Dürfen pauschal versteuerte Einkünfte nochmals versteuert werden?


02.06.2020, 22:17

Zur Nachfrage von Wassonst:

Der Minijob wird vom AG pauschal versteuert; es gibt keine Lohnsteuerbescheinigung, sondern nur eine monatliche Gehaltsbescheinigung.

Abgesehen von diesen konkreten Fall, die Frage ist, darf ein pauschal versteuerter Minijob eines Ehepartners bei der Zusammenveranlagung beim Gesamtbetrag der Einkünfte mit einbezogen werden? Man findet einfach keine eindeutigen Antworten.

5 Antworten

Es gibt echte und unechte Minijobs. Wenn die Steuernummer bei der Einstellung gefordert wird, wird vermutlich nicht pauschal versteuert, sondern nach Lohnsteuerklasse. Und im zweiten Fall gehört der Lohn zum gemeinsamen zu versteuernden Einkommen.

Jedenfalls wird nicht doppelt besteuert, sondern der AG spart sich die 2% auf 450,-€ und dafür zahlt Ihr Euren Grenzsteuersatz von vielleicht 30% .

Also würde ich mit dem Arbeitgeber nochmal sprechen oder mir einen echten Minijob suchen.

Sorry, eigentlich hat wassonst das ja auch schon geschrieben.

Steuernummer

Nicht Steuernummer, sondern Steuer-ID, weil damit die ELSTAM-Daten abgerufen werden.

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Schaue einmal, ob der AG die Abrechnung via normaler Steuerklasse vorgenommen hat ..... würde Dir / Euch möglicherweise vorher gar nicht aufgefallen sein, wenn Deine Frau auch in LStKl. IV ist, weil da ja keine Steuer anfällt.

Kann es nicht vllt. sein, dass der Minijob gar nicht pauschal besteuert wurde, sondern nach Lohnsteuermerkmalen? Wurde eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt?

Das FA kann das ja nur der Veranlagung unterwerfen, wenn der Arbeitgeber das so übermittelt hat.

Was gegen eine Pauschalversteuerung spricht, ist die Kenntnis des FA. Ihr habt den Job nicht angegeben, also woher soll das FA dann davon wissen, wenn nicht über die Meldung des Arbeitgebers?

Wenn der Job pauschal besteuert wäre, dann wäre damit alles abgegolten und eine individuelle nochmalige Besteuerung wäre unzulässig. Das ist auch eindeutig geregelt.

So ist es.

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Willkür des Finanzamts?

Vielleicht sollte man sich erst einmal informieren.

Von einem echten Minijob kann das Finanzamt nämlich nichts wissen.

Also kann von Willkür keine Rede sein.