Wenn ich mir Deine Frage und die Antworten bzw. auch Deine Antworten anschaue, so habe ich den Eindruck, hier gibt es Missverständnisse.
Wenn Dein Unternehmen zu Beginn des Jahres beginnt und nicht mehr als 22.000 EUR Umsatz erreicht, dann kannst Du die Kleinunternehmerregelung für dieses Jahr und auch das Folgejahr in Anspruch nehmen. Wenn für das Folgejahr ein Umsatz von mehr als 50.000 EUR zu erwarten wäre, würde das im Folgejahr nicht mehr möglich sein.
Umsatz sind die Einnahmen, nicht der Gewinn. Kleinunternehmer stellen Rechnungen im Inland ohne Ausweis von USt., d.h. bei Betriebskosten von Null wäre somit theoretisch ein Gewinn von max. 22.000 EUR zu erreichen.
Hast Du die Tätigkeit unterjährig erst begonnen, so wird auch die Grenze von 22.000 EUR nur anteilig gerechnet. Bei einem Beginn im Mai wären es also 18 Monate, d.h. Du kannst 14.666,66 EUR an Umsatz haben und noch als Kleinunternehmer zählen. Daher wäre als Geschäftsbeginn sinnvollerweise i.d.R. der Jahresanfang zu wählen.
Effektiv wirst Du immer ein paar Betriebskosten haben - sei es nur ein Handyvertrag oder der Telefon- und Internetanschluß. Auf diese Betriebsausgaben zahlst Du als Kleinunternehmer natürlich USt. wie Privatkunden auch. Du kannst die gezahlte USt. nur als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer zurückerhalten.
Daher ist nicht einfach blind zu versuchen, Kleinunternehmer zu sein bzw. zu bleiben, sondern es wäre zu klären, welche Regelung günstiger ist. Sind Deine Kunden primär Privatkunden, so hast Du mit der Kleinunternehmerregelung einen Vorteil, da die USt. nicht veranschlagt wird. Hast Du primär vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen als Kunden, so wäre die Regelung mit der Regelbesteuerung normalerweise günstiger, da Du die Vorsteuer auf Ausgaben auch abziehen kannst. Verkaufst Du gebrauchte Gegenstände, kann auch eine DIfferenzbesteuerung sinnvoller sein.
Beispiel:
- Kleinunternehmerregelung: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR (ohne USt.) und hast Betriebsausgaben von 3.570 EUR (mit USt. bezahlt). Der Gewinn beträgt 11.430 EUR. Die Kunden haben 15.000 EUR für Dich unter dem Strich ausgegeben.
- Regelbesteuerung für Unternehmenskunden: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt. (die diese als gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen können). Betriebskosten sind 3.000 EUR zzgl 570 EUR USt. Du bekommst 2.850 EUR USt. und zahlst 570 EUR, d.h. führst an das Finanzamt 2.280 EUR USt. ab. Dein Gewinn beträgt 12.000 EUR. Die Kunden haben auch hier 15.000 EUR für Dich bezahlt.
- Regelbesteuerung für Privatkunden: Du stellst Deinen Kunden Rechnungen in Summe von 15.000 EUR zzgl. 2.850 EUR USt. Deine Betriebskosten sind 3.000 EUR zzgl 570 EUR USt. Du bekommst 2.850 EUR USt. und zahlst 570 EUR, d.h. führst an das Finanzamt 2.280 EUR USt. ab. Dein Gewinn beträgt 12.000 EUR. Die Kunden haben aber für Dich in diesem Fall 17.850 EUR ausgegegen.
Willst Du im Fall 3 den gleichen Endpreis für Privatkunden erreichen wie in Fall 1, müsstest Du Deine Rechnungsbeträge auf 12.605,04 EUR zzgl. 2.395,96 EUR USt. kürzen. Damit würden die Kunden wieder in Summe 15.000 EUR zahlen, aber Dein Gewinn wäre dann nur noch 12.605,04 - 3.000 = 9.605,05 EUR anstelle der vorher erhaltenen 12.000 EUR. Die Regelbesteuerung ist also nachteilig für Dich, wenn Du für Privatkunden mit dem gleichen Marktpreis wie in Fall 1 auftreten möchtest.