Darf eine gesetzliche Krankenkasse einen freiwillig hauptberuflich versicherten Selbstständigen für längere Zeit (acht Jahre) als nebenberuflich einstufen?

4 Antworten

Jedenfalls wäre eine Klage vor dem Sozialgericht kostenlos und es besteht auch kein Anwaltszwang.

Und RHWWW hat echt Ahnung. Aber er antwortet erst, wenn man seine Rückfragen beantwortet. :)

Dass die KV-Beträge rückwirkend bezahlt werden müssen, erscheint mir recht plausibel. Aber Säumniszuschläge?

Mir stellt sich aber auch die Frage, inwiefern Du der KV dargestellt hast, dass Du eigentlich hauptberuflich selbständig warst. Und ob Du die Steuerbescheide immer vorgelegt hast.

terminamtor 
Fragesteller
 26.07.2017, 13:37

Die DAK hat im November 2016 nach Übermittlung des letzten Einkommensteuerbescheids- wohl aufgrund des geringen Einkommens- wie üblich auf eine hauptberufliche Selbstständigkeit mittels Fragebogen geprüft.

Hier wurde wie immer hauptberuflich selbstständig" als einzige
Einnahmequelle angekreuzt, die Einstufung der KK für 2017 erfolgte wie in den Vorjahren mittels Bescheid unter Vorbehalt in den Existenzgründertarif. Der Beitrag wurde dann auch Mitte Januar 2017 erst- aber auch einmalig per stets vorliegendem
Lastschriftverfahren abgebucht.

Zwischenzeitlich bekam ich aber Anfang Januar 2017 einen
anders lautenden Bescheid bezüglich meines Versicherungverhältnisses und meiner rückwirkenden Einstufung "ab"  01.12.2015 sowie zukünftigen Einstufung als hauptberuflich Selbstständiger zugesandt.

Hierbei wurde nun nahezu der Höchstsatz festgelegt,
rückwirkend und zukünftig, die Nachzahlungen im fast fünfstelligen Bereich solle ich doch bitte begleichen sowie meine zukünftigen Überweisungen auf den neuen hohen Beitragssatz anpassen.

Erst nach umfangreichen Recherchen und Nachrechnen bin ich
der Ursache für den nunmehr fast 4x so hohen neuen (und rückwirkenden) Beitragssatz gestoßen: Die gesetzlichen Krankenkassen akzeptieren einen vom Finanzamt anerkannten Verlustvortrag aus dem Vorjahr nicht und rechnen diesen meinem
Arbeitseinkommen zu. Somit kommt es plötzlich zu einem nie vorhandenen Gewinn, da beispielsweise an den geschäftlichen Verlusten  immer noch per Kredit abbezahlt wird.

Seit dem hat wie oben erwähnt die DAK noch ein einziges Mal
mittels erteilter Lastschrift einen Beitrag abgebucht, nämlich den alten,vorher fest gelegten und vermeintlich falschen. Es wurde mir nie mitgeteilt, dass meine zukünftigen Beiträge nun nicht mehr automatisch eingezogen werden.

Diese Handhabe eines nicht anerkannten Verlustvortrages war
mir zu keiner Zeit bewusst, weder Steuerberater, Krankenkasse ("was ist ein Verlustvortrag?") noch Rechtsanwalt wussten hierüber Bescheid. Den somit fiktiven Gewinn hätte ich sehr einfach vermeiden können, in dem ich Rechnungen in das nachfolgende Geschäftsjahr geschoben hätte.

Gegen die Bescheide wurde zeitnah im Februar 2017 nach der
ersten Mahnung Widerspruch eingelegt inklusive Antrag auf Erlass. Dieser Widerspruch blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet, es folgten nur noch Drohungen und Mahnungen mit Erhebungen von Zinsen und Säumniszuschlägen.

Da Säumniszuschläge auf rückwirkend erhobene Forderungen in unstrittiger Weise unbillig sein sollten, habe ich auch hiergegen im März 2017 einen zweiten Widerspruch eingelegt mit Bitte auf Erlass und Hinweis auf den ersten Widerspruch.

