Erben?

4 Antworten

Eifelia hat Recht.

Das schreibe ich nicht nur nach dem, was ich auf der Uni, bzw. in der Vorbereitung auf die StB Prüfung gelernt habe, sondern aus eigener Erfahrung.

Ein Halbbruder meiner Mutter ist gestorben udn hat einen Formfehler bei der Abfassung seines Testaments gemacht.

Damit trat die gesetzliche Erbfolge ein und da meine Mutter verstorben ist, ebenso wie ein Onkel, der auch Halbbruder war, erben nun eine Cousine von mir udn ich je einen von insgesamt 5 Teilen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr.iur./Steuerberaterprüfung
Gaenseliesel  04.11.2023, 10:41

Hallöchen wfwbinder,

sorry, nur damit ich diese interessante Konstellation richtig verstehe 😴

Nach den vorliegenden Infos des Fragestellers, gibt es zwei leibliche Geschwister, davon eins verstorben und ein noch lebenden Halbbruder, "nur" mit Namensgebung (Einbenennung) !

Nach meiner Recherche:

" die sogenannte Einbenennung geht nicht mit einer Veränderung der rechtlichen Stellung des Kindes einher, sondern gilt einfach nur für den neuen Familiennamen. Dementsprechend zählt ein nicht adoptiertes Stiefkind auch nach einer Einbenennung nicht zu den gesetzlichen Erben......"

Dieses Kind mit lediglich der Einbenennung in die neue Familie, müsste demnach weiterhin rechtlichen Erbanspruch der Linie des leiblichen Elternteils haben, da in dieser neuen Patchwork Familie nicht adoptiert. Zudem ist sein leiblicher Elternteil dieser neuen Patchworkfamilie bereits verstorben.

Es besteht somit in meinen Augen, betr. dieser 3 Geschwister, nur zwischen den beiden leiblichen Kindern die gesetzliche Erbfolge.

Was wäre, wenn hier der Bruder mit Einbenennung verstorben wäre, dann hätten diese zwei leiblichen Geschwister doch ebenfalls kein gesetzliches Recht an dessen Erbe zu gelangen.....sondern eher die Verwandten der geraden Linie des Bruders mit Einbenennung.

Liege ich hier komplett falsch ?🤔

hier meine Quelle:

https://dasmaklermagazin.de/2023/06/26/informationsreihe-erben-und-schenken-was-fuer-patchworkfamilien-gilt/

LG 👋🫠

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wfwbinder  04.11.2023, 11:05
@Gaenseliesel
und ein noch lebenden Halbbruder, "nur" mit Namensgebung (Einbenennung) !

Dieses Detail habe ich nicht gesehen.

Der Erblasser hat einen Bruder, der Vollgeschwister ist, d.h. von den gemeinsamen Eltern abstammt, und eine Schwester, die der Vater aufgrund einer außerehelichen Beziehung hatte.

Das habe ich eben aus einem Kommentar gefischt.

Natürlich ergibt eine Namensanpassung eines Pflgekindes, bzw. Stiefkindes ohne Adoption kein Erbrecht.

Übrigens ist dort das Steuerrecht konträr. Würde ein Stiefkind über das Testament mit einem Erbe bedacht, wird es in der Erbschaftsteuer wie ein leibliches Kind behandelt.

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Gaenseliesel  04.11.2023, 11:28
@wfwbinder

..........

Max41Fragestellervor 14 Stunden

@Gaenseliesel

Genau so ist es. Nicht adoptiert. Nur Namensgebung.

......dieses wichtige Detail kam auch erst ziemlich spät, so beiläufig quasi 🙄

Mir ging diese Frage einfach nicht mehr aus dem Kopf, und nach deiner Antwort, war ich völlig irritiert, da du meistens richtig liegst ☝️ ich will schließlich nicht d u m m sterben 😉

Herzlichen Dank.....du hast nun meinen späteren Nachtschlaf gerettet 😅👋

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Von Experte wfwbinder bestätigt

Du und Dein Halbbruder jeweils zu Hälfte.

