P-Konto - Pfändung im laufenden Monat - Freibetrag?

4 Antworten

Wenn Du die Sparkasse richtig verstanden hast und das hier auch richtig wiedergibst, dann hat man Dir Blödsinn erzählt.

Die Wirkung eines P-Kontos tritt bei Eröffnung ein (sonst bräuchte man ja keines).

Du konntest die Pfändung nicht absehen - wusstest also nicht, dass Du Schulden hast?

Natürlich steht der Freibetrag.

hildefeuer  15.05.2018, 11:35

Das Menschen die komplizierten Gesetze nicht verstehen, kann man ihnen nicht vorwerfen. Auch ein früherer Bundespäsident (Herzog) verstand die Gesetzte nicht und hat dies öffentlich zugegeben. Und ja viele Menschen wissen nicht wann eine Pfändung erfolgt aus verschiedenen Gründen. Klar man wird darüber informiert, aber man muss die Schreiben verstehen können. Meist enthalten diese Schreiben nur juristisches Fach-chinesisch.

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Colawuermchen 
Fragesteller
 15.05.2018, 12:08

Die Option Pfändungsschutz greift erst bei eingehenden Pfändungen. So steht's geschrieben. Ohne Pfändungen hat man quasi ein normales Girokonto.

Die Umstände dieser Pfändung sind irrelevant. Aber ja ich kann sogar ggf. der Bank nachweisen davon erst mit Pfändungseingang erfahren zu haben.

Mein Interesse bestand nun lediglich in der Frage, ob der Zahlungsverkehr im laufenden Monat VOR Eingang der Pfändung relevant ist oder nicht.

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Colawuermchen 
Fragesteller
 15.05.2018, 12:23

Vielleicht hilfreich:

Zahlungseingänge belaufen sich auf circa 2700€ monatlich.

Freibetrag beläuft sich auf 1700€ monatlich

Ohne Pfändung auf dem Konto konnte ich bis dato immer über die vollen 2700€ verfügen.

Im Laufenden Monat kommt dann eine Pfändung rein. Und nun die Frage : Ist für den ab dann greifenden Freibetrag(Pfändungsschutz) der Zahlverkehr vorher relevant oder nicht. Bis zur Pfändung konnte über die kompletten Zahlungseingänge verfügt werden. Da der Freibetrag 1700€ beträgt wäre dieser dann bereits ausgeschöpft sollte dem nicht so sein. Da zur Monatsmitte jedoch noch restliche Zahlungen eingehen, möchte ich wissen ob der Freibetrag erst Zahlungseingänge ab Pfändungseingang betrifft,oder auch vorherige bei denen noch keine Pfändung absehbar war.

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Andri123  15.05.2018, 12:53
@Colawuermchen

Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Pfändung erst im Folgemonat wirksam werden sollte. Der Freibetrag ist ein Monatsbetrag.

Warum kannst Du nicht nochmal bei Deiner Bank fragen, ob Du verfügen kannst?

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Frankie4  16.05.2018, 10:59
@Colawuermchen

Mit Eingang bei der Bank (Zustellung) greifen die Folgen der Pfändung und damit auch die Wirkung des P-Kontos. Selbst wenn Sie eine Pfändung erst am letzten Tag eines lfd. Monats bekommen würden und bis dahin deutlich höhere Beträge als den jeweiligen Pfändungsfreibetrag (bei Ihnen aktuell die 1.700 EUR) verfügt haben sollten ... Sie hätten dann immer noch den Pfändungsfreibetrag zur Verfügung. In Ihrem Fall also die 1.700 EUR.

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Colawuermchen 
Fragesteller
 15.05.2018, 12:58

Die Pfändung ging erst im laufenden Monat ein. Also nicht zum Monatsersten.

Erreiche aktuell niemanden der Pfändungsabteilung. Versuch's schon seit heut früh.

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Habe nun endlich jemanden bei der Bank erreicht. Es ist also tatsächlich so, dass der Schutz des P-Kontos erst bei Eingang einer Pfändung greift, und vorher geschehene Zahlungseingänge und co irrelevant für den dann greifenden Freibetrag sind. Der zum Pfändungseingang stehende Kontostand ist dann jedoch auf den Freibetrag angerechnet.

Danke an alle Antworten und bis zur nächsten Frage :)

"Ich konnte diese Pfändung ja nicht absehen , und diesbezüglich nicht dementsprechend planen."

Wie naiv ist das denn?

Ein P-Konto hatten Sie bereits eingerichtet, also war Ihnen damit ein bestehendes Zahlungsproblem bekannt. Sie wussten oder hätten zudem doch jederzeit über Ihren Kontostand bescheid wissen können. Weiterhin war Ihnen natürlich bekannt, welche Ausgaben Sie haben und welche neue Forderungen Sie eingegangen sind. Und natürlich haben Sie Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten ...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung
Colawuermchen 
Fragesteller
 16.05.2018, 20:19

Nein , es gibt Fälle in denen man das nicht kann. Klingt komisch - ist aber so :)

Die Umstände dieser einen Pfändung tun hier auch recht wenig zur Sache.