Ebenso habe ich die DAK darauf hingewiesen, dass mein Einkommen
immer noch/wieder unter der Beitragsbemessung liegt und sie bitte den neuen Einkommenssteuerbescheid abwarten sollen, der dies belegen wird. Diesen habe ich im März 2017 vom Finanzamt zurück bekommen und postwendend der DAK zugesandt. Daraufhin erfolgte meine Einstufung ab dem Folgemonat vom Höchstsatz in den Mindesttarif, den ich seit dem per Dauerauftrag(April 2017) entrichte.

Beide im März bzw. April eingereichten Widersprüche wurden scheinbar entweder ignoriert oder ausgesessen, obwohl die DAK deren Empfang mehrfach bestätigt hat.

Es folgten zahlreiche weitere Schreiben mit weiteren
Drohungen und dem Hinweis, dass ich im Beitragsrückstand wäre und Verfahren der Vollstreckung demnächst gegen mich eröffnet werden würden.

Im April 2017 (vor 3 Monaten) wurde mir mitgeteilt, dass
meine Leistungen der DAK aufgrund meiner nicht bezahlten Beiträge jetzt ruhen würden und dass das Benutzen meiner Krankenkarte mir als Missbrauch in Rechnung gestellt würde.

Daraufhin habe ich die Geschäftsstelle besucht und in einem längeren Gespräch all die Sachverhalte erörtert. Die sichtlich überforderte Mitarbeiterin hat sich daraufhin mehrfach bei mir entschuldigt und zu gestimmt,dass dies alles so nicht in Ordnung wäre. Daraufhin hat sie sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt um unser Problem zu lösen.

Allerdings war seitdem (April 2017) der einzige Lösungsvorschlag seitens der DAK, ich könne die hohe Beitragsschuld gerne auch
per Raten zahlen und ob mir monatlich 400 Euro passen würden. Beigefügt war noch ein Kontoauszug meiner Verbindlichkeiten nebst erneuter Zinsen und noch mehr angehäufter Säumnisgebühren.

Daraufhin habe ich nicht geantwortet um nun knapp drei
Monate später- immer noch wartend auf ein Ergebnis der Widersprüche- sechs
Vollstreckungsbescheide vom Zoll zu bekommen, selbstverständlich mit noch mehr Säumnisgebühren...

0
Brigi123  26.07.2017, 15:37
@terminamtor

Das heißt, Du hast Ende 2015 den Steuerbescheid für 2014 eingereicht, woraufhin ein vorläufiger Bescheid erfolgte, mit einer Einstufung ab dem 1.12.2015 in den Exitenzgründertarif (oder als Nebenberufler?), zumindest in akzeptabler Höhe.

Du argumentierst nun, die KV hätte nicht vorläufig einstufen dürfen, da ja ein aktueller Steuerbescheid vorlag, und dafür hast Du bereits Urteile gefunden.

Das genau ist ja der Knackpunkt. Mal sehen, was RHWWW und Barmer dazu sagen, ich finde das plausibel und habe auch etwas dazu gefunden.

Im Steuerbescheid für 2015 ergibt sich ohne Berücksichtigung des Verlustvortrages ein hoher Gewinn. Den Bescheid hast Du Ende 2016 eingereicht, und die KV setze einen hohen Tarif für ab dem 1.1.2017 fest. Das ist m.E. in Ordnung.

Aber wegen der Vorläufigkeit des Bescheides ab 1.12.15 setzte die KV die Beiträge auch rückwirkend ab dem 1.12.2015 hoch, und dagegen gehst Du vor.

Wenn Du Dich in diesem Punkt durchsetzen kannst, erübrigen sich ja die Säumniszuschläge ohnehin.

Ich persönlich würde wohl zu einem Anwalt gehen. Oder vor dem Sozialgericht klagen. 

0
terminamtor 
Fragesteller
 26.07.2017, 20:42
@Brigi123

Meine Einstufung erfolgte bis Ende 2016 stets in diesen Tarif für Geringverdiener, der meines Erachtens entweder automatisch für Existenzgründer vorgesehen ist oder für Geringverdiener auf deren Antrag. (Diesen habe ich nie gestellt). Dieser Tarif enthält stets die Klausel der Vorläufigkeit. 