"Halbgeschwister sind wie Vollgeschwister Erben zweiter Ordnung und sind rechtlich mit Vollgeschwistern gleichgestellt nach dem BGB. Dabei bedeutet dies konkret auch in diesem Fall, dass wenn die Eltern des Erblassers noch leben, weder die Voll- noch die Halbgeschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge. Für den Fall, dass der gemeinsame Elternteil von Voll- und Halbgeschwistern bereits verstorben ist, erbt der überlebende Elternteil des Erblassers 50 % des Nachlasses und die zweite Hälfte wird zwischen den Voll- und Halbgeschwistern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Hingegen haben Halbgeschwister keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe, wenn der Elternteil bereits verstorben ist, mit dem sie nicht verwandt waren. In diesem Fall geht die zweite Hälfte des Erbes eben auch nur auf die leiblichen Kinder dieses Elternteils über. Sind hingegen beide Elternteile bereits verstorben, wird das Erbe zwischen allen Voll- und Halbgeschwistern gleichmäßig aufgeteilt.

"

Quelle: https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/erbfolge-geschwister/

Max41 
Fragesteller
 03.11.2023, 16:15

1. Erbrecht von Vollgeschwistern neben Halbgeschwistern

Halbgeschwister sind wie Vollgeschwister und die Eltern des Erblassers, Erben zweiter Ordnung. Hinterlässt ein alleinstehender kinderloser Erblasser, dessen Eltern bereits verstorben sind, Vollgeschwister und Halbgeschwister, so erben die Voll- und die Halbgeschwister. Für die Berechnung des Erbteils der Geschwister ist zunächst festzustellen, dass der Erbteil der Eltern des Erblassers jeweils ½ betragen hätte, wenn sie noch gelebt hätten. Diese Erbteile werden wegen des Vorversterbens der Eltern sodann auf die Geschwister des Erblassers aufgeteilt. Sind beispielsweise ein Bruder und ein Halbbruder (väterlicherseits) des Erblassers vorhanden, so erbt der Bruder die gesamte Hälfte der Mutter und daneben die Hälfte der Hälfte des Vaters, insgesamt damit ¾. Der Halbbruder hingegen erbt nur die Hälfte der Hälfte des Vaters, das heißt ¼. Der Erbanteil der Halbgeschwister beträgt somit nur die Hälfte des Anteils des Elternteils, den sie mit dem Erblasser gemeinsam haben. Konkret bedeutet dies, dass bei einer Erbschaft Geschwister des Erblassers lediglich bedacht werden, wenn keine Erben erster Ordnung existieren, dieser also Zeit seines Lebens kinderlos und ledig blieb.

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Hallo,

Bruder verstorben, kinderlos und nicht verheiratet, auch dessen Eltern bereits verstorben(?) kein Testament, dann sind Vollgeschwister als auch die Halbgeschwister die gesetzlichen Erben.....nach meinem Empfinden 🤔

Max41 
Fragesteller
 03.11.2023, 15:05

Ja. Eltern auch verstorben. Ja Erben sind wir. Wird es zu gleichen Teilen aufgeteilt? Bekommt der Halbruder weniger?

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Gaenseliesel  03.11.2023, 15:16
@Max41

Hab es gleich mal ergoogelt...... alle Brüder erben zu gleichen Teilen.

" Halbgeschwister (sind wie Vollgeschwister Erben zweiter Ordnung) rechtlich mit Vollgeschwistern gleichgestellt nach dem BGB."

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Schubert610  03.11.2023, 15:18
@Max41
Wird es zu gleichen Teilen aufgeteilt?

Halbgeschwister sind den Vollgeschwistern beim Erben Gleichgestellt, wenn es kein Testament gibt und ihr beiden die einzigen Erben seid, dann geht das Erbe 50:50 an euch.

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Max41 
Fragesteller
 03.11.2023, 16:28
@Schubert610

Der Erblasser hat einen Bruder, der Vollgeschwister ist, d.h. von den gemeinsamen Eltern abstammt, und eine Schwester, die der Vater aufgrund einer außerehelichen Beziehung hatte.

Der Erblasser ist, wie oben bereits ausgeführt, kinderlos, ehepartnerlos und die Eltern, d.h. seine Mutter und sein Vater, sind vorverstorben.

Dann geht auf die Mutter ½ und auf den Vater ebenfalls ½ über. Das ein Halb des Vaters wird aufgeteilt auf den Bruder und auf die Schwester, sodass die Schwester Erbin zu ¼ ist und der Bruder aufgrund des ¼ des Vaters und der ½ der Mutter gesetzlicher Erbe zu ¾ ist.

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Schubert610  03.11.2023, 17:38
@Max41

Nein, jeder der Geschwister erbt den gleichen Anteil, wenn die Eltern verstorben sind dann können sie keine Hälfte weitergeben weil sie nicht mehr da sind, somit bekommt jeder der Geschwister 1/2 vom Erbe.

