Freiberufliche Tätigkeit nicht angegeben. Sollte ich diese jetzt in der Steuererklärung erwähnen?

3 Antworten

 Somit bin ich auch knapp über dem Freibetrag für Studenten der ja im Jahr 2016 bei 8652 lag.

Ich bin seit ein paar Jahren kein Student mehr, bekomme aber diesen Grundfreibetrag wie jeder andere unbeschränkt Steuerpflichtige auch.

 Meine Einnahmen aus meinem Werkstudentenjob belaufen sich auf ca. 6000€ die Einnahmen aus meiner freiberuflichen Tätigkeit ca. 3100€ (2016).

Welcher Gehirnakrobat hat Dir gesagt, dass diese Zahlen mehr als 8.652,- zu versteuerndes Einkommen ergeben?

6.000,- Einnahmen aus nichtsselbständiger Arbeit - 1.000,- Arbeitnehmerfreibetrag = 5.000.- € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit (das ist kein freier Beruf) 3.100,- - Betriebsausgaben von X,- € = Gewinn höchstens 3.100,- 

3.100,- + 5.000,- = 8.100,- Summe der Einkünfte. Hier würde noch die Vorsorgepauschale und die Sonderausgabenpauschle runter gehen, aber das ist ja nicht mehr nötig.


Steuer 0,- Euro. 

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
darnel007 
Fragesteller
 09.06.2017, 22:54

Super danke. Steuern fallen also erstmal nicht an. Geb ich dem FA denn jetzt noch an das ich für die Jahre zuvor vergessen hab die ("Gewerbliche Tätigkeit") anzumelden. Oder trage ich meine Einahmen ohne was zu sagen einfach in die Steuererklärung?

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Ich kann wfwbinder da nur stützen.

Du magst wohl die Angaben rechtswidrig ausgelassen haben, aber Konsequenzen ergeben sich für dich dadurch nicht. Also kein Grund, sich des Nachts auf dem Kissen hin- und herzuwälzen.

M.E. ist hier auf Grund der Zahlen nicht mal eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Petz1900  10.06.2017, 09:30

Fast richtig.

Nach § 56 EStDV ist wohl die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend, gleichwohl fällt wohl keine Steuer an, so dass er beruhigt weiter schlafen kann.

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EnnoWarMal  11.06.2017, 05:56
@Petz1900

Der Gesamtbetrag der Einkünfte dürfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG wohl nicht übersteigen.

Der Witz an der Vorschrift ist, dass man erst einmal eine Einkommensteuererklärung ausfertigen muss, ehe man weiß, ob man dies nun tun muss oder nicht.

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Die Frage ist zwar schon sehr alt, aber ich probiere es mal.

Habe ein ähnliches "Problem" wie der FS und noch folgende Frage: Ich habe seit 2018 freiberuflich gearbeitet und geringfügige Einnahmen gehabt (ca. 200€/Monat). Für die Jahre aber keine Steuererklärung bislang abgegeben, das würde ich gern nachholen und dann kann ich diese Nebeneinkünfte ja offenbar angeben. Da ich die Tätigkeit auch aktuell weiter ausübe, frage ich mich, ob ich diese jetzt steuerlich erfassen lassen sollte, also über diesen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Denn da wäre ich ja weit über der Frist... Vielen Dank im Voraus!