Ich denke, dass die Kasse mir durchaus einen günstigen Tarif anbieten kann, dies ist sogar ungewollt fair. Nur ist es dann meines Erachtens nicht legal, diesen unter Vorbehalt zu erstellen, zumindest kenne ich keine Klausel, die dies gestattet. Sollte dieser Tarif ausschließlich unter Vorbehalt ausgestellt werden können, so wurde dieser für mich falsch gewählt, selbst wenn ich dadurch einen ungewollten Vorteil erlangt habe. Zumindest weiß ich nicht, auf welcher Grundlage die Kasse die nachträglichen Forderungen begründen kann, da diese- meines Erachtens- nicht Rechtens haben sein können und mir deshalb theoretisch nun nicht zum Nachteil ausgelegt werden können.

Wie dieser Tarif genau heißt, habe ich nie heraus gefunden, dieser wird von der Kasse ja auch nie benannt.

Auf jeden Fall zahle ich jetzt den normalen Mindesttarif von 408,33 Euro und wurde warum auch immer nicht mehr in den "Geringverdienertarif" eingestuft. 

Warum dies so ist und wie das gerechtfertigt wird ist mir ein Rätsel und ich sehe hier einen Widerspruch. Entweder ich bin Geringverdiener und würde als solcher auch in 2017 eingestuft (wie im anderen Bescheid ja auch vorgesehen) oder dieser Tarif ist nur für Existenzgründer vorgesehen und die Kasse hat mich all die Jahre falsch eingestuft.

Tatsache ist nun allerdings, dass ich am wesentlich kürzeren Hebel sitze und nun stolze 10.000 Euro zahlen nachzahlen muss, sollte ich nicht vom Zoll gepfändet werden wollen.

Das dies so einfach möglich ist und die Krankenkasse grundsätzlich im Recht ist, hätte ich so wirklich nicht gedacht...

0
Brigi123  26.07.2017, 23:06
@terminamtor

Jedenfalls hat das ja offenbar mit dem Thema “nebenberuflich“ doch wenig zu tun. 

Wahrscheinlich  bist Du in den Tarif für Einkommskommensschwache Selbständige eingruppiert worden, der genau so hoch ist wie der für Existensgründer (ca. 260,-€).

Und evtl. ist so eine Eingruppierung dann genauso vorläufig wie diejenige für echte Existenzgründer, bei denen noch kein Steuerbescheid vorliegt. Das wäre ja auch nachvollziehbar.

Für die aktuellen Beiträge könntest Du sicher einen Antrag auf Herabsetzung der Mindestbemessungsgrundlage stellen.

Die Pfändung könntest Du evtl. abwenden, indem Du doch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der KV eingehst, wenn es dafür nun nicht zu spät ist.

Und sorry, vielleicht hätte ich lieber gar nicht antworten sollen, da mir die Fachkenntnisse fehlen. Ich habe eigentlich nur versucht, zu sortieren, da die Fragestellung doch etwas unklar war.

Jedenfalls wünsch ich Dir alles Gute, das ist ja alles dumm gelaufen, zu Deinem Nachteil leider.

Hoffentlich antworten noch die Profis auf die langen Texte.

1

Hallo, so dargestellt, wären zunächst mal die Säumniszuschläge ungerechtfertigt. Alles andere müßte sicher nachgezahlt werden, wenn es denn korrekt ist.

Ich kann allerdings nicht glauben, dass die Kasse die Widersprüche ignoriert hat. Sie wird sie eher wohl zurückgewiesen haben.

Bei einem Verhalten der Kasse, wie dargestellt, wäre als erstes eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsicht (Bundesversicherungsamt bei bundesweit tätigen Kassen) angezeigt.

Im übrigen: siehe RHWWW.

Viel Glück

Barmer

terminamtor 
Fragesteller
 26.07.2017, 13:40

Die Kasse sagt, dass die Widersprüche in Bearbeitung sind...

Seit nunmehr fünf Monaten...

Vollstreckungsankündigungen inklusive weitere Säumniszuschläge werden trotzdem verschickt, schließlich haben Widersprüche ja keine aufschiebende Wirkung...

0

Hier kommt es ja wohl darauf an, was den Tatsachen entspricht (nicht was auf dem Fragebogen angegeben wurde).

Woher hat die Krankenkasse ihre Erkenntnisse? 

Ansonsten hilft eine persönliche Vorsprache beim Chef der KK.

terminamtor 
Fragesteller
 26.07.2017, 13:42

Nun ja, meine bei der DAK mittels getätigten Angaben sind schon so richtig: Ich bin hauptberuflich selbstständig

0

Hallo,

es gibt weder für eine nebenberufliche noch für eine hauptberufliche Selbständigkeit eine Höchstdauer. Einstufungen sowohl für hauptberuflich als auch nebenberuflich Selbständige können von der Krankenkasse unter Vorbehalt vorgenommen werden.

obwohl dieser seine Tätigkeit stets als hauptberuflich selbstständig auf den jährlichen Fragebögen angegeben hat

Wie hat der Versicherte dies genau angegeben?

Was hat er bei der Mitteilung über die Einstufung gemacht?

Was hat er bei der nächsten Mitteilung über die Einstufung gemacht?

Von welcher Einnahmehöhe wurden die Beiträge in den 8 Jahren berechnet?

Wann wurden die Einkommensteuerbescheide der Krankenkasse eingereicht? Gibt es Nachweise über das Einreichen?

Wie hat die Krankenkasse reagiert?

Gruß

RHW

terminamtor 
Fragesteller
 26.07.2017, 11:41

Hallo RHW,

also liegt es einzig und allein im Ermessen der KK, ob diese
den freiwillig gesetzlich Versicherten "unter Vorbehalt etwaiger Änderungen" einstuft oder nicht? Somit also bei einem "ermäßigtem" Beitrag (unter Vorbehalt) Nachforderungen erheben kann, bei einer (teureren) vorbehaltslosen Einstufung (nach Mindestsatz) allerdings zu viel gezahlte Beträge nicht
erstattet, da hier der Passus nicht vorgesehen ist?

Ich habe in meinen Recherchen des  Öfteren gelesen, dass nach Vorgabe des Gesetzgebers die Beitragsfestsetzung grundsätzlich endgültig zu erfolgen hat, somit also eine in geschildertem Fall achtjährige vorläufige Beitragsfestsetzung bzw. Festsetzung unter Vorbehalt eigentlich nicht gestattet sein sollte.

Nach einem Urteil des BSG "darf die KK grundsätzlich
weder gezahlte Beiträge zurückzahlen noch rückwirkend Beitragszahlungen fordern".

Als Ausnahme werden Existenzgründer bzw. Berufsanfänger
genannt, bei denen für das erste Geschäftsjahr noch keine Steuerbescheide vorliegen, diese also nach erwähntem Existenzgründertarif unter Vorbehalt eingestuft
werden. In diesem Fall kann und soll der Tarif rückwirkend aufgrund des späteren Steuerbescheids angepasst werden.

Laut Urteilung des BSG ist für Berufsanfänger eine
vorläufige Beitragsfestsetzung nur erlaubt, bis der erste Steuerbescheid vorliegt. Nachzahlungen sind rechtswidrig, wenn der KK vorher ein Bescheid vorlag.

Sollte also trotzdem eine mehr oder weniger permanente
Einstufung (acht Jahre) legal und vorgesehen sein, obwohl der
Versicherungsnehmer stets eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit angegeben hat: Unter welcher Begründung kann die DAK dann nach acht Jahren- ohne erstmalig den Fragebogen zur Prüfung der hauptberuflichen Tätigkeit zu schicken- den Tarif in den Mindestsatz ändern, obwohl die Einkünfte allzeit stets unter der Beitragsbemessungsgrenze lagen?

Ich werde versuchen, zeitnah auf Ihre anderen Punkte
einzugehen...

Danke!





0
terminamtor 
Fragesteller
 02.08.2017, 00:47

Können Sie mir bitte die Basis hierzu nennen, dass die Beiträge langfristig und stets unter Vorbehalt vorgenommen werden können und dürfen?

Haben Sie hierüber eventuell bitte einen Gesetzestext? Ich habe in meinen umfangreichen Recherchen nichts darüber gefunden und würde mich gerne eines besseren belehren lassen, sollte ich hier im Unrecht sein.

