Genießt Adolf Hitler als historische Person Datenschutz nach DSGVO bei der Aberkennung der Ehrenbürgerschaft?
Im Zuge der Aberkennungen historischer Ehrenbürgerschaften – etwa von Adolf Hitler – stellt sich die Frage, ob der Datenschutz gemäß DSGVO auch für Verstorbene gilt. Dürfen Namen solcher Personen öffentlich genannt werden, oder steht dem ein postmortaler Datenschutz entgegen? Wie wird dabei das öffentliche Interesse an historischer Aufarbeitung und demokratischer Erinnerungskultur juristisch gegenüber möglichen Persönlichkeitsrechten abgewogen? Welche Rolle spielt hierbei die kommunale Öffentlichkeitsarbeit gemäß BayGO?