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Arbeitsplanänderungen sind dem AN frühzeitig mitzuteilen - es gibt sicherlich keinen Anlass, jetzt spontan eine solche zusätzliche Schicht am Samstag einzulegen.
Arbeitsplanänderungen sind dem AN frühzeitig mitzuteilen - es gibt sicherlich keinen Anlass, jetzt spontan eine solche zusätzliche Schicht am Samstag einzulegen.
Nachdem Du Deine "Schuld" durch Ratenzahlung abgetragen hast, wird ein Richter ein derartiges angestrebtes Verfahren - Monate nach Tatbegehung vermutlich niederschlagen. Selbst mit einer Kündigung wird/ würde der AG vermutlich nicht durchkommen.
Soweit das Unternehmen den Betrag nicht zurückfordert, lasse den Betrag unangetastet liegen, bis Verjährung eintritt.
Du zahlst max. ab dem Datum der Anmeldung beim Beitragsservice den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung. Bestehende Rückstände Deines bisherigen Mitbewohners - über den der Beitrag bis dato angemeldet war - sind für Dich ohne Belang,
Der Chef ist weisungsbefugt - also darf er das Rauchen auch auf dem kompletten Firmengelände verbieten.
Sorry - aber welche Versichung soll den Schaden regulieren. Weder die Privathaftpflicht, noch eine Hausratversichrung würde dafür eintreten.
Maximal eine Brillenversicherung könnt evtl. den Schaden übernehmen.
Finanzsanierung?
Nein danke .....
Wende Dich bitte an eine "staatliche" Schuldnerberatungsstelle, anstatt an einen dubiösen Finanzsanierer, denn dabei wirst Du nur draufzahlen.
Da Dein Einkommen unterhalb der in Österreich geltenden Pfändungsfreigrenze / dem Existenzminimum liegt, kannst Du keinen Kredit bekommen .
https://finanzrechner.at/pfaendungsrechner
Ihr Existenzminimum ......... 1.217,00 €
lt. Friedrich Merz anno 2003
https://www.bierdeckelscout.de/allgemein/die-steuererklarung-auf-dem-bierdeckel-was-war-das-noch-gleich/
Schlicht und ergreifend - bei Arbeitsaufnahme während eines laufenden Monats wird zur Abrechnung die "Tageslohnsteuertabelle" herangezogen und in dem Monat nicht auf Minijobbasis abgerechnet .... auch wenn in dem Monat das Einkommen weniger als 538 Euro beträgt.
Ansonsten wird bei einem Vertrag auf Werkstudentenbasis nur der Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten.
https://www.smart-rechner.de/midijob/rechner.php
Soweit kein schriftlicher Mietvertrag besteht, so besteht doch in rechtsverbindlicher mündlicher Mietvertag nach BGB.
Mindestkündigungfrist für dich als Vermieter = 3 Monate. Bestand das Mietverhältnis länger als 5 Jahre, wären es sogar 6 Monate.
Der Mieter muss grundsätzlich eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Monatsschluss einhalten.
Letztendlich - wer hat wem, zu wann, schriftlich gekündigt. Wurde Deine Eigenbedarfskündigung form- und fristgerecht, rechtsverbindlich abgefasst?
Abschließend bei einem mündlichen Mietvertrag, hast Du keinen Anspruch auf irgendwelche Schönheitsreparaturen - sprich es genügt, wenn Dir der Mieter die Wohnung besenrein zurückgibt.
Damit ist Dein Einkommen aus dem Pflichtpraktikum mit LStKl VI zu versteuern. Mithin sind auch keine größeren Steuernachforderungen zu erwarten.
Die Lebensarbeitszeit verändern / verlängern.
Rentenbeiträge erhöhen.
Einzahlung in ein Rentensystem von jedermann einfordern, welches jederzeit nachgewiesen ( einmal pro Jahr nachgewiesen werden muss.)
Wegfall der Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber...... auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen.
Zusätzlich deutlich mehr betriebliche Steuerprüfungen.
Ein Beklagter ist vor Gericht - im Gegensatz zu Zeugen - nicht der Wahrheit verpflichtet.
Dir werden 1869,-- Euro erstattet.
ich ziehe demnächst aus und erhalte dementsprechend Unterhalt von meinen Eltern sowie Kindergeld.
Kernfrage: was ist Dein pers. Status? Schüler/in / schulisch Auszubildende/r?
Denn ansonsten stellt sich die Frage nach der Berechtigung des Kindergeldbezuges? Oder giltst Du als schwerbehindert mit unbefristetem Kindergeldanspruch?
Insgesamt - um überhaupt Anspruch auf Wohngeld zu generieren, müsstest Du mindesten 80 % Deines Bedarfes nach SGB II ( Bürgergeldanspruch ) aus eigener Kraft erwirtschaften - also 80% des derzeit geltenden Eckregelsatzes von 563 Euro + 80% der angemessenen Wohnkosten.
Elterlicher Unterhalt zählt als Einkommen, Kindergeld kannst Du mit angeben..... wird dann hinsichtlich der 80% angerechnet.
Du hast doch gesehen, dass er das kann - Thema erledigt. Dein Fahrlehrer wird Dir das bestätigen.
Tja - dann sollte es halt kein "nächstes Mal" geben.
Was wird passieren,wird es schwieriger Jobs zu bekommen
Anzeigen im Kindesalter sind erst einmal irrelevant, da Du nicht strafmündig bist. Langfristig fallen sie allerdings nicht gänzlich unter den Tisch, da sie bei späteren Straftaten strafverschärfend wirken werden.
Was steht denn bezüglich einer solchen "Eventualität" in Deinem befristeten Vertrag. Wurde dort eine solche Eventualität ausgeschlossen?