Ich sehe hierfür keinen Tarif, der dies vorsieht außer dem erwähnten Existenzgründertarif als Sonderfall fürs erste Jahr bis zur Vorlage der ersten Steuererklärung oder AUF ANTRAG bei niedrigen Einkünften unter 2.231,25€. Diesen Antrag habe ich nie gestellt und ich bin auch nie gefragt worden. 

Meines Erachtens war deshalb die Einstufung falsch und sie endete in einer Nachzahlung inklusive Säumnisgebühren im fünfstelligen Bereich. Ich könnte darüber lachen, wäre dieser Betrag trotz mehrfacher massiver Beschwerden und Widersprüchen nicht in der Zwangsvollstreckung

Heute bezahle ich nicht mehr den "Tarif der niedrigen Einkünfte" sondern trotz der immer noch gleich niedrigen Einnahmen den Mindesttarif.

Wie ist das vereinbar? Sehe nur ich hier einen Fehler und warum geht dieser komplett auf meine Kappe? Entweder ich bekomme immer den Geringverdienertarif bei gleich niedrigem Einkommen oder ich bezahle immer den Mindesttarif!?

Ich würde mich echt freuen, wenn jemand hierzu eine Meinung hat oder bedeutet das nicht Antworten hier das ich grundsätzlich im Recht sein könnte?

0
RHWWW  03.08.2017, 21:30
@terminamtor

Mein Nicht-Antwort bedeutet nur, dass ich auf den angekündigten "Versuch einer zeitnahen Antwort auf meine Nachfragen" warte.

0
terminamtor 
Fragesteller
 04.08.2017, 11:48
@RHWWW

Vielen Dank für die Antwort!

Von der Beantwortung der noch nicht beantworteten Punkte
hatte ich Abstand genommen, da diese meines Erachtens für die Fragestellung allesamt relativ belanglos sind und nur wenig mit dem Problemsachverhalt zu tun haben. Auch wurden die meisten
Punkte ja auch bereits- zumindest im Ansatz- beantwortet.

„obwohl dieser seine Tätigkeit stets als
hauptberuflich selbstständig auf den jährlichen Fragebögen angegeben hat“

Wie hat der Versicherte dies genau angegeben?

Genauso wie auf erwähntem Fragebogen vorgesehen und
gefordert. Er hat ein Kreuzchen in das vorgesehene Kästchen gemacht. Es gab nie einen Anlass, das Kreuzchen absichtlich oder versehentlich falsch zu setzen, beispielsweise in das  daneben liegende Kästchen, bezeichnet mit „nebenberuflich selbstständig“. Dies ist auch nie passiert, sondern es wurde immer hauptberuflich angekreuzt.

Was hat er bei der Mitteilung über die Einstufung gemacht?

Er hat die Einstufung akzeptiert und stets bezahlt

Was hat er bei der nächsten Mitteilung über die Einstufung gemacht?

Er hat sie ebenfalls akzeptiert und stets bezahlt.Warum sollte man die Einstufung auch hinterfragen, wenn man auf dem Gebiet ein Anfänger ist bzw. aus heutiger Sicht gesehen war?

Von welcher Einnahmehöhe wurden die Beiträge in den 8 Jahren berechnet?

Die Einnahmen lagen stets  deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze.

Wann wurden die Einkommensteuerbescheide der Krankenkasse eingereicht?
Gibt es Nachweise über das Einreichen?

Die Bescheide wurden stets zeitnah eingereicht und es gab seitens der Krankenkasse nie einen Grund zur Beanstandung. Die„fristgemäße" Einreichung sollte eigentlich unstrittig sein.

Wie hat die Krankenkasse reagiert?

Sie hat alljährlich einen Fragebogen zugesandt, in dem geprüft werden sollte, ob der freiwillig Versicherte hauptberuflich Selbstständig ist. Dies passierte neun Mal in Folge mit dem Resultat der nebenberuflichen Einstufung. Für 2017 wurden allerdings zwei verschieden lautende Bescheide ausgestellt, einmal auf nebenberuflich selbstständig (unter Vorbehalt) und einmal vorbehaltslos als hauptberuflich, basierend auf der gleichen Einkommenssteuererklärung. 