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Schubert610  03.11.2023, 17:45
@Max41

lese hier mal bitte
Zitat aus dem Link von Eifelia:
Hingegen haben Halbgeschwister keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe, wenn der Elternteil bereits verstorben ist, mit dem sie nicht verwandt waren. In diesem Fall geht die zweite Hälfte des Erbes eben auch nur auf die leiblichen Kinder dieses Elternteils über. Sind hingegen beide Elternteile bereits verstorben, wird das Erbe zwischen allen Voll- und Halbgeschwistern gleichmäßig aufgeteilt.


Dein Einwand mit der 1/4 und 3/4 Regelung würde zutreffen wenn die Mutter noch leben würde.

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Max41 
Fragesteller
 03.11.2023, 18:12
@Schubert610

Beispiel:

Erblasser Robert hat eine Vollschwester Sabine und einen Halbbruder Thomas (gleiche Mutter). Hieraus können sich folgende Erbfälle ergeben: • Wenn Robert verstirbt und beide Eltern noch leben, werden Sabine und Thomas nicht an seinem Erbe beteiligt. • Lebt nur noch Roberts Vater, steht diesem 50 % des Erbes zu. Der Anspruch der verstorbenen Mutter geht demnach auf Sabine und Thomas, die jeweils 25 % des Erbes erhalten. • Für den Fall, dass nur noch die Mutter lebt, erhält diese 50% des Erbes. Die andere Hälfte geht ausschließlich auf die Abkömmlinge des verstorbenen Vaters über, also erbt Sabine in diesem Fall die gesamte zweite Hälfte und Thomas geht leer aus. • Wenn beide Elternteile bereits verstorben sind, gehen ihre Ansprüche von je 50% auf die Abkömmlinge über. In unserem Beispiel erhält dann also Sabine 75% des Erbes und Thomas 25%.

https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/erbfolge-geschwister/#elementor-toc__heading-anchor-2

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Gaenseliesel  03.11.2023, 20:09
@Max41

Oje, ganz schön komplizierter Erbschaftssachverhalt ☝️

Was mir in deiner Darstellung fehlt ist, ob der Bruder adoptiert wurde. 🤔

" Für Stiefgeschwister gilt, dass sie an einem Erbe nur dann beteiligt werden nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn sie vorher adoptiert wurden und damit den rechtlichen Zustand eines leiblichen Familienmitglieds erreicht haben.

Für den Fall, dass k e i n e Adoption stattgefunden hat, sind sie von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Deshalb können sie dann nur an einem Erbe teilhaben, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag als Erben berücksichtigt wurden. "

F a z i t: dem entnehme i c h als L a i e inhaltlich ....

falls der Bruder irgendwann adoptiert wurde, so hat er auch in dieser Konstellation den Status eines "leiblichen" Familienmitglieds zuerkannt bekommen.

Fakt, mit der Adoption * leibliches Kind * !!!

Demzufolge ........seid ihr 3 Geschwister rein rechtlich gesehen "leibliche Geschwister", so dass du und dein adoptierter Halbbruder zu gleichen Teilen vom verstorbenen Bruder erbt ‼️

Quelle:

https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/erbfolge-geschwister/

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Max41 
Fragesteller
 03.11.2023, 20:26
@Gaenseliesel

Genau so ist es. Nicht adoptiert. Nur Namensgebung.

· Halbgeschwister gelangen immer nur über den Elternteil in die Erbfolge, über den sie verwandt sind.

· Adoptivgeschwister sind den leiblichen Brüdern und Schwestern rechtlich gleichgestellt und haben dieselbe Erbberechtigung in der zweiten Ordnung.

Danke für die Infos :-))

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Gaenseliesel  03.11.2023, 21:09
@Max41

Ok, dies zu erwähnen wäre für uns aber ein sehr wichtiges Detail gewesen.....du weißt es, wir aber nicht 🤔

Mir schoß dieser fehlende Aspekt vorhin urplötzlich ein, weil diese zielführend Info von uns allen Antwortgebern völlig ausgeklammert wurde.

Also.......Ende gut - alles ??? ! 😉

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Gaenseliesel  04.11.2023, 11:45
@Max41

Hallo,

ich habe soeben noch einmal mit unserem Experten dieses Forums (wfwbinder), mit deinen Erbschaftsfall kontaktiert, da auch seine Antwort, der aller Mitglieder gleichte.

Du und ich, wir hatten letztlich recht ! Auch er hatte dieses wichtige Detail der "Einbenennung" (nur Namensgebung !) übersehen.

Schönes Wochenende !

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Du erbst von Deinem ganzen Bruder, der Halbbruder von Dir nicht.