Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
wird das Einkommen
Weder noch.
Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Da hier sowohl das ALG1 als auch die ausländischen Einkünfte[1] dem Progressionsvoirbehalt unterliegen und diese sicherlich mehr als 410,00 Euro betragen, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht.
Um hier mal ein bisschen den Effekt zu verdeutlichen, packen wir mal ein paar Zahlen dazu:
Wie wir wissen, beträgt der Grundfreibetrag 8.354 Euro. Aus dem Arbeitslohn heraus kann also keine Einkommensteuer entstehen.
Jetzt kommt aber der PV: Auf ein gedachtes Einkommen von (19+1=)20.000 Euro wird eine Einkommensteuer von 2.634 Euro erhoben das sind 13,17%.
Dieser Satz wird nun auf das Einkommen, welches tatsächlich der Einkommensteuer unterliegt, hier also den Arbeitslohn, angewendet. bei einem Einkommen von 1.000 Euro wird also eine Einkommensteuer von 131,70 Euro erhoben.
Deshalb ist die Abgabe der Steuererklärung verpflichtend.
[1] Zuzugsbesteuerung, § 2 (7) Satz 3, § 50 (2) Satz 2 Nr, 3, § 32b (1), Satz 1 Nummer 2 EStG
Auf deutsch: - ist man in einem Jahr nur zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so wird die Zeit der beschränkten Steuerpflicht in die Erklärung zur bunbeschränkten Steuerpflicht einbezogen. Die abgeltende Wirkung von Abzugssteuern greift nicht und die ausländischen Einkünfte unterleigen hier dem Progressionsvorbehalt.
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
der Fall ist wahrscheinlich zu speziell, als dass es jemand genauso erlebt hat.
Ja, sehr speziell. KOmmt hier höchstens ein...zweimal pro Woche vor.
Steuerklasse VI eingruppierte. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass das Finanzamt wohl noch davon ausgeht, dass ich häupttätiger Freiberufler bin.
Nein. Eine freiberufliche Tätigkeit hat doch nichts mit Lohnsteuer zu tun.
Werde ich die durch die im November und Dezember zu hoch angesetzte Lohnsteuer (entspr. der falschen Steuerklasse) über die Steuererklärung für 2014 zurückerhalten können?
Schwer einzuschätzen. Je nach Höhe der Einküfte aus der freiberuflichen Arbeit und der geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen könnte es auch sein, dass der Abzug nach Steuerklasse 6 die festzusetzende Einkommensteuer nicht deckt und es zu einer Nachzahlung kommt. Allerdings ist die Nachzahlung in diesem Fall kleiner als wenn zutreffend nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden.
Sofern deine Einkünfte als Freiberufler eher mickrig waren, kommt es bei der EInkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung.
Genau kann man das aber nur sagen, wenn man die Zahlen kennt.
Also, alles gut.
Auf jeden Fall bist du zur Abgabe einer Einkommensteuer verpflichtet, da nach Steuerklasse 6 abgerechnet worden ist. Du bist auch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn deine Einkünfte als Freiberufler höher waren als 410 Euro.
Ob und wie man einen bestandskräftigen Bescheid ändern kann, habe ich in diesem Tip[1] beschrieben:
https://www.finanzfrage.net/tipp/ob-und-wie-man-erreicht-einen-einkommensteuerbescheid-aendern-zu-lassen
Allerdings liegt dein Fall hier anders, deshalb ist Tz. 5 für dich zu ergänzen:
Tz. 3 können wir wohl vergessen, denn sonst hätte das FA deinen Einspruch in einen Änderungsantrag umgedeutet.
Dreh- und Angelpunkt st bei dir
habe ich vergessen den Haken bei den Darlehenszinsen rauszunehmen
Eine neue Tatsache, wie du beschreibst, ist es tatsächlich, deshalb bitte Tz. 5 sorgfältig lesen. Wenn du dem Finanzamt klarmachen kannst, dass dich kein grpbes Verschulden trifft, kommst du damit durch. Argumentativ ist das schwach, aber es ist eine Chance. Also bitte erläutere hier mal, warum dich kein grobes Verschulden trifft.
Prüfen wir die anderen Korrekturnormen durch:
§ 129 Offenbare Unrichtigkeit.
Auch hiermit könntest du Erfolg haben, wenn du in den Jahren zuvor den Haken rausgenommen hattest und dem Finanzamt deshalb bekannt sein musste, dass die Zinsen zu 100% abzugsfähig sind. Ebenfalls tönerne Füße, ich als Finanzamt hätte das Ablehnungsschreiben schon fertig. Verhältnisse können sich ja ändern. Also auch hier: Gut argumentieren! Vielleicht gibst du auch hierzu eine Erläuterung, was di dazu einfällt.