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Frankie4  09.06.2018, 11:03
@Colawuermchen

Wer ein Girokonto in ein P-Konto umwandeln hat lassen, macht das nicht grundlos, sondern weil das Geld knapp ist, evtl. bereits Pfändungen vorhanden sind oder waren und vor allem weil weitere drohen / absehbar sind.

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Hallo Colawürmchen !

Eine Pfändung bei einem P-Konto ist komplett ausgeschlossen. Der Freibetrag ist 1073,00 Euro und erhöht sich pro familienmitglied nochmal. Also wenn Du schon mal nicht die 1073,00 Euro an Einnahmen pro Monat übersteigst passiert garnichts. Die Bank muß dann die Pfändungsanfrage ablehnen. Das ist gesetzlich geregelt. :)

Liebe Grüße

correct  15.05.2018, 09:57

Natürlich ist eine Pfändung nicht ausgeschlossen - was für ein Unsinn.

Was eine Pfändungsanfrage sein soll, weisst wohl nur Du.

Die Bank lehnt nichts ab - sie gibt die Drittschuldner-Erklärung ab. Darin erklärt sie, wann und in welcher Höhe die Pfändung warum (nicht) greift.

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Rechtlich  15.05.2018, 17:51
@correct

Wie gesagt es ist nur Pfändbar was die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Alles andere bleibt Ihm. Dafür gibt es doch die P-Kontos = Pfändungsschutzkonto.

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correct  15.05.2018, 19:47
@Rechtlich

Nicht wie gesagt - Du sagtest eine Pfändung ist ausgeschlossen.

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Rechtlich  15.05.2018, 20:48
@correct

Ja sagte ich. Ist Sie auch. Ich meinte aber und das habe ich geschrieben, der Freibetrag. Ein P-Konto anzulegen lohnt sich nur wenn man den Freibetrag nicht überschreitet. Wenn man genug Geld hat könnte man ja seine Rechnungen bezahlen und braucht kein P-Konto. :)

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correct  15.05.2018, 22:27
@Rechtlich

Ist sie eben nicht - du siehst doch, dass eine Pfändung eingegangen ist.

Was Du meinst (aber nicht geschrieben hast !!!) ist, dass die Pfändung vorerst nicht greift (gewaltiger Unterschied).

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Snooopy155  15.05.2018, 11:03

Das mit dem Geldeingang ist ebenfalls nicht korrekt dargestellt, auf dem P-Konto vorhandenes Guthaben wird natürlich mit eingerechnet. und unterliegt ebenfalls der Pfändung.

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hildefeuer  15.05.2018, 11:18

1073€ war 2017. Derzeit 2018 iliegt der Pfändungsfreibetrag bei 1143€

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Rechtlich  15.05.2018, 17:53
@hildefeuer

Ja mag sein. Trotzdem ist der Freibetrag geschützt. Hat er nicht soviel lehnt die Bank ab.

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Frankie4  16.05.2018, 10:31
@Rechtlich

Nein. Immer noch falsch. Und der Freibetrag beträgt seit 01.07.2017 EUR 1.133,80.

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Colawuermchen 
Fragesteller
 15.05.2018, 12:13

Hallo :)

Mein Freibetrag ist um einiges Höher, und ich kam diesen Monat auch drüber. Bzw komme ich jeden Monat. Nur wusste ich eben nicht dass da eine Pfändung kommt. Da mein eigentlicher Freibetrag nun bereits ausgeschöpft ist, wäre halt interessant zu wissen ob der Schutz auch Vor der Pfändung geschehenen Zahlungsverkehr beinhaltet oder nicht. Ich habe NACH Pfändungseingang nämlich noch Zahlungseingang gehabt.

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hildefeuer  15.05.2018, 13:55
@Colawuermchen

Wann die Pfändung eingeht ist uninteressant. Es gilt immer der Betrag der auf dem Konto ist. Geht also eine Pfändung z. B. am 20. ein und es sind zu diesem Zeitpunkt mehr als 1143 drauf wird alles was darüber ist gepfändet. Geht am 31. noch was ein, wird auch das im 3. Monat gepfändet wenn es nicht im Folgemonat abgehoben oder überwiesen wird. Also über Eingange nach der Pfändung kann einen Monat verfügt werden, aber nicht länger.

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Colawuermchen 
Fragesteller
 15.05.2018, 15:27
@hildefeuer

@hildefeuer

Bei Pfändungseingang befanden sich 440€ auf dem Konto. Nun gingen nochmal 200 € ein. Da dies unter dem Freibetrag ist, müsste es also zur Verfügung stehen - verstehe ich das richtig?

Kontostände und Zahlungsverkehr vor Eingang der Pfändung sind also egal?

Ich hatte diesen Fall noch nicht, daher meine Ratlosigkeit 😂

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Frankie4  16.05.2018, 10:26

Total falsch. Ein P-Konto schützt nicht vor Pfändungen und insbesondere auch nicht vor Kontopfändungen, sondern nur temporär und betragsmäßig begrenzt vor den Folgen einer (oder mehrerer) Kontopfändung(en). Sofern Freibeträge, die nur auf Antrag und nicht automatisch (!) erhöht werden, und die gesetzlich geregelten Fristen überschritten sind, wird zwingend abgeführt.

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