Reisekosten als Freiberufler absetztbar, auch wenn mit auf der Rechnung des Auftraggebers?

3 Antworten

Dann muss Du es sogar tun, denn Du hast ja das als Einnahme bekommen und musst die tatsächlich entstandenen Kosten dagegen setzen. Sonst hast Du ja zu hohe Erträge zu verssteuern.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
senior1  22.01.2023, 22:31

Kann man so sehen, aber ich habe solche Einnahmen (als Nettoeingang) nie als Betriebseinnahme gebucht und somit auch nicht als Betriebsausgabe aufgeführt.

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gandalf94305  22.01.2023, 22:33
@senior1

Das liegt daran, dass Du als Arbeitnehmer auch nicht versucht hast, einen Vorsteuerabzug für Reisekosten, z.B. innerdeutsche Flüge, geltend zu machen :-)

Als Arbeitnehmer hast Du es i.d.R. mit einer Auslagenerstattung i.S.v. §3 Nr. 50 EStG zu tun.

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gandalf94305  22.01.2023, 22:38
@senior1

Na ja, als Umsatz zählen die Reisekosten auch zur Grenze für die Kleinunternehmereigenschaft, d.h. das Ignorieren solcher Einnahmen würde hier etwas schummeln, wenn man knapp an der Grenze der 22.000 EUR liegt.

Ebenso wird es bei Verschweigen der Ausgaben nicht möglich sein, einen Vorsteuerabzug für z.B. innerdeutsche Flugreisen oder Parkgebühren geltend zu machen.

Den Auslagenersatz kann man nur dann beanspruchen, wenn die Ausgaben auf Rechnung des Auftraggebers erfolgten.

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senior1  22.01.2023, 22:41
@gandalf94305

Ich hatte noch nie die Kleinunternehmerschaft, da ich ausschließlich Unternehmen als Auftraggeber habe.

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wfwbinder  22.01.2023, 22:44
@senior1
aber ich habe solche Einnahmen (als Nettoeingang) nie als Betriebseinnahme gebucht und somit auch nicht als Betriebsausgabe aufgeführt.

Das ist nicht richtig und wenn es, wie beim Frager, sogar auf der Rechnung steht, sogar gefährlich.

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Dir sollte der Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Einnahmen klar sein.

Der Begriff "von der Steuer absetzen" wird i.a. im Zusammenhang mit Werbungskosten bei nichtselbständigen Tätigkeiten verwendet. Reisekosten und Verpflegungsaufwand als Freiberufler sind als Kosten in Deiner EÜR berücksichtigt.

Nehmen wir mal eine dienstliche Reise über vier Tage an, die mit Hotel, Taxi, Flug, Parken am Flughafen und sonstigen Nebenkosten für Dich 2.000 EUR gekostet hat.

Diese Reisekosten sind Betriebsausgaben in ihren jeweiligen Kategorien. Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand ist eine Privateinlage. Die Position für gefahrene Kilometer mit dem Privat-Pkw ist ebenso eine Privateinlage.

Auf der Einnahmeseite kannst Du das handhaben, wie Du willst:

  • Die Reisekosten können im Tagessatz enthalten sein, d.h. der Kunde bekommt nur vier Tagesätze in Rechnung gestellt.
  • Die Reisekosten können als Auslagenerstattung auf Rechnung des Auftraggebers abgerechnet werden (müssen dann aber auch den Auftraggeber als Empfänger ausweisen, nicht Dich). Dieser Auslagenersatz ist nach §3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Du kannst keine Vorsteuer auf diese Positionen geltend machen.
  • Die Reisekosten werden als Pauschale berechnet (z.B. 600 EUR Aufschlag auf den Tagessatz für jeden Reisetag).
  • Die Reisekosten werden nach tatsächlichen Kosten in bestimmten Kategorien ausgewiesen, jedoch ggf. nicht vollständig (z.B. bleiben Taxirechnungen unberücksichtigt, d.h. müssen von Dir im Tagessatz einkalkuliert werden).
  • Die Reisekosten werden nach tatsächlichen Kosten zzgl. 20% Handling Fee in der Rechnung für den Kunden berechnet.

