Geschäftsessen Einzelunternehmen?

2 Antworten

Wenn es um Dein eigenes essen geht, dann nicht. Es kollidiert mit § 12 EStG, Abzugsverbot von Ausgaben für den privaten Bereich.

Aber ob Du mit Geschäftsfreunden ins Lokal gehst, oder bei der Konferenz das Essen ins Haus liefern lässt ist egal.70 % sind abzugsfähig.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
flunger96 
Fragesteller
 07.08.2023, 12:02

Also auf 70% nur den Nettopreis zahlen (7% Abzug) ?

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wfwbinder  07.08.2023, 13:13
@flunger96

Das essen kostet 119 Euro. 100,- Euro Betriebsausgabe, 19 Euro Vorsteuer. 30,- Euro sind aber von den Betriebsausgaben nicht abzugafähig und werden wieder gewinnerhöhend gebucht und 5,70 Euro ist die umsatzsteuerkorrektur.

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flunger96 
Fragesteller
 07.08.2023, 13:44
@wfwbinder

Ok verstehe, aber gilt auf Lebensmittel nicht 7% Umsatzsteuer?

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wfwbinder  07.08.2023, 17:14
@flunger96

Ja stimmt, aber da denke ich kaum dran, denn ich betreue keine Restaurants und seit zig Jahren hatte ich in dem Zusammenhang immer 19 %. Also klar 7 %, aber alles anderes bleibt.

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Du musst mindestens zwei Essen bestellen:)

Wenn Du mindestens einen Geschäftspartner bewirtet hast, gelten 70% als Betriebsausgabe.

Das ergibt sich aber von selbst, da die Ausgabe in der EÜR entsprechend eingetragen wird unter "Bewirtungen".

Eifelia  07.08.2023, 07:08

Nur zur Ergänzung: Man muss auch die Nachweispflichten erfüllen, § 4 Abs. 5 Nr.2 EStG:

"(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.

(...)

2.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;

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