Welche juristischen Möglichkeiten haben private Reedereien um gegen blinde Passagiere vorzugehen?
Die Fähren des HVV können sich ja sicherlich auf Leistungserschleichung (Schwarzfahren) berufen.
4 Antworten
Klar, die Fähren von Verkehrsunternehmen, können mit Leistungerschleichung kommen, aber natürlich auch der Betreiber eines Kreuzfahrschiffes.
Bis zum nächsten Hafen würde der Kapitän eines Schiffs den blinden Passagier mit Essen und trinken versorgen udn dann vom Schiff schicken. Die Reederei würde dem blinden Passagier die Kosten in Rechnung stellen udn ggf. eine Anzeige wegen Leistungerschleichung machen.
Wie war das noch:
Ein Matrose kommt zum Kapitän, "wir haben einen blinden Passagier an Bord."
Der Kapitän, "sofort über Bord werfen."
"Käptn, wirklich?" "Ja klar."
Matrose geht und kommt nach einigen Minuten zurück, "Was soll ich mit dem weißen Stock und dem Blindenhund machen?"
Blinde Passagiere unterliegen juristischer Verfolgung; ihr Eindringen in Häfen, Flughäfen und Verkehrsmittel ist illegal und wird bestraft. Außerdem begehen sie Beförderungserschleichung. Blinde Passagiere, die beim Überschreiten von Grenzen entdeckt werden und kein Aufenthaltsrecht besitzen, werden aus den meisten Ländern der Erde auf Kosten des Reeders bzw. der Luftfahrtgesellschaft zurückgebracht. Solche Rückführungskosten können nach Recherchen der New York Times von 2015 bis zu 50.000 US-Dollar pro illegal Eingereisten betragen, im Fall von Verzögerungen im Terminplan von Schiffen können sich diese Kosten noch deutlich erhöhen.
Die Rechtsabteilungen einer jeden Reederei wird wissen, welche Möglichkeiten es gibt.
Die Benachteiligung von Blinden ist genauso unzulässig wie die von Tauben und Doofen.Und Schwarzfahren ist wegen des bösen N-Worts auch nicht erlaubt.
Nicht die Reederei ist es die Ansprüche hat, sondern der diskriminierte Passagier!
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden