Kann man als Mieter Handwerkerleistungen (v.Vermieter beauftragt u. umgelegt) ansetzen?
Wenn der Vermieter eine Handwerkerleistung beauftragt und dies anteilsmäißg in der Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegt, kann man das als Mieter dann steuerlich geltend machen. Muss dann ein Ausweis der Arbeitszeit erfolgen, damit es anerkannt wird?
4 Antworten
Der Vermieter muss eine Abrechnung der Umlagekosten nach Arbeits- und Materialkosten erstellen. Dann können die Arbeitskosten, die im haushaltsnahen Bereich stattfanden (also nicht Arbeitskosten für z.B. die Herstellung eines schmiedeeisernen Geländers in der Werkstatt), als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Die Voraussetzung des unbaren Bezahlens ist bei Mietumlagen i.a. gegeben.
Das stimmt natürlich :-) Sonst könnte man so Schwarzarbeit durch einen Beleg des Vermieters als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen.
Es gibt natürlich Handwerkerleistungen (und vorallem Dienstleistungen!), die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung als Betriebskosten abrechenbar sind und die sich als haushaltsnah nach § 35a EStG qualifizieren:
Handwerkerkosten: Heizungs- und Fahrstuhlwartung, Schornsteinfegerleistungen, Heizöltank- und Dachrinnenreinigung und sehr begrenzt: Kleinreparaturen.
Dienstleistungen: Gartenpflege, (Treppen-)Hausreinigung.
Das Kriterium der unbaren Zahlung wird nicht durch die vom Mieter unbar getätigte Umlage erfüllt, sondern durch die unbare Zahlung des Vermieters an den Handwerks- oder Dienstleister. Dessen Rechnung muß entweder ausreichend aufgeschlüsselt oder entsprechend erläutert sein oder vereinfachend den Abzug der nichtansetzbaren Materialkosten von der Rechnungssumme zulassen. Alle Details unter http://kuerzer.de/hndl2010
Der vorstehende Link wurde von einem Pressedienst gekapert und zweckentfremdet. Hier der neue Link zum BMF-Schreiben vom 15.02.2010: http://kuerzer.de/BMF100215
Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch von Mietern in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Es muss nur aus der Nebenkostenabrechnung deutlich hervorgehen, welche Kosten davon an Handwerker bezahlt wurden.
Der Vermieter wird doch mit sicherheit eine Abrechnung für Hauhaltsnahe Dienstleistungen machen. Aus der Nebenkostenabrechnung sollte deutlich hervorgehen, welche Kosten davon an Handwerker bezahlt wurden. Die Rechnung kannst Du dann auch steuerlich geltend machen.
Die unbare Mietumlage heilt nicht die steuerschädliche Barzahlung des Vermieters an den Handwerker!