Der Scheck wurde nicht eingelöst, muss ich nun die Kosten für einen Anwalt tragen, den ich nicht beauftragt habe?
Hallo, ich habe am 09.08. einen Scheck über 72€ ausgestellt. Am 22.09. Wurde versucht diesen Scheck einzulösen. Der Betrag wurde jedoch zurück gebucht. Dies fiel mir nicht auf, da ich meine Kontoauszüge immer erst später per Post erhalte. Gestern (17.11.) bekam ich Post vom Anwalt. Ich soll den Betrag von 72€ + das Rückscheckentgelt von 5€ + die Anwaltskosten der Gegenseite in Höhe von 83,54€ bis zum 20.11. zahlen. Gern begleiche ich den Betrag von 72€ +die 5€ Rückscheckentgelt. Muss ich auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen? Dass der Scheck zurückgebucht wurde, ist nicht mein Verschulden, da die Scheckvorlagefrist überschritten war. Ist es rechtens dass man sofort einen Anwalt beauftragt, ohne mich vorher per Telefon oder per Post darüber zu informieren, dass der Scheck nicht eingelöst wurde? Muss ich die Kosten für einen Anwalt tragen, den ich nicht beauftragt habe?
7 Antworten
So einfach ist das Problem für Dich nicht zu lösen.
Normalerweise lösen Banken einen Scheck auch nach Ablauf der Vorlagefrist ein. Wenn Du nicht beweisen kannst, dass dem Empfänger der Scheck so zeitgerecht zugegangen ist, dass er ihn innerhalb der Vorlagefrist einlösen konnte, hast Du schon einmal schlechte Karten. Wenn der Scheck aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht eingelöst wurde, werden Deine Karten noch schlechter.
Wenn auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben war, befindest Du Dich sofort danach in Verzug. Das bedarf keiner Erinnerung oder Mahnung. Dann kann auch ein Anwalt eingeschaltet werden.
Die Anwaltsgebühren bei diesem Betrag belaufen sich auf exakt 83,54 Euro. Kannst Du hier nachrechnen:
http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/anwalt/
Durch die Ausstellung des Schecks hast Du beurkundet, dass die Forderung aus der Rechnung zu Recht besteht. Und dann sind wir wieder am Anfang. Wenn jetzt hinzu kommt, dass die Nichteinlösung aufgrund mangelnder Kontodeckung erfolgte oder Du die Fristüberschreitung nicht beweisen kannst, dann würde ich alles ganz schnell bezahlen, weil es ansonsten noch teurer wird. Den Urkundenprozess kannst Du m. E. nicht gewinnen.
Du kannst jetzt beweisen, dass der Scheck so eingereicht wurde, dass er innerhalb der Einlösefrist hätte eingelöst werden können.
Der kritische Punkt ist aber immer noch, dass die Kontodeckung nicht verhanden war. Man kann durchaus davon ausgehen, dass die Bank nur deswegen die Einlösung verweigert hat, nicht aufgrund der Fristüberschreitung. Käme es hier zu einer Gerichtsverhandlung, sprechen wahrscheinlich mehrere Punkte gegen Dich, unter anderem, dass die Scheckzahlung übliches Verfahren ist, und diese Schecks, auch nach Fristablauf, immer von den jeweiligen Banken eingelöst werden. Falls das nicht Dein erstes Reitturnier war, vielleicht sogar bisher auch bei Dir.
Erstaunlich finde ich schon, dass der Veranstalter, im Regelfall ja ein Verein, sich nicht vorher meldet und sofort einen Anwalt einschaltet. Ich würde sehr stark vermuten, dass der Anwalt ebenfalls Mitglied dieses Vereins ist ("ich erledige das mal eben").
Ich würde den Anwalt, falls er Vereinsmitglied ist, trotzdem einmal anrufen und die Karten auf den Tisch legen. Vielleicht rudert er ja zurück. Falls nicht - ich würde zahlen. Auch im Hinblick darauf, dass Du ja weiterhin an Reitturnieren teilnehmen willst. Es wäre Dir sicherlich nicht Recht, wenn es dort dann welche gibt, die hinter dem Rücken erzählen: "Scheck geplatzt und nun Streit vor Gericht".
Aber ich gebe Dir vobehaltlos in einem Recht: Ungute Vorstellung des Vereins. Das löst man anders!
Also an den Schilderungen kann irgendetwas nicht stimmen. Sicherlich gibt es die Vorlage-Frist für Schecks. Aber wenn das Konto gedeckt ist, wird die Bank von sich aus die Einlösung des Schecks nicht verweigern, nur weil die Frist verstrichen ist. Das Rückgeld deutet ja in die Richtung, das kein Einzug möglich war zum Zeitpunkt des Einreichens.
Bzgl. Rückdatierung des Schecks - Dann müsste ja der Briefumschlag mit Poststempel da sein, der die Rückdatierung des Ausstellers belegt.
Alles sehr merkwürdig und das wegen 72€ so ein Affentanz!
Der Scheck war nicht rückdatiert. Ist am 09.08. Von mir ausgestellt und versandt worden.
Und warum rückgebucht wurde ist doch eigentlich irrelevant, wenn die Scheckvorlagefrist überschritten wurde, oder?
Hauptsächlich interessiert mich eben, ob es rechtens ist, ohne Information oder Mahnung oder ähnliches einen Anwalt zu beauftragen, dessen Kosten ich jetzt tragen soll.
Sicherlich habe ich auf meinen Kontoauszügen die Rückbuchung bemerkt, als diese Ende Oktober per Post kamen. Jedoch hätte ich auch dann nichts weiter tun können, als auf Nachricht zu warten, da mir die Kontodaten des Empfängers nicht bekannt sind.
Schecks werden nicht rückgebucht. Der Einreicher erhält die Gutschrift Einzug vorbehalten. Wenn dann der Scheck von der Bank nicht eingelöst wird, wird der Betrag zurückgebucht. Also die Gründe können nur mangeldes Guthaben sein. Da der Aussteller aber nur an den Scheck innerhalb der Vorlagefrist gebunden ist, ist er dann auch nicht Haftbar für Schäden die evt. entstehen außerhalb der Vorlagefrist. Der Aussteller muss nur Guthaben innerhalb dieser Frist vorhalten, nicht darüber hinaus.
Gern begleiche ich den Betrag von 72€ +die 5€ Rückscheckentgelt.
Der Fehler liegt doch beim Scheckeinreicher! Wieso dann 5,00 € zahlen?
Es sei denn, dein Konto war überzogen.
Für Schecks gilt in Deutschland eine gesetzliche Vorlegefrist von acht Tagen. Banken dürfen Schecks auch nach der Frist noch einlösen, sind dazu aber nicht verpflichtet. In der Praxis können Sie den Scheck noch Monate später einlösen.
Am 22.09. wurde versucht diesen Scheck einzulösen. Der Betrag wurde jedoch zurück gebucht. Woran kannst du das sehen bzw, überprüfen?
Ich würde mal meiner Bank auf die Finger klopfen! Oder ist das eine neue Masche, um mit angeblich nicht eingelösten Schecks Geld zu verdienen?
Ein Scheck ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und muss daher nicht akzeptiert werden.
Sollte der Gläubiger dennoch den Scheck annehmen wollen, so gilt die Zahlung solange als nicht erbracht, bis der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben und damit das Konto des Schuldners belastet wurde.
Und wenn der Scheck dann noch platzt gibt es Anwälte die daraus sogar einen Scheckbetrug gebastelt haben......
Bezahle einfach die 72 Neuronen ,mehr nicht. Dann hast deine Realschuld getilgt.Bitte nicht mit Scheck ! Und als bald.
Gruss Z... .
Das ist soweit schon richtig, bisher hat das auch immer so geklappt. Es handelt sich bei diesem Scheck um einen Scheck zur Begleichung der Nenngebühren für ein Reitturnier. Es liegt also keinerlei Rechnung oder ähnliches vor. Bei WBO Turnieren ist es verpflichtend den Scheck der Turniernennung beizulegen, sonst wird die Nennung gar nicht erst bearbeitet. Da der Scheck also der Nennung bei lag, und diese rechtzeitig bis zum Nennungsschluss beim Veranstalter einging, ist nachgewiesen, dass der Scheck auch rechtzeitig den Empfänger erreichte.
Mein Fehler war einfach dass ich den Scheck aus meinem Gedächtnis gestrichen hatte. (Die Angelegenheit war ja für mich erledigt) Und das Konto zu dem Zeitpunkt nicht mehr über genug Guthaben verfügte. (Ich habe keinen Dispo)
Ist es wirklich relevant aus welchem Grund der Scheck zurückgewiesen wurde?
Außerdem hätte eine kurze Nachricht, des Empfängers gereicht und ich hätte den Betrag sofort beglichen. Meine Adressse ist dort bekannt. ( Hätte ich auch ohne Info getan, wenn mir die Kontodaten und der genaue Empfänger bekannt gewesen wären.) Mir blieb also nichts anderes übrig, als abzuwarten, bis der Empfänger sich meldet. Ist es rechtens dass sofort ein Anwalt eingeschaltet wird, dessen Rechnung ich jetzt begleichen soll? Eine Nachricht per Post hätte völlig genügt.