Doppelte Haushaltsführung oder Km absetzen?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es ist doch eine reine Frage, liegt doppelte Haushaltsführung vor, oder nicht.

Maßstab ist die eigene Küche, bzw. der eigene Hausstand.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird anerkannt, sonst nicht.

Die Fahrten anzusetzen, obwohl man nicht fährt geht meist daneben, weil die Finanzämter (warum wohl) sich die Kilometer durch Inspektionsrechnungen, oder andere geeignete Belege nachweisen lassen.

Gitti0815 
Fragesteller
 01.09.2017, 11:52

Hätte ich vorher gewusst, dass ein Single im Elternhaus keine Doppelte Haushaltsführung hat, so hätte ich keine Zweitwohnung angemietet. Ich habe ja über 3.000,--€ für die Miete tatsächlich gezahlt. Seit 2014 gibt es aber keine Doppelte Haushaltsführung mehr für Singles. Kann man denn dann nicht die fiktiven Km ansetzen, schließlich lese ich immer etwas vom Wahlrecht. Es kommt ja bei den Pauschalen km nicht darauf an, ob man auch den finanziellen Aufwand hatte. Ich kann ja auch mit dem Fahrrad fahren und trotzdem km ansetzen, oder nicht?

0
EnnoWarMal  01.09.2017, 13:43
@Gitti0815

Ich habe ja über 3.000,--€ für die Miete tatsächlich gezahlt.

Miete zahlt doch aber jeder, der irgendwo eine Wohnung anmietet. Das ist doch etwas völlig Normales.

1
wfwbinder  01.09.2017, 13:55
@Gitti0815

 Seit 2014 gibt es aber keine Doppelte Haushaltsführung mehr für Singles.

Das stimmt nicht. Wenn es zwei Haushalte gibt, dann wird die doppelte Haushaltsführung auch anerkannt.

Das von Dir genannte Wahlrecht existiert in der Form nicht. Du kannst wählen, ob  Du eine Wohnung im Arbeitsort nimmst, oder fährst, aber das was Du wählst, ist dann auch die Basis für die Werbungskosten.

1
Gitti0815 
Fragesteller
 27.10.2017, 16:05
@wfwbinder

Man kann sich doch auch im Elternhaus an der Haushaltsführung beteiligen indem man sich einbringt und Ausgaben zur Lebensführung trägt.

0
Gitti0815 
Fragesteller
 29.10.2017, 13:45
@wfwbinder

Zur Diskussion!

Wenn ein Single noch bei den Eltern wohnt Ist eine doppelte Haushaltsführung möglich?
Melanie Baumiller

.

Veröffentlicht am 11. August 2017

.

2

 

Auch Ledige können eine doppelte Haushaltsführung bei der Steuer geltend machen. Bei ihnen kommt allerdings dem eigenen Hausstand eine größere Bedeutung als Verheirateten zu.

Was ist ein eigener Hausstand?

Darunter versteht das Finanzamt eine eingerichtete Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Der Haushalt darin muss „unterhalten“ oder mitunterhalten werden. Heißt: Sie müssen die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen und sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligen.

Auf das Alter kommt es an

Einfach ist das Urteil daher bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während oder nach der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier wird angenommen, dass sie keinen eigenen Hausstand unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Denn sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Eine doppelte Haushaltsführung wird hier nicht anerkannt.

Anders sieht es hingegen bei älteren berufstätigen Kindern aus, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben: In diesem Fall kann angenommen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Die steuerlich erfreuliche Folge: Ihnen wird dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet.

Der „kleinfamilientypische“ Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, wenn die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder pflegebedürftigkeit darin aufgenommen werden (Aktenzeichen VI R 46/12).

Auch Ältere können noch Kind im steuerlichen Sinne sein

Nun hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nutzt und im elterlichen Haus lediglich ein Zimmer bewohnt, eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände habe der Ledige den Haushalt der Eltern nicht als „eigenen Hausstand“ geführt, sondern sei lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen.

Der Ledige sei nicht wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes gewesen. Er habe sich lediglich in dem Haushalt „aufgehalten“ (Aktenzeichen 4 K 323/16).

Der entschiedene Fall

Ein 27 Jahre alter lediger Arbeitnehmer nimmt in München eine Beschäftigung auf und nutzt dort eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 47,89 qm. Seinen Hauptwohnsitz behält er an seinem Heimatort bei und wohnt dort zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus. Dort nutzt er aber nicht eine abgeschlossene Wohnung, sondern lediglich ein Wohn-/Schlafzimmer mit 15 qm. Die Küche und das Bad nutzen er und seine Eltern gemeinsam. Das Finanzamt will eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, weil am Heimatort kein eigener Hausstand unterhalten werde.

Vom Kind zum Mitbewohner

Doch es geht auch anders: Es ist durchaus üblich, dass sich ein ehemals von den Eltern geführter Haushalt mit zunehmendem Alter der Eltern und Kinder zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsam bestimmten Haushalt wandelt. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener“ zugerechnet werden kann (Aktenzeichen VI R 76/13, VI R 10/13; VI R 46/12 , VI R 10/12).

