Ausbildung und 70 Tage Regelung?

2 Antworten

Die "70 Tage Regelung" ist nichts anderes, als eine besondere Art des Minijobs. Damit gelten diese Regelungen.

     Oder darf ich dann am ende des Jahr den Nebenjob nach Steuerklasse 6 versteuern? 

Das auf keinen Fall, entweder gleich, durch den Abzug beim Arbeitgeber die Steuerklasse 6, oder über die Steuererklärung (hier aber nicht vorstellbar), aber in der Steuererklärung interessiert sich keiner für die Steuerklassen.

Also mache Deinen 70-Tage-Job und fertig. Wichtig ist aber, dass Dien Lehrherr das weiss, denn eine Tätigkeit neben der Ausbildung ist Genehmigungspflichtig.

Ausserdem wird da insgesamt ohnehin kaum Steuer rauskommen. Wenn Du in der Ausbildung z. B. 800,- im Monat verdienst, dann sind das von 9-12/15 3.200,-. Wenn Du dazu bei zwei 70-Tage-Jobs je 4.000,- verdienen würdest (was ja aber pauschal) versteuert wird und gar nicht in die Erklärung gehört, aber durch einen Fehler falsch behandelt wäre und in die Erklärung müsste, wäre die Steuer trotzdem 0,- Euro.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
jan655311225 
Fragesteller
 16.04.2015, 12:01

Danke für die schnelle Antwort. Im letzten Jahr hat mein Arbeitgeber für mich Lohnsteuer und Kirchensteuer aufgeführt. Insofern gehört der Nebenjob dann in die Steuererklärung. Denn die bekommt man dann ja zurück. Sofern man in den Freibeträgen bleibt.

Achso dem Ausbildungsbetrieb habe ich bereits bei der Bewerbung mitgeteilt, dass ich einen Nebenjob ausführe. Die Ausbildung beginnt ja eh erst nach dem "Nebenjob".

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wfwbinder  16.04.2015, 13:13
@jan655311225
       Im letzten Jahr hat mein Arbeitgeber für mich Lohnsteuer und Kirchensteuer aufgeführt. Insofern gehört der Nebenjob dann in die Steuererklärung. Denn die bekommt man dann ja zurück.

Dann war es aber keine Anstellung nach der 70-Tage-Regelung, sondern wurde nach Steuerklasse abgerechnet. Also der Fall, den ich am Schluss nannte. Wäre auch kein Problem, denn diese Arbeit + Lehre + ggf. weiterer Job auf diese Basis, dürften zusammen bis zu 11.400,- Brutto ausmachen udn die ganze Steuer käme zurück.

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Bei der 70 Tage - Regelung gibt es Ausnahmen und davon sind Auszubildende betroffen.

Siehe hier:

" Für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen (egal, ob öffentlich gefördert oder tariflich vereinbart) oder Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein Bildungs- und kein Arbeitsverhältnis handelt. Azubis erhalten tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütungen. Auch wenn ein Auszubildender über 18 Jahre alt sein sollte, besteht im Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Mindestlohn, wohl aber für einen Nebenjob."

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/07/2014-07-03-mindestlohn-bundestag.html

jan655311225 
Fragesteller
 16.04.2015, 12:09

Danke für diese Auskunft. Habe aber glücklicherweise bereits in den letzten Jahren über dem Mindestlohn gelegen. Habe da einen echt klasse Arbeitgeber gefunden, neben dem ohnehin üppigen Stundenlohn gibt es dann sogar noch ne Umsatzbeteiligung.

Allerdings stellt sich mir jetzt doch die Frage ob ich nicht sogar einen Anspruch auf mindestens 8,5€/h habe. Denn im Sommer habe ich mein Abi in der Tasche, bin also kein Schüler mehr. Die Ausbildung beginnt im September, also bin ich auch erst ab da Auszubildender. Dazwischen müsste ich dann doch sogar den Anspruch haben oder nicht? Denn langzeitarbeitlos bin ich ja glücklicher Weise auch nicht.

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Primus  16.04.2015, 12:49
@jan655311225

So sehe ich das auch. 

Als volljähriger sollte Dir bis zum Beginn der Ausbildung der Mindestlohn gezahlt werden.

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