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Einreise nach England mit der Fähre - Wertgegenstände/Zoll?

Wir fahren bald mit der Fähre von Amsterdam nach New Castle. Dazu habe ich zwei Fragen.

Bei den allgemeinen Einreisebestimmungen/Zollbestimmungen nach England steht ungefähr folgendes:

  • Waren für den persönlichen Gebrauch: Keine Zollformalitäten, abgabefrei.
  • Andere Waren (Geschenke, Elektronik, Parfüm, Schmuck, Lebensmittel): Zollfrei bis zu einem Wert von 390 GBP (bei Luftweg) bzw. 270 GBP (bei Seeweg).
  • Wertgegenstände: Diese sollten schriftlich deklariert werden. Eine Liste der mitgeführten Wertgegenstände kann bei den Zollbehörden beglaubigt werden.
  • Genussmittel: Abgabefrei für Personen ab 17 Jahren: 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 g Tabak, 18 l Wein, 42 l Bier, 9 l Spirituosen unter 22 % Vol. oder 4 l Spirituosen über 22 % Vol.

1) Ich verstehe nicht ob jetzt Laptop, Smartphone, Nintendo Switch usw. zu Waren für den Persönlichen Gebrauch oder zu Wertgegenständen zählen, die ich deklarieren muss. Wenn es zu Wertgegenständen zählt, was genau ist dann das Deklarieren? Heißt das, ich muss es beim Zoll anmelden? Wie mache ich das denn? Bei DFDS gibt es dazu überhaupt keine Informationen und der Kundenservice kann mir nicht weiterhelfen.

2) Dinge, die sowieso abgabefrei bzw zollfrei sind, wie Geschenke, Spirituosen in den genannten Mengen, muss man überhaupt nicht anmelden? Die nehme ich einfach mit, wie meine persönlichen Gegenstände, und muss nichts beachten?

Danke für eure Hilfe

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Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst

Ich bin Rettungsassistent und nahezu immer an ein und der selben Rettungswache tätig. Da die Tätigkeit in Kranken-/Rettungswagen aber mein Tätigkeitsbild dominiert gehe ich davon aus, dass ich eine Auswärtstätigkeit ausübe, da ich mich während der Einsätze nicht an meiner regelmäßigen Arbeitsstätte befinde. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Rettungsassistent überhaupt über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt oder vielmehr eine generelle Auswärtstätigkeit ausübt.

"Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht."

Dies ist nicht der Fall, da ich meine Patienten nicht auf der Rettungswache, sondern an verschiedenen Einsatzorten behandle und sie in das nächste geeignete Krankenhaus transportiere, was meiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit entspricht.

Bei meinen bisherigen Recherchen fand ich meistens immer den Aufhänger an der Mehrzahl der Rettungswachen. Mir geht es aber um die Frage, ob ich eine Auswärtstätigkeit auch bei nur einer Rettungswache und somit den Verpflegungsmehraufwand, der mir durch die Abwesenheit zu meiner Arbeitsstätte entsteht, geltend machen kann. Abwesenheit von der Wohnung >8h natürlich.

Vielen Dank im Voraus.

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