Gewerbeschein und die 70-Tage-Regelung beim Minijob: Wie wird das steuermäßig verrechnet?

2 Antworten

      Dieses Jahr habe ich nun auch noch zwei Wochen lang einen Messejob gemacht, der jedoch nicht über den Gewerbeschein lief, sondern auf Basis der 70-Tageregelung, die seit diesem Jahr geltend gemacht werden kann. 

Die Regelung gibt es nciht erst seit 2015, aber es wird durch den Arbeitgeber pauschal versteuert, also Dir nicht abgezogen. Daher gehört es nicht in die Einkommensteuererklärung.

    Nun bin ich aber unsicher, ob diese bei mir überhaupt in Kraft tritt, da ich mit den Einnahmen meines Kleingewerbes dieses Jahr definitiv die 8.004,00€ Jahresgrenze bzgl. Lohnsteuer einnahmen überschreiten werde

Kleingewerbe gibt es nicht. Du hast vermutlich ein Gewerbe als Nebenerwerb angemeldet. Vermutlich meinst Du mit dem 8.004,- Euro Freibetrag den Grundfreibetrag, der ist dieses Jahr 8.472,- Euro und gilt nicht nur für Einkünfte die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern für Einkünfte aus allen Einkunftsarten, also auch für Deinen Gewinn aus Gewerbebetrieb.

   (allerdings auf jeden Fall unter der Jahresgrenze von 16.000,00€ in Bezug auf den Gewerbeschein bleiben werde). 

mit  diesem Betrag meinst Du vermutlich die Kleinunternehmergrenze von 17.500,- Euro, die in der Umsatzsteuer gilt, bis zu der die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Wenn Du aber auf Messen arbeitest, also für Unternehmer, dann solltest Du dem, der Dir geraten hat diese Kleinunternehmerregelung zu nutzen, die Freundschaft kündigen. Der hat Dich um bares Geld gebracht. Für Deine Auftraggeber ist es nämlich egal, ob Du denen 500,- Euro als Kleinunternehmerin berechnest, oder 500,- + 19 % Umsatzsteuer 95,- Euro = insgesamt 595,- Euro als Regelbesteuerin, denn die 95,- Euro ziehen die sich als Vorsteuer ab. Aber dafür könntest Du die Umsatzsteuer aus Deinen Kosten (Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon, Internet (Tel.+Intern. jeweils anteilig),) selbst als Vorsteuer abziehen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Der Freibetrag von 8004 Euro (dieses Jahr schon wieder erhöht) wird nicht auf die Einnahmen angerechnet, sondern auf die Einnahmen abzüglich der Ausgaben. Ich gehe davon aus, dass bei dir jede Menge Kosten angefallen sind, zB Fahrtkosten (oder Pauschalen), Verpflegungsmehraufwendungen (gesetzliche Pauschalen) und vllt noch der ein oder andere Euro an Verwaltungskosten. Auch das Studium wird eine Menge kosten (Semesterbeiträge, Familienheimfahrten, Wohnungskosten), die als als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Auch Krankenversicherungsbeiträge können beispielsweise Steuermindernd wirken.

Bereits bei meiner sehr oberflächlichen Betrachtung findet man also durchaus recht viele Ansatzpunkte für steuermindernde Umstände, so dass ich zuversichtlich bin, dass bei den avisierten Einnahmen keine Steuerlast anfallen muss.