Krankenversicherung bei Wartesemester?
Angenommen Person A ist 26 Jahre und bald kein Student mehr. Er ist aktuell noch über die studentische Krankenversicherung versichert, die er selbst bezahlt. A hat sich noch während seines Studiums für ein sofort anschließendes Masterstudium beworben. Eine Rückmeldung liegt allerdings noch nicht vor. Kann A weiterhin über den studentischen Tarif krankenversichert bleiben oder muss er für die "Brückenzeit" in die freiwillige Krankenversicherung wechseln? Und wie verhält es sich, wenn A in das Wartesemester verschoben wird? Erkennt dann die Krankenkasse dann noch den studentischen Tarif an?
Viele Grüße
3 Antworten
Hallo, die studentische PKV ist an die Einschreibung gebunden. Wenn ein Wartesemester ohne Einschreibung nötig wird, wäre in dieser Zeit eine freiwillige Versicherung nötig, sofern nicht versicherungspflichtig gejobbt werden kann.
Ich würde allerdings zunächst die Füße still halten, Restmonate eines Semesters z.B. werden in der Regel toleriert.
Viel Glück
Barmer
Hallo,
mit Ende des Semesters, für das er sich zuletzt eingeschrieben hat, endet auch die studentische Versicherung. Wenn er nach Erhalt des Prüfungsergebnis für mehr als 450 Euro brutto als Arbeitnehmer arbeitet, wird er versicherungspflichtig als Arbeitnehmer. Wenn er bedürftig ist, kann er ggf. beim Jobcenter Arbeitslosengeld II beantragen.
Sonst wird er in der Zeit ohne Einschreibung freiwilliges Mitglied und zahlt einnahmebezogene Beiträge. Der Mindestbeitrag liegt bei ca. 180 Euro monatlich. Wenn er der Krankenkasse keine Einnahmeangaben macht, gilt der Höchstbeitrag von ca. 800 Euro monatlich. Wenn er verheiratet und der Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wird die Hälfte der Einnahmen der Ehefrau zur Beitragsberechnung herangezogen.
§ 240 SGB V, § 188 SGB V
Gruß
RHW
Wenn der Student exmatrikuliert wurde, muss er in die freiwillige Krankenversicherung wechseln.
wäre in dieser Zeit eine freiwillige Versicherung nötig, sofern nicht versicherungspflichtig gejobbt werden kann.
Dieser Hinweis ist irreführend.
Eine Freiwillige oder private Krankenversicherung ist auch dann erforderlich, wenn der Student einer freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit nachgeht mit einer Arbeitszeit von über 20 Stunden die Woche.