Arbeiten in den Vereinigten Arabischen Emiraten und Wohnsitz in Deutschland: behalten oder abmelden?

2 Antworten

Wenn ein Mädchen erst mal im Harem ist, kommt es so leicht nicht wieder raus.

Falls Du aber ein Knabe bist: Die Emirate unterstützen politische Bewegungen durch viel Geld und dumme junge Männer. Das ist noch gefährlicher: Man kommt dort nur schwer wieder raus und hier nur schwer wieder rein.

Ein Wohnsitz ist eine Wohnstätte, die für einen Dauerhaften Aufenthalt geeignet ist. Somit ist die Adresse bei Deiner Mutter und ggf. Unterbringungsmögilichkeit im Gästezimmer, kein Wohnsitz.

Frage, wann gibst Du Deine jetzige Wohnung auf?

Nur wenn Du das Ganze Jahr 2017 in Deutschland keinen Wohnsitz hast, wird nur in den Emiraten versteuert.

Somit ist die Adresse bei Deiner Mutter und ggf. Unterbringungsmöglichkeit im Gästezimmer kein Wohnsitz.

Mit dieser Argumentation ließe sich in diesem Fall eine Menge Steuern sparen. Man muss es nur dem Finanzamt beibringen.

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@EnnoWarMal

Ich würde dem Finanzamt die Lektüre des § 8 AO vorschlagen:

§ 8
Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter
Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung  beibehalten und benutzen wird.

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@EnnoWarMal

Ist vollkommen in Ordnung. Konstruktive Kritik, jederzeit erwünscht, auch um den Fragern die Problematik zu zeigen.

Ausserdem besteht ja auch noch das Risiko der verlängerten unbeschränkten Steuerpflicht, weil die Emirate ja unter "Niedrigsteuerland" fallen.

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@wfwbinder

Vielen Dank für die Antworten! Habe mir schon gedacht, dass es nicht so einfach ist.

Was heisst in diesem Fall verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht?

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@Tedora210

Da geht es um § 2 AStG (Ausßensteuergesetz).

Die Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht In § 2 AStG wird bestimmt, dass jede natürliche Person weiterhin im Jahr des Wohnsitzwechsels und den darauf folgenden zehn Jahren über die im Rahmen des Einkommensteuergesetzes verankerte beschränkte Steuerpflicht erweitert beschränkt steuerpflichtig ist, wenn sie als Deutsche in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war (Kriterium 1) . Zusätzlich wird zur Begründung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht noch vorausgesetzt, dass die natürliche Person während dieses Zeitraums in einem ausländischen Gebiet ansässig ist und dort nicht oder nur niedrig besteuert wird oder in keinem Gebiet ansässig ist (Kriterium 2) und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat (Kriterium 3).

Trifft bei Dir aber nicht zu, da Du keine wirtschaftlichen Interessen (Betriebe, Häuser usw.) im Inland hast.

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