Haus verschenken um Pfändung zu umgehen. Möglich?

3 Antworten

Von den hier unterbreiteten Vorschlägen halte ich überhaupt nichts und rate zu einem Blick in das Anfechtungsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/

Hier liegt ganz klar die Absicht der Gläubigerbenachteiligung vor, egal, ob nun übereignet oder ein Nießbrauch bestellt wird. Beides wäre durch den Gläubiger anfechtbar.


Falls man das Haus auf künftige Erben überträgt, kann es sein, das das Rück-Abgewickelt wird. Besser einen Niesbrauch-Recht für künfitge Erben eintragen. Dann können Gläubiger darauf zugreifen, es ist aber quasi wertlos durch den Niesbrauch eines Dritten. Der Dritte kann es dann bewohnen oder vermieten.