Fahrtkosten Hauptwohnsitz zur Arbeit,trotz Zweitwohnung

2 Antworten

Da Du die 46 Wochenendheimfahrten ja schon geltend machst - das ist eine Hin- und eine Rückfahrt - stellt sich mir die Frage, wieso Du am Montag dann jeweils nochmals die Strecke von der Familie zum Arbeitsplatz ansetzen willst - das ist doch doppelt angesetzt. da ist der Einspruch vom Finanzamt vorprogrammiert.

Die wesentlichen Voraussetzungen sind: Eigener Hausstand (da wo Lebensmittelpunkt) und Zweitwohnung am Beschäftigungsort, deren Begründung beruflich veranlasst war. Je länger die auswärtige Beschäftigung dauert, desto mehr wird das Finanzamt prüfen, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Verheiratete Personen haben ihren Lebensmittelpunkt in aller Regel am Wohnort der Familie. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Familie mindestens sechsmal pro Jahr aufsucht. Alleinstehende haben ihren Lebensmittelpunkt an dem Wohnort, zu dem sie enge persönliche Beziehungen haben und pflegen. willst Du dich näher informieren, dann hier : http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stsp0076.htm Gruß K.