Ist Darlehensgeber (Bauspar) verpflichtet, auf § 489 BGB hinzuweisen (insbes. auf Vollauszahlung)?
Wir haben 2003 ein Vorausdarlehen über 204.000 EUR durch einen gleich hohen Bausparvertrag abgesichert. Von dem (m. E. viel zu hoch abgeschlossenen) Vorausdarlehen kamen insgesamt ca. 202.000 EUR zur Auszahlung (99 % des Darlehens nach Baufortschritt ausgezahlt - letzte Rate 07/2003). Für den nicht ausgezahlten Betrag von (weniger als) 2.000 EUR war kein Bearf und wir zahlen dafür durchgehend Bereitstellungszinsen.
Der Darlehensgeber hat nie auf die gesetzlich mögliche Kündigung nach § 489 BGB hingewiesen! Auch erfolgte kein Hinweis auf die in diesem Zusammenhang notwendige Vollauszahlung! Auch in keinem der zahlreichen Infos ergibt sich ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren! Auf meine Anfrage beim Ansprechpartner der Bauspargruppe im letzten Jahr musste er zugeben, das gesetzliche Kündigungsrecht nicht zu kennen. Darauf erhielt ich über ihn eine Mail der Bauspargruppe weitergeleitet, wonach uns derzeit kein Kündigungsrecht zusteht, weil keine Vollauszahlung erfolgte!!! (1% der Darlehenssumme offen!) Auch erfolgte nun vor 2 Wochen - nach 10 Jahren - eine Anfrage bzgl. der möglichen Auszahlung der restlichen knapp 2.000 EUR bzw. eine Aufforderung zur Zahlung einer Nichtabnahmegebühr (ca. 1.000 EUR)! Diese Aufforderung hätte man auch vor 10 Jahren senden und so zu klaren Verhältnissen beitragen können (Beratung/Aufklärung fehlt!).
Ist der Darlehensgeber (Bauspargruppe) verpflichtet, auf § 489 BGB hinzuweisen (insbes. auf Vollauszahlung)? Kann man ihn wegen mangelhafter Beratung/Aufklärung und einer zu hohen Darlehenssumme belangen? Darf er trotz Zahlung von Bereitstellungszinsen jetzt eine Nichtabnahmegebühr verlangen? Kann er bei Zahlung der Nichtabnahmegebühr weiterhin die gesetzlich zustehende Kündigung ablehnen? Vielen Dank!
2 Antworten
§ 489 BGB sieht keine Hinweispflicht vor und auf Gesetzesvorschriften muß nur dann hingewiesen werden, wenn es das Gesetz ausdrücklich verlangt.
Hier einen Beratungsfehler zu konstruieren würde voraussetzen, dass das Bauprojekt der Bausparkasse im allen Einzelheiten bekannt war und das läßt sich mit absoluter Sicherheit nicht darstellen.
Das einzige was helfen könnte, wären die Grundsätze von Treu und Glauben, wobei es allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut schwer macht diese zur Anwendung zu bringen.
Deine beiden letzten Fragen sind in der Tat recht interessant. Ich würde die Bausparkasse mit der Widersprüchlichkeit ihres Handelns konfrontieren und Deine daraus abgeleiteten Forderungen konkretisieren. Allerdings muß Dir eins klar sein: Die Auszahlung wird ja nicht rückwirkend vollständig nur weil der Darlehensrest jetzt nicht mehr abgenommen wird.
Bei Neubauvorhaben ist ein solch verbleibender Rest nicht ungewöhnlich. Die Kreditgewährung beruhte auch auf einem eingereichten Auszahlungsplan und in Deinem Fall wurde offenbar stillschweigend der Plan und die Auszahlungsfrist verlängert. Hier liegt also beiderseitiges Verschlafen einer Restsumme vor. Die Bereitstellungsprovision wird unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau nach der vereinbarten anfänglich kostenfreien Karenzzeit berechnet, selbst bei Vollauszahlug innerhalb der vereinbarten Auszahlungsfrist.
