Vater verstorben, aber niemand hat uns Bescheid gegeben. Wie müssen wir uns jetzt verhalten bezüglich Erbe?

2 Antworten

Ich habe wohl herausgefunden, dass wenn es ein Testament gibt, und dies beim Gericht liegt das Nachlassgericht sich irgendwann meldet.

Und darauf sollte Deine Frau warten - bzw. beim zuständigen Amtsgericht unter Nachweis Ihrer Identität + Geburtsurkunde nachfragen, ob dort ein solches hinterlegt ist / war - schon eröffnet wurde und im Falle X ob bereits ein Erbschein beantragt / erstellt wurde.

Sollten nur Schulden vorhanden sein, so ist das Erbe binnen 6 Wochen ab (offizieller) Kenntnis des Todesdatums auszuschlagen - Erbansprüche müssen binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Pflichtteilanspruches angmeldet werden :

https://www.erbrecht-heute.de/erbrecht/wenn-erbansprueche-verjaehren/

Hierzu gehört unter anderem auch § 195 BGB. In diesem Gesetz ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren juristisch verankert. Dies hat zur Folge, dass man seine Pflichtteilsansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend machen muss, da diese ansonsten verjähren. Die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Berechtigte von seinem Ausschluss aus der gesetzlichen Erbfolge durch die gewillkürte Erbfolge des Verstorbenen erfahren hat.

Ich habe wohl herausgefunden, dass wenn es ein Testament gibt, und dies beim Gericht liegt das Nachlassgericht sich irgendwann meldet.

Sorry, aber das Zitat ist nicht aus meiner Frage

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@Eifelia

Achherje.... Ich hätte das es anders formulieren sollen..das

" wenn" ist das entscheidene in dem Satz ;). Wir wissen nicht ob es ein Testament gibt. Sorry

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Man kann sich mit Personalausweis und Geburtsurkunde beim Rechtspfleger des zuständigen Amtsgericht des letzten Wohnorts des Verstorbenen melden. Damit hat man einen Auskunftsanspruch auf das Erbe, entweder mit einem Erbschein oder bei der Testamentseröffnung.

Leibliche Kinder können nicht enterbt werden (nur in sehr wenigen Ausnahmen). Insofern ist der Erbanspruch berechtigt.