Dabei ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt. Vielmehr kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird, vor allem wenn die Eltern betagt, krank oder pflegebedürftig sind.

Das sollten Sie beachten

Falls das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung bei Ihnen ablehnt, kann der Ansatz von Fahrtkosten in Betracht kommen: Als Werbungskosten absetzbar sind nämlich Fahrten von zwei Wohnungen aus – von der Zweitwohnung und von der Heimatwohnung – zur Tätigkeitsstätte. Anerkannt werden die Fahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Heimatwohnung der „Lebensmittelpunkt“ ist.

Das ist der Fall, wenn Sie dort die engeren persönlichen Beziehungen haben, dort Eltern oder Verlobte(r) leben, sich der Freundes- und Bekanntenkreis befindet, Vereinsmitgliedschaften bestehen, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, andere Aktivitäten stattfinden usw. Diesen Nachweis können Sie sich ersparen, wenn Sie mindestens zweimal im Monat nach Hause fahren. Dann geht das Finanzamt davon aus, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben.www.buhl.de/steuersparen/wenn-ein-single bei den-eltern-wohnt

 

0
Gitti0815 
Fragesteller
 29.10.2017, 13:49
@Gitti0815

Also Einspruch gegen die Doppelte Haushaltsführung einlegen und ansonsten wenigstens den Ansatz der Km vom Lebensmittelpunkt aus?

0
Gitti0815 
Fragesteller
 27.10.2017, 16:07

Es gibt aber noch die Möglichkeit sich an der Haushaltsführung finanziell zu beteiligen und Arbeiten zu übernehmen. Es sollen zumindest noch Urteile ausstehen.

0

Es wäre Steuerhinterziehnung gewesen, so zu tun, als ob du vom früheren Wohnort fahren würdest.

Das sind dann die Fälle, die hier auftauchen und lamentieren: "Darf das Finanzamt Nachweise für die Fahrtkosten verlangen?" Es darf!

Gitti0815 
Fragesteller
 01.09.2017, 11:20

Es gibt doch aber ein Wahlrecht, entweder Pauschale Fahrtkosten zur Arbeitsstelle  oder Nachweis der gezahlten Miete. Meine Nachweise sind höher, aber ich befürchte, dass das Finanzamt mir die doppelte Haushaltsführung als Single bei den Eltern nicht anerkennt. Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich mir keine Wohnung vor Ort genommen.

0
Rat2010  01.09.2017, 13:09
@Gitti0815

Das Wahlrecht ist mir neu. Meinst du damit vielleicht was ganz anderes?

Deine Befürchtung ist berechtigt, wenn du mit "bei den Eltern" meinst, dass du dort keine Miete gezahlt hast/zahlst also nicht wirklich zwei Haushalte führst.

zu: Hätte ich das vorher gewusst, ...

Die Regeln sind uralt. Ohne zwei geführte Haushalte keine doppelte Haushaltsführung. Ich denke, du solltest es als Lehrgeld nehmen und das nächste mal, wenn du etwas steuerlich gestalten willst davor jemanden fragen, der sich mit so was auskennt. 

1
Gitti0815 
Fragesteller
 27.10.2017, 17:14
@Rat2010

Bis 2014 gab es auch noch für Singles im Elternhaus "Doppelte Haushaltsführung." Das Gesetzt wurde geändert, es gibt mittlerweile aber auch noch ausstehende Urteile wegen Beteiligung an der Haushaltsführung. 

0
Rat2010  27.10.2017, 17:41
@Gitti0815

Interessant wäre, wo du diese Informationen her hast. Doppelte Haushaltsführung setzt - seit es die Regelung gibt und das ist nicht erst seit 2014 - zwei Haushalte, die man führt voraus.

Kinder, die ausziehen und erstmals einen eigenen Haushalt haben, führen logischerweise keine zwei Haushalte. Davon zu unterscheiden sind Menschen, die zwei Haushalte führen, also zweimal Miete zahlen und ihren Lbensmittelpunkt nicht am Arbeitsort haben.

Das ist natürlich für Familien einfacher aber wenn du keinen zweiten Haushalt führst, also an einem Ort keinen eigenen Haushalt hast, mit eigener Küche, Bad und Miete dafür und natürlich auch anderen Nachweisen, die sich der BFH so einfallen lässt (man will ja nicht für nichts Steuern zurückerstatten sondern gleiches Recht für alle haben), wäre es noch nie anders gewesen.

Du führst dann keine zwei Haushalte und deshalb ist es keine doppelte Haushaltsführung.