Dem Tipp mit dem Bankrechtsfachanwalt von Alexander Solya würde ich folgen.
Wie gesagt: Das Vorausdarlehen & der Bausparvertrag wurden - infolge schlechter Beratung - viel zu hoch abgeschlossen (in Finanztest 07/2013 werden die superschlechten Beratungen zur Baufinanzierung erneut beschrieben!)! Dadurch kommt es über Jahre / Jahrzehnte zu viel zu hohen Darlehenszinsen (laut Finanztest 07/2013 bis 30.000 EUR!)! Nicht die Auszahlung des Darlehens nach Baufortschritt war an dem verbliebenen Restbetrag schuld! Für mindestens 20.000 EUR (10%) war kein Bearf - damit auch für den nicht ausgezahlten Restbetrag (von weniger als 1%) wofür wir seit 10 Jahren durchgehend Bereitstellungszinsen zahlen!
Außerdem: Der Ansprechpartner der Bausparkasse selbst kannte - auf Anfrage - das gesetzliche Kündigungsrecht nicht!
Auch die Bausparkasse hat über 10 Jahre Bereitstellungszinsen für den Restbetrag (1% der Darlehenssumme) kassiert, ohne über den dadurch entstehenden Mangel (keine Vollauszahlung) und die damit - angeblich - nicht mögliche Kündigung nach § 489 BGB aufzuklären und nicht beraten!
Dafür mussten wir eine hohe Provision sowie hohe Bauspar- und Darlehensgebühren zahlen! Die Bausparkasse muss sich diesen Fehler allein zurechnen lassen. Sollte sie nicht einlenken, behalte ich mir weitere Schritte (Ombudsmann / BaFin) vor ...
Für mindestens 20.000 EUR (10%) war kein Bearf
Das verstehe ich nicht. Wo sind denn diese 10 % geblieben, wenn jetzt noch weitere 1 % übrig sind?
viel zu hoch abgeschlossen
Wenn 99 % des Darlehns ausbezahlt wurden, kann ich nicht feststellen, dass "viel zu hoch abgeschlossen" zutrifft. Der abgeschlossene Darlehnsbetrag passt doch annähernd. Selbst wenn 10 % nicht ausbezahlt wurden, ist der Darlehnsbetrag nicht zu hoch, da oftmals während einer Baumaßnahme unvorhergesehene Ausgaben anfallen. Ich gehe doch richtig davon aus, dass es sich um eine Baumaßnahme handelt und nicht nur um einen Hauskauf.
Interessant finde ich die Ablehnung einer Eigenverantwortung für die nicht zeitnah zurückgegebenen, nicht ausgenutzten Kreditmittel.
Ich verstehe auch nicht, was der Finanztest aus diesem Jahr mit der Baufinanzierung aus 2003 zu tun hat. Damals waren die Baufinanzierungszinsen viel höher als heute. Und wenn man sich auf ungünstige Bausparfinanzierungen einläßt, dann darf man sich nicht wundern. Schon im Jahr 2000 bemängelte die Stiftung Warentest die schlechte Beratung durch Bausparkassen: https://www.test.de/Baufinanzierung-Beratung-Passt-selten-16951-0/
Und hier wurde 2003 vor Deinem Finanzierungsmodell gewarnt: https://www.test.de/Bausparfinanzierung-Alles-nur-Fassade-1105536-0/
Danke, der Verbraucher ist halt immer der Dumme! Man sollte also möglichst alle Rechtsvorschriften (und Kommentare) - egal zu welchen Gesetzen - kennen... Obwohl ja der Ansprechpartner der Bauspargruppe selbst - auf Anfrage - das gesetzliche Kündigungsrecht nicht kannte!
Was ist mit meinen letzten Fragen: Darf Bauspargruppe trotz Zahlung von Bereitstellungszinsen jetzt eine Nichtabnahmegebühr für Restbetrag (1% der Darlehenssumme offen!) verlangen? Kann Bauspargruppe bei Zahlung der Nichtabnahmegebühr weiterhin die gesetzlich zustehende Kündigung ablehnen?
Vielen Dank!