Deshalb stellt sich mir hier auch eine ergänzende Frage: Kann ein Einkommensteuerbescheid einfach so (jederzeit?) mehrfach und divergierend ausgelegt werden? Erst im Geringverdienertarif und sechs Wochen später im Höchsttarif endend, basierend auf der identischen Einkommenststeuererklärung? 

Stichwort hier erneut: "Beitragseinstufungen haben stets endgültig zu erfolgen"...

Herzlichen Dank für die Mühen. Die Fragen sind wirklich ernsthaft. Als Laie sollte man doch eher denken, dass eine solche Handhabe nicht so vom Gesetzgeber vorgesehen sein sollte. Schließlich geht es in diesem Fall auch darum, dass sämtliche, auch unbillige Forderungen (Säumniszuschläge für Nachforderungen) nun trotz laufender (unbeantworteter) Widersprüche dem Zoll zum Vollzug vorgelegt wurden.

Daraus resultierend bitte noch eine letzte Frage: 

Man hört immer wieder, dass bei unbeantworteten Widersprüchen bezüglich Kostenübernahmen seitens der Krankenkasse ein Widerspruch als erfolgreich gewertet wird, sollte die Kasse nicht tätig werden. Gibt es so eine Regelung gar nicht für strittige Beitragsforderungen? Es scheint, als das man als freiwillig Versicherter hilflos der Handhabe der Krankenkasse ausgeliefert ist, während der Gesetzgeber mittels Zoll dies sogar blindlinks unterstützt. 

0
RHWWW  05.08.2017, 12:14
@terminamtor

Hallo,

vorab drei Teilantworten:

- ein Widerspruch hat beim Thema Beiträge keine aufschiebende Wirkung (wie beim Finanzamt auch). Die Beiträge sind zunächst zu zahlen, auch wenn man der Meinung ist, dass die Zahlung nicht korrekt bist.

- Wenn ein Sozialversicherungsträger auf Anträge oder Wiedersprüche nicht reagiert, kann man beim Sozialgericht nach 6 Monaten Klage einreichen. Stichwort "Untätigkeitsklage". Oft reicht es auch, wenn in einem Brief dieses Zauberwort benutzt wird, um eine Entscheidung zu bekommen (die aber nicht positiv sein muss). Auch der Kontakt zum Bundesversicherungsamt kann hilfreich sein.

- Die Besonderheit, dass keine Antwort der Krankenkasse eine Zusage ist, gib es erst seit einigen Jahren und gilt nur im Leistungsbereich (in bestimmten Fälllen): § 13 SGB V

Vorab: Ich werde nicht alle anderen Punkte klären können.

Dies habe ich bisher verstanden:

- Auf dem Grundfragebogen der Krankenkasse wurde 8 Jahre lang immer "hauptberuflich selbständig" angekreuzt. Von der Krankenkasse kam dann als Antwort  immer ein Fragebogen zur Prüfung der Nebenberuflichkeit. Nach dem Ausfüllen und Einreichen dieses Fragebogens erfolgte dann durch die Krankenkasse eine Einstufung als "nebenberuflich selbständig". Auf diesen Bescheiden wird die Formulierung "unter Vorbehalt etwaiger Änderungen" verwendet. Ist das alles so korrekt?

Um vielleicht noch nähere Aussagen machen zu können, brauche ich noch nähere Angaben (es kann auch sein, dass ich keine oder nur Teilantworten weiß):

1) Die Angaben auf allen Fragenbögen wurden wahrheitsgemäß gemacht?

2) Wie heißt der komplette Satz mit dem Wort "Vorbehalt" auf den Bescheiden?

3) Wie heißt der genaue Text auf dem ersten Bescheid, in dem die hauptberufliche Selbständigkeit festgestellt wurde? Wann kam dieser Bescheid?

4) Werden/wurden in der Selbständigkeit Arbeitnehmer beschäftigt? Ggf. seit wann und ggf. in welchem Umfang? Wurden diese Punkte in den Fragebögen abgefragt?