0
Gitti0815 
Fragesteller
 29.10.2017, 16:02
@Rat2010 Wenn ein Single noch bei den Eltern wohnt Ist eine doppelte Haushaltsführung möglich?
Melanie Baumiller

 

Veröffentlicht am 11. August 2017

 

Auch Ledige können eine doppelte Haushaltsführung bei der Steuer geltend machen. Bei ihnen kommt allerdings dem eigenen Hausstand eine größere Bedeutung als Verheirateten zu.

Was ist ein eigener Hausstand?

Darunter versteht das Finanzamt eine eingerichtete Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Der Haushalt darin muss „unterhalten“ oder mitunterhalten werden. Heißt: Sie müssen die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen und sich finanziell an den Haushaltskosten beteiligen.

Auf das Alter kommt es an

Einfach ist das Urteil daher bei jüngeren berufstätigen Kindern, die während oder nach der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer bewohnen. Hier wird angenommen, dass sie keinen eigenen Hausstand unterhalten, auch wenn sie sich an den Kosten beteiligen. Denn sie sind im Allgemeinen in den Haushalt der Eltern eingegliedert. Folge: Eine doppelte Haushaltsführung wird hier nicht anerkannt.

Anders sieht es hingegen bei älteren berufstätigen Kindern aus, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben: In diesem Fall kann angenommen werden, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Die steuerlich erfreuliche Folge: Ihnen wird dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet.

Der „kleinfamilientypische“ Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, wenn die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder pflegebedürftigkeit darin aufgenommen werden (Aktenzeichen VI R 46/12).

Auch Ältere können noch Kind im steuerlichen Sinne sein

Nun hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der am auswärtigen Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nutzt und im elterlichen Haus lediglich ein Zimmer bewohnt, eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände habe der Ledige den Haushalt der Eltern nicht als „eigenen Hausstand“ geführt, sondern sei lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert gewesen.

Der Ledige sei nicht wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil des elterlichen Hausstandes gewesen. Er habe sich lediglich in dem Haushalt „aufgehalten“ (Aktenzeichen 4 K 323/16).

Der entschiedene Fall

Ein 27 Jahre alter lediger Arbeitnehmer nimmt in München eine Beschäftigung auf und nutzt dort eine Zwei-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 47,89 qm. Seinen Hauptwohnsitz behält er an seinem Heimatort bei und wohnt dort zusammen mit seinen Eltern im Einfamilienhaus. Dort nutzt er aber nicht eine abgeschlossene Wohnung, sondern lediglich ein Wohn-/Schlafzimmer mit 15 qm. Die Küche und das Bad nutzen er und seine Eltern gemeinsam. Das Finanzamt will eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkennen, weil am Heimatort kein eigener Hausstand unterhalten werde.

Vom Kind zum Mitbewohner

Doch es geht auch anders: Es ist durchaus üblich, dass sich ein ehemals von den Eltern geführter Haushalt mit zunehmendem Alter der Eltern und Kinder zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsam bestimmten Haushalt wandelt. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung ist bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern davon auszugehen, dass sie die Haushaltsführung maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener“ zugerechnet werden kann (Aktenzeichen VI R 76/13, VI R 10/13; VI R 46/12 , VI R 10/12).

Dabei ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt. Vielmehr kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird, vor allem wenn die Eltern betagt, krank oder pflegebedürftig sind.

Das sollten Sie beachten

Falls das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung bei Ihnen ablehnt, kann der Ansatz von Fahrtkosten in Betracht kommen: Als Werbungskosten absetzbar sind nämlich Fahrten von zwei Wohnungen aus – von der Zweitwohnung und von der Heimatwohnung – zur Tätigkeitsstätte. Anerkannt werden die Fahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass die Heimatwohnung der „Lebensmittelpunkt“ ist.

Das ist der Fall, wenn Sie dort die engeren persönlichen Beziehungen haben, dort Eltern oder Verlobte(r) leben, sich der Freundes- und Bekanntenkreis befindet, Vereinsmitgliedschaften bestehen, ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt werden, andere Aktivitäten stattfinden usw. Diesen Nachweis können Sie sich ersparen, wenn Sie mindestens zweimal im Monat nach Hause fahren. Dann geht das Finanzamt davon aus, dass Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben.www.buhl.de/steuersparen/wenn-ein-single bei den-eltern-wohnt

0
Gitti0815 
Fragesteller
 29.10.2017, 16:08
@Gitti0815

Hiernach gibt es gewisse Umstände für eine Doppelte Haushaltsführung bei Singles im Elternhaus und falls dieser nicht entsprochen wird kann man zumindest die Km vom Lebensmittelpunkt ansetzen. Also sollte man doch mit dieser Argumentation Einspruch einlegen können?

0
Rat2010  29.10.2017, 17:12
@Gitti0815

Der entscheidende Link funktioniert nicht.

Einspruch einlegen und so deinen Fall etwas intensiver prüfen lassen schadet normalerweise nicht.

Nach der Prüfung des Haushalts, der vielleicht auch bei den Eltern geführt werden kann, kommt die Prüfung des Lebensmittelpunktes.

1