangenden Unternehmer in der Weise einzuwirken, dass er korrigierte Rechnungen (auf denen USt berechnet ist) entgegennimmt - für den Leistungsempfänger ist das ja ein Nullsummenspiel, wenn er die Vorsteuer wieder abziehen kann.

Auf den Rechnungen an Privatkunden bleibt er allerdings sitzen.

Immerhin können aus den Vorleistungen noch die Vorsteuern gezogen werden, was die Steuerlast doch etwas mildern dürfte.

§ 13b hat damit nichts zu tun.

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Alles darüber müsste sie mit 25% versteuern

Wie kommst du auf 25%? Ich sehe Steuersätze von 30% und 50%.

wie werden Eigentumswohnungen für die Erbschaftssteuer bewertet: mit dem Einheitswert, dem Kaufpreis oder anders?

Anders. Mit dem Bedarfswert nämlich. Der kommt üblicherweise dem Verkehrswert recht nahe.

In alten Filmen sieht man manchmal, dass jemand einen Aktenkoffer mit Aktien, Anleihen etc. vererbt? Gibt es das überhaupt noch: effektive Stücke?

Wozu soll das gut sein? Zum Steuerhinterziehen? Bin gespannt, wer hier einen diesbezüglichen Tip gibt.

wie ist es in punkto Erbschaftssteuer mit der Heirat mit dem letzten Atemzug?

Unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und außerdem gibt es noch Abschläge bei bestimmten Vermögensarten.

wenn ich Ihr jetzt meine ETW schenke, wird das dann auch später auf die Erbschaftssteuer angerechnet?

Wenn du innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung stirbst, dann ja.

gibt es noch andere Möglichkeiten, wie man die Erbschaftssteuer umgehen könnte

Ja. Der Steuerberater deines Vertrauens wird dich beraten und sicherlich weniger Geld dafür nehmen als der Staat, wenn du auf die Beratung verzichtest.

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Vorab: Nein, es fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Grundsätzlich entsteht Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95% der Anteile den Gesellschafter wechseln, § 1 (3) GrErwStG.

Aber die Schenkung ist grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 2 GrErwStG und darüber auch noch steuerfrei, weil die Anteile auf das Kind übergehen, § 3 Nummer 6 GrErwStG. Also doppelt steuerfrei sozusagen.

Seit einiger Zeit besteht eine Gefahr duch § 1 (3a) GrErwStG, nämlich der Durchgriff durch alle Gesellschaften. Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, auf die jeder mindestens einmal im Leben reinfällt.

Trotzdem würde ich mich besonders dann umfassend vor der Durchführung beraten lassen, wenn die Gesellschaft steuerliche Verlustvorträge hat. Die können dann nämlich ganz schnell weg sein

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