Gruß

RHW

0
terminamtor 
Fragesteller
 06.08.2017, 00:45
@RHWWW

ja, die Angaben waren stets Das ist wirklich kein Problem, ich erwarte keine
vollständige Aufklärung, bin aber für Anhaltspunkte, welche eventuell weiterhelfen sehr dankbar!

-Ja, das Prozedere war 8 Jahr lang das Gleiche und die
Fragebögen stets dieselben:

Ihr Versicherungsverhältnis

Sehr geehrter Herr XY,

wir möchten prüfen, ob Ihre selbstständige Tätigkeit
hauptberuflich ausgeübt wird.

Hauptberuflich ist eine selbstständige Tätigkeit dann, wenn
sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.

Bitte ergänzen die Fragen auf der Rückseite:

-Meine selbstständige Tätigkeit übe ich weiter aus/endete am: XY: JA

-Anzahl meiner Mitarbeiter xy davon geringfügig Beschäftigte
XY : 0, KEINE

-Monatliches Gesamtgehalt aller Mitarbeiter XY: 0

-Wöchentliche Arbeitszeit einschl. Vor- und Nacharbeiten als
Selbstständiger xy Stunden: 18

-Das Einkommen aus meiner selbstständigen Tätigkeit ist
meine Haupteinamequelle: JA

Wenn nein: Haupteinnahmequelle zur Bestreitung meines
Lebensunterhalts ist [Art der Haupteinnahmequelle] EUR [monatlicher Beitrag]

Aanmerkungen [Leerfeld]

Datum/ Unterschrift [Leerfeld]

Daraufhin folgte stets die Einstufung:

(hier im Beispiel für 2017, da m.E. besonders brisant))

Ihre neuen Beitrage ab Januar 2017                22.12.2016

Sehr geehrter Herr xy,

wir möchten Sie über Ihre neuen Beiträge informieren. Zum 01
Januar 2017 ändert sich der Beitragssatz...[...]

Ihr monatlicher Gesamtbetrag ab 01. Januar 2017:

Zur Krankenversicherung  153,71 Euro

+zur Pflegeversicherung      27,77 Euro

Insgesamt                            181,48 Euro

Die neuen Beiträge werden wir jeweils zum 15. für den
laufenden Monat von Ihrem Konto abbuchen

Wenn Sie Fragen haben...[...]

-Rechtliche Hinweise: Dieser Bescheid gilt vorbehaltlich
möglicher Änderungen Ihrer Einkünfte oder Ihrer Einstufung

-Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats [...]
Widerspruch einlegen...[...]

Gefolgt von Einstufung Nummer zwei in 2017

Ihre neuen Beiträge ab Januar 2017                      02.02.2017

Wir möchten Sie über Ihre neuen Beiträge informieren. Zum
01. Januar 2017 ändert sich der Beitragssatz...[...]

Ihr monatlicher Gesamtbetrag ab 01.Januar 2017:

Zur Krankenversicherung    602,56€

+ zur Pflegeversicherung    108,85€

Gesamtbetrag                      711,41€

Bitte überweisen Sie den neuen Gesamtbetrag. Falls Sie einen
Dauerauftrag eingerichtet haben, ändern Sie diesen bitte ab.

[...]

Rechtliche Hinweise:

-Dieser Bescheid gilt vorbehaltlich möglicher Änderungen Ihrer
Einkünfte oder Ihrer Einstufung

-[...]

Am 10.01.2017 kam ein Schreiben:

Ihr Versicherungsverhältnis

Einstufung ab 01.12.2015

Sehr geehrter Herr XY,

wir haben Ihre Erklärung zum Versicherungsverhältnis bei
Selbstständigen, erhalten. Vielen Dank.

Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind Sie rückwirkend ab
01.12.2015 als hauptberuflich Selbstständiger bei der DAK- Gesundheit freiwillig zu versichern.

[...]

Nach Abgabe des neuen Einkommensteuerbescheids Anfang April
wurde dann ab 01.05.2017 unter Berücksichtigung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ab 01.05.2017 zu 408,33€ eingestuft. Trotz ähnlich geringer Gewinne wie in den Vorjahren kam zum ersten Mal kein Fragebogen zur hauptberuflichen Selbstständigkeit und es wurde erstmalig endgültig eingestuft, die Beiträge für 2017 allerdings nicht revidiert, obwohl alle
vorherigen Bescheide unter Vorbehalt liefen.