§ 164 VdN - siehe oben, haben wir ausgeschlossen
§ 165 Vorläufigkeit - dürfte aus demselben Grund ausgeschlossen sein
§ 172 schlichte Änderung - der Zug ist abgefahren.
§ 173 neue Tatsache - siehe oben und Tz.5 in meinem Tip
§§ 174, 175 ,176 - nicht einschlägig
§ 177 - könnte klappen, hilft dir aber nicht
Also, es bleiben 129 und 173 übrig. Du solltest eine Änderung beantragen und beide Normen nennen. Vielleicht ringt sich der Sachbearbeiter bei einer zu einem JA durch.
Ansonsten ---> Tz 6.
Bitte auch den letzten Absatz (§ 110 AO) sorgfältig lesen, vielleicht gibt es hier auch noch ein offenes fensterchen für dich.
[1] Ja, ich schreibe es immer mit einem P, denn ein Tipp ist etwas anderes als ein Tip. Die Jüngren können das nur nicht mehr unterscheiden, weil die unsägliche Rechtschreibverform und deren willige Jünger das versaut haben.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.
Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.
eine klassische Einmann-GbR also.
Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?
Also, er ist Einzelunternehmer.
Wie soll er nun vorgehen?
Er sicht sich hier
https://www.formulare-bfinv.de/
den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),
füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).
Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.
Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.
Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.
Das wars.
Eine Handwerkerleistung ist neine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hierfür gibt es nach § 14b (1) Satz 5 UStG eine Muss-Vorschrift, nach der solche Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren sind.
Warum man nach sowas im UStG graben muss, ist mir so unverständlich wie die Norm selbst.
Nach § 147 (1) Nr. 5 iVm (3) Satz 1 beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 Jahre, sofern man in der Handwerkerrechnung eine sonstige Unterlage, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist, sehen möchte.
Wenn nicht, bleibt es bei den 2 Jahren.
Praktischerweise behält man die Rechnung aber solange, bis die Gewährleistungsansprüche erloschen sind und die Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, damit man nicht wegen fehlender Unterlagen irgendwo nur zweiter Sieger bleibt.
Tja, kein Umsatzsteuerausweis - kein Vorsteuerabzug. Fertig.
Womöglich ist der Händler ja Kleinunternehmer und weist zu Recht keine Umsatzsteuer aus. Oder die Rechnung ist falsch - wer weiß das schon?
Hier ist die Lage doch klar:
auf Erbengemeinschaft Mutter und Kinder
Das ist eine veränderte Situation. Wahrscheinlich wurde auch keine F-Erklärung abgegeben für die Erbengemeinschaft, die ja nun auch eine Grundbesitz-GbR ist.
Für die Ermittlung der Einkünfte benötigt das Finanzamt natürlich keinen Erbschein. Aber es möchte natürlich wissen, wem welche Einkünfte zuzurechnen sind. Denn offenbar hat der Vater im Jahr 2013 noch gelebt, so dass nicht nur
Meine Mutter hat ihre Steuererklärung 2013 abgegeben
die Mutter eine Erklärung abgeben musste, sondern auch der Vater - also dessen Rechtsnachfolger natürlich.
Wie ist es, wenn ich ein Arbeitszimmer in diesem Haus beruflich nutze und steuerlich geltend machen kann?
In diesem Fall sind die anteiligen Aufwenungen abziehbar.
Notarkosten
Für den Kaufvertrag gehören sie zu den Anschaffungskosten. Für die Grundschuld sind es sofort abziehbare Aufwendungen.
Gebühren für Grundbucheintragung
Anschaffungskosten
Gebühren für Grundschuldeintragung
Sofort abziehbar.
Grunderwerbssteuer
Anschaffungskosten
Maklerkosten
Anschaffungskosten
Gebäudeversicherung
Sofort abziehbar, ebenso wie Strom, Grundsteuer usw.
Wenn du die einzelnen Aufwendungen ermittel hast, teilst du die Anschaffungskosten in einen Anteil Grund&Boden und in einen Anteil Gebäude auf. Das Gebäude ist dann mit 2% bzw. 2,5% jährlich abzuschreiben - je nach Baujahr.
Alle so ermittelten Aufwendungen werden dann anteilsmäßig als Werbungskosten oder als Betriebsausgabe (je nach Einkunftsart) abgezogen.
Das Ende der beruflichen Nutzung (z.B. bei Verkauf des Hauses oder bei Einstellung der Arbeit) stellt eine steuerpflichtige Privatentnahme dar.
Alles darüber müsste sie mit 25% versteuern
Wie kommst du auf 25%? Ich sehe Steuersätze von 30% und 50%.
wie werden Eigentumswohnungen für die Erbschaftssteuer bewertet: mit dem Einheitswert, dem Kaufpreis oder anders?
Anders. Mit dem Bedarfswert nämlich. Der kommt üblicherweise dem Verkehrswert recht nahe.