Die Kalkulation ist Deine Sache. Du musst am Ende nur profitabel sein. Daher: wenn Du auf guten Wein stehst und für das Abendessen gerne mal eine Flasche für 80 EUR trinkst, dann ist das nicht als Betriebsausgabe geltend zu machen, aber Du kannst durchaus Deinen Tagessatz um 80 EUR (oder 100 EUR) erhöhen, um solche Dinge zu kompensieren.

Mit anderen Worten: Dir sollte der Unterschied zwischen Betriebsausgaben (was Du zahlst) und Einnahmen (was auf einer Rechnung steht und vom Kunden bezahlt wird) klar sein. Zwischen beiden Werten muss keine direkte Korrelation bestehen.

wfwbinder  22.01.2023, 22:46
Du auf guten Wein stehst und für das Abendessen gerne mal eine Flasche für 80 EUR trinkst, dann ist das nicht als Betriebsausgabe geltend zu machen,

Ich weiß, meine Bemerkung ist Spitzfindig, aber es ist schon Betriebsausgabe, aber leider nicht abzugsfähig.

Es wäre praktisch solchen Wein nur in Gesellschaft zu trinken, dann läuft es über Bewirtungskosten und nur 30 % der Gesamtrechnung sind nicht abzugsfähig.

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ted843 
Fragesteller
 23.01.2023, 21:52

Das heißt ich setze alle meine Reisekosten von der Steuer ab, auch wenn ich diese als "Reisekosten" auf die Rechnung meiner KundInnen gesetzt habe richtig? (Also naütlich nur, wenn ich die Tickets etc. nicht durchgereicht habe.)

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gandalf94305  24.01.2023, 00:34
@ted843

Ich glaube, Du hast es immer noch nicht verstanden.

Betriebsausgaben: Kosten, die Du übernommen hast. Wenn die Reisekosten sich auf dienstliche Reisen beziehen, dann sind das Betriebsausgaben, denn sie sind als Koste angefallen. Du hast etwas gezahlt.

Einnahmen: was auf der Rechnung an Kunden steht (egal ob und wie das mit den Kosten, die dahinterstehen, korreliert) sind Einnahmen. Du kannst Deine Rechnungen mit beliebig kalkulierten Positionen schreiben, wenn das mit Kunden bei Auftragserteilung so vereinbart wurde. Egal welche Einnahmen Du tätigst, das ändert nichts an der Tatsache, dass Kosten irgendwo angefallen sind.

Ob Du also dem Kunden für einen Tag Arbeit in Berlin einen Tagessatz von 1200 EUR (all inclusive), einen Tagessatz von 800 EUR zzgl. 400 EUR Reisepauschale oder aber die einzelnen Reisekostenpositionen aufgelistet (Kosten) in Rechnung stellst, ist Dir überlassen,. Die Kosten für die Fahrt zum Flughafen, Parken dort, den Flug MUC-BER, die Taxis oder öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin, sowie die Verpflegungsausgaben in Berlin hattest Du jedoch unabhängig davon, was der Kunde auf seiner Rechnung stehen hat.

Nur im speziellen Fall des direkten Auslagenersatzes werden einige Positionen direkt dem Kunden in Rechnung gestellt. Dafür müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt sein (Ausstellung auf den Namen des Auftraggebers).

Die EÜR fasst Einnahmen und Ausgaben zusammen und bestimmt dann den Gewinn, der zu versteuern ist.

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gelöscht, da nicht so gut formuliert.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
gandalf94305  22.01.2023, 22:31

Hier geht es um nichtselbständige Arbeit und da würde man dennoch den Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bzw. sonstige Reisekosten als Werbungskosten aufführen.

In diesem Fall sind es aber Betriebsausgaben und Einnahmen, d.h. diese finden sich in der EÜR wieder.

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