Einkommenssteuer für Jugendbetreuung nach § 35 SGB VIII?

3 Antworten

1. Sind die Einnahmen, da Umsatzsteuerbefreit vom Typ "Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung" ?

Nein, es sind Ausschlussumsätze, weil sie nicht in § 15 Abs. 3 UStG genannt sind. Daher kein Vorsteuerabzug.

2. Rechne ich das Einkommen in der Steuererklärung mit meinen anderen freiberuflichen Einnahmen, als "zweite freiberufliche Tätigkeit" oder als "Sonstige selbstständige Tätigkeit" ab ?

Das ist gesondert abzurechnen. Auch über die Anlage "S"

3. Sind Honorarkosten UND Sachkosten als Einkommenssteuerpflichtig abzurechnen ? D.h. Wir müssen auch für das Taschen- und Bekleidungsgeld des Jugendlichen Einkommenssteuer bezahlen?

Die Zahlungen für Sachkosten sind keine Einnahmen, sondern über die müssen ja auch Nachweise geführt werden, dass es für die betreuten Jugendlichen verwendet, bzw. an sie ausgezahlt wurde. Würde das nicht geschehen, wären es natürlich steuerpflichtige Einnahmen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Vielen Dank für die sehr aufschlussreichen Antworten!

Ich habe noch eine kurze Frage zu 3.

Wie müssen die Nachweise über die Sachkosten geliefert werden bzw. werden?

Das wären ja

Miete: In unserem Haus müsste ich selbst erstellen

Taschen und Bekleidungsgeld: Empfangsunterschrift des Jugendlichen und Quittungen.

Lebenshaltungskosten: Quittungen für alle Einkäufe

Werden diese Kosten eventuell auch unter Angabe des SVG VII und dem Vermerk Sachkosten als steuerfreier Pauschbetrag anerkannt?

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@alpha8

Nach einer solchen Pauschale hatte ich gesucht, aber nicht gefunden. Wenn es solchen Angaben gibt, würde ich die verwenden.

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@wfwbinder

Danke, Sie haben mich auf den richtigen Weg gebracht.

Das Originalschreiben wurde aus den meisten Quellen gelöscht. Konnte es aber in einer Datev-Datenbank des BMF lokalisieren. Die SK sind demnach Pauschal als Betriebsausgaben abziehbar.

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 21. April 2011 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Sach- und Unterhaltskostenpauschale Bezug: BMF v. 21.04.2011 IV C 3 - S 2342/07/0001 :126

Ist die Betreuungsperson freiberuflich (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) tätig, stellen die Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.

Grundsätzlich sind nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in Höhe der hierfür erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug für anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind darstellen, bleibt unberührt.

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  1. nein
  2. ja
  3. nein

Vielen Dank.

  1. Demnach muss die Vorsteuer vorher entrichtet werden, obwohl Umsatzsteuerbefreit?.
  2. OK. Zweite Tätigkeit
  3. Also sind die Sachkosten nicht Einkommenssteuerpflichtig?
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@alpha8
  1. Hab ich nicht verstanden. Die in Rechnung gestellte Vorsteuer - aber auch die nicht in Rechnung gestellte EUSt oder Erwerbsteuer, die ja bezahlt werden muss - kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
  2. Hab ich nicht verstanden. Man erklärt halt die Einkünfte aus den Unternehmungen, die man führt.
  3. Hab ich nicht verstanden. Aber vielleicht ist es dir ja möglich, zwischen Einnahmen und Verwahrgeldern zu unterscheiden.
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"Wir müssen auch für das Taschen- und Bekleidungsgeld des Jugendlichen Einkommenssteuer bezahlen?" - nur wenn Ihr es behaltet.

Soll das heißen, Sachkosten wie Miete, Taschengeld und Bekleidungsgeld wären nicht Einkommenssteuerpflichtig?

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