In alten Filmen sieht man manchmal, dass jemand einen Aktenkoffer mit Aktien, Anleihen etc. vererbt? Gibt es das überhaupt noch: effektive Stücke?
Wozu soll das gut sein? Zum Steuerhinterziehen? Bin gespannt, wer hier einen diesbezüglichen Tip gibt.
wie ist es in punkto Erbschaftssteuer mit der Heirat mit dem letzten Atemzug?
Unter Eheleuten beträgt der Freibetrag 500.000 Euro und außerdem gibt es noch Abschläge bei bestimmten Vermögensarten.
wenn ich Ihr jetzt meine ETW schenke, wird das dann auch später auf die Erbschaftssteuer angerechnet?
Wenn du innerhalb von 10 Jahren nach Schenkung stirbst, dann ja.
gibt es noch andere Möglichkeiten, wie man die Erbschaftssteuer umgehen könnte
Ja. Der Steuerberater deines Vertrauens wird dich beraten und sicherlich weniger Geld dafür nehmen als der Staat, wenn du auf die Beratung verzichtest.
Die Ausstellung eines Erbscheins gehört zu den Erbschaftsverwaltungsschulden und sind damit als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig.
Der deutsche Gesetzgeber unterwirft eine Schenkung ausländischen Vermögens dann der Schenkungsteuer wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte (oder beide) in Deutschland einen Wohnsitz haben. Das ist hier der Fall.
Mit Australien gibt es für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sowohl Deutschland als auch Australien besteuern daher dieselbe Erbschaft oder Schenkung.
Allerdings gibt es in Australien weder auf Bundesebene noch auf Bundesstaatsebene eine Erbschaftsteuer - ob sich das auch auf die Schenkungsteuer ertreckt, weiß ich nicht. Logisch wäre es.
Statt desen gibt es die Capital Gain Tax - eine Art Einkommensteuererhebung auf den Kapitalverkehr, der durch den Vermögensübergang entsteht. Genaueres bitte bei einem australischen CPA erfragen.
In Deutschland wird die australische Steuer auf die deutsche angerechnet, so dass im ergebnis wirtschaftlich gesehen nur insgesamt die höhere der beiden Steuern gezahlt nicht, nicht aber komplett beide.
Das Urteil ist für den "normalen Gewerbetreibenden" nicht anwendbar, da § 20 Satz 1 UStG drei unterschiedliche mögliche Voraussetzungen für die Gestattung einer Ist-Versteuerung bereithält.
Das Urteil bezieht sich auf Nummer 3 der Norm, die Befreiung eines Bilanzierers ergibt sich aus Nummer 1.
Spekkulationssteuer
Das hat der Notar wirklich gesagt? Ist wohl derselbe wie aus der Frage von nebenan von heute morgen?
Was hier passiert, ist doch folgendes:
Die Tochter wendet 80.000 Euro auf, um ein Grundstück im Wert von - na nehmen wir mal die 160.000 an. Sie wendet dieses Geld in der Weise auf, dass sie 20.000 an euch zahlt und 60.000 an ihre Brüder. Genausogut hätte sie auch 80.000 an euch zahlen können und ihr hättet den Brüdern die 60.000 geschenkt. Wäre dasselbe.
Die Tochter kauft also ein halbes Haus und bekommt ein halbes geschenkt.
Aus eurer Sicht sieht das dann so aus:
Ihr habt ein halbes Haus verkauft. Einkauf = 55.000 und Verkauf = 80.000, macht einen Veräußerungsgewinn von 25.000 (abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und plus der Hälfte der bereits geltend gemachten Abschreibung). Das wäre im Rahmen eurer Einkünfte nach Tarif zu versteuern.
Auf 50.000 komme ich hier aber trotzdem nicht.
Die verschenkte Hälfte an die Tochter und die verschenkten 2 x 30.000 an die Jungs ziehen nur dann Steuer, und zwar Schenkungsteuer, nach sich, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre schon soviel geschenkt wurde, dass der Freibetrag ausgeschöpft wäre. Aber das wüsstet ihr, denn dazu hättet ihr 2 x 3 x 400.000 = 2,4 Mio verschenken müssen, und wer soviel Geld hat, spart nicht am Steuerberater.
Also:
Keine gute Idee. Ich würde die fünf Jahre warten. Für den Fall des zwischenzeitlichen Versterbens ist auch gesorgt: Die Vererbung des Hauses zieht keine EInkommensteuer nach sich und Erbschaftsteuer nur dann, wenn die Freibeträge (siehe oben) überschritten werden.
Grunderwerbsteuer fällt in keinem Fall an, da Übertragung in gerader Linie.
Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten
BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85
Die Begründung des Finanzamts greift nicht.
Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.
Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.
Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.
Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.