Die vollen Beitragssätze, welche im Februar und März unangekündigt nicht mehr per vorliegendem Lastschriftverfahren abgebucht wurden, wurden sehr zeitig mit Zinsen und Säumnisgebühren unter der Androhung von Vollstreckungsmaßnamen angemahnt. Die 408,33€ als neue Einstufung wurden sofort seit Anfang April 2017 entrichtet, Ende April hat man mitgeteilt, dass die Leistungsansprüche ruhen, da die Beiträge nicht bezahlt wurden.

Nach zahlreichen persönlichen Beschwerden im April 2017 hat sich die DAK entschuldigt, den Empfang und die angebliche Bearbeitung der Widersprüche bestätigt und versprochen, die Sache zu regeln.

Es kam aber nur ein Brief mit dem Vorschlag einer Ratenzahlung inklusive der so strittigen Säumniszuschläge. Nach 3- monatiger Funkstille folgte dann besagte Post vom Hauptzollamt mit den sechs Vollstreckungsankündigungen mit weiteren Säumnisgebühren und Zinsen, welche dann bezahlt wurden/ werden mussten...

Ja, alle Angaben wurden wahrheitsgemäß angegeben, es gab nie Mitarbeiter oder Angestellte und ich habe nie einen Antrag auf Reduzierung von Beiträgen gestellt.

Zudem hatte ich zu keiner Zeit weitere Einnahmequellen, all dies habe ich deshalb auch wahrheitsgemäß verneint...

0
RHWWW  06.08.2017, 17:26
@terminamtor

Ich würde in der Situation folgendes machen:

- das persönliche Gespräch mit einem Vorgesetzten in der Abteilung, die die Einstufung vornehmen,  suchen (ggf. auch 100 km dafür fahren) und alle Unterlagen ab Beginn der Selbständigkeit mitnehmen (alle Briefe an die Krankenkasse, Briefe von der Krankenkasse, Steuerbescheide etc.). Das Gespräch sachlich, höflich, freundlich, aber hartnäckig führen.  Manchmal helfen auch - dosiert und sachlich - die (Zauber-)Wörter "Vorstand", "Kündigung" und "Bundesversicherungsamt"

- die Abteilung, die die Mahnungen verschickt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, telefonisch kontaktieren und dann schriftlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (am besten direkt an die entscheidende Person, mit der man gesprochen hat). Beitragseinstufung und Zwangsvollstreckung sind zwei getrennte Vorgänge (wie auch beim Finanzamt, wenn es um offene Steuern geht).

Wenn das nicht zu Reaktionen führt, ein bis drei Zauberwörter (s.o.) in die Tat umsetzen. Dann immer den gesamten Schriftwechsel beifügen.

Die Paragraphen 45 und 48 SGB X würde ich mir auch näher ansehen.

0
RHWWW  06.08.2017, 17:37
@RHWWW

Die Formulierung "unter Vorbehalt" sehe ich eher als eine Standardklausel. Wenn sich etwas ändert (z.B. am Einkommen), ggf. bereits am Tag, nachdem der Versicherte den Fragebogen ausgefüllt hat, wird sich auch die Einstufung ändern. Die Verjährung beträgt im übrigen grds. 4 volle Kalenderjahre und das Teiljahr (nur bei falschen Angaben des Versicherten beträgt die Verjährung 30 Jahre).

Ich vermute, dass ein Mitarbeiter der Krankenkasse einen Fehler (bzw. jährlich den gleichen Fehler) gemacht hat und durch diese Beitragsnachforderung dieser Fehler korrigiert werden soll.

Welche Einstufdung richtig oder falsch ist/sein kann, kann man hier nachlesen:

https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/beurteilung-der-selbstaendigen-taetigkeit-erneut-geregelt_240_317596.html

Ab 5.2.17 (3 Tage nach dem Brief vom 2.2.17)  sollten m.E. die höheren Beiträge pünktlich und vollständig gezahlt werden. Unterschiedliche Meinungen gibt es über die Vergangenheit. 

0