Anspruch auf "LAUBrente" kein Schreibehler - wie durchsetzen?

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Die Laubrente ist in § 906 BGB geregelt.

Es hilft nur eines, den Nachbarn mit seiner geschützten Buche anzusprechen und darum zu bitten diese Laubentfernung vorzunehmen. Vermutlich ist es billiger für den, wenn er es selbst macht, oder den, den er für die Gartenpflege hat, es machen zu lassen, als wenn er Ihnen Geld gibt, damit Sie sich Jemanden anstellen.

Zwar ist nach § 906 Abs. 2 nur eine Geldleistung vorgesehen, aber im Sinne nachbarschaftlichen Zusammenlebens ist die obige Lösung vermutlich besser.

Wenn das ncihts hilft ggf. zur Beratungsstelle des örtlichen Amtsgerichts gehen.

Privatier59  22.12.2013, 10:19

Auch wenn ich unserem Chef ungern widerspreche:

Die richtige Hausnummer ist § 1004 BGB. Und ohne "Beratungsschein" wird beim AG nicht beraten. Ob ein Hauseigentümer den aber bekommt?

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wfwbinder  22.12.2013, 14:00
@Privatier59

CHef????

Die Antwort war von mir, nicht von Marcus.

Die Sache mit der Beratungsstelle scheint dann anscheinend unterschiedlich gehandhabt zu werden.

In Berlin und Hannover (da habe ich persönliche Erfahrungen) werden Beratungsscheine für die Beratung bei Anwälten ausgegeben. Die Beratung bei Anträgen und Klagen die man persönlich beim Amtsgericht bei Amtsgericht ohne Anwaltszwang einreichen kann, ist kostenlos. Allerdings natürlich keine ausführliche Beratung, sondern reine Formulierungshilfe.

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Primus  22.12.2013, 14:55
@wfwbinder

@P59. Ich glaube, Dein Widerspruch muss abgelehnt werden, denn sieh mal hier:

Nachbarrecht - § 906 BGB (Immissionen)

1.Der Eigentümer eines Grundstückes kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2.Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

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Gehe auf den Nachbarn zu, auf dessen Grundstück der Baum steht und bitte ihn mit Hinweis auf existierende Urteile zum Thema (Du findest sie hier: http://www.kostenlose-urteile.de/topten.laubrente.htm) auf Zahlung der Laubrente. Hilfreich wäre es, wenn Du bereits einen Kostenvoranschlag hättest, welche Arbeiten anfallen und wie diese zu Buche schlagen. Viel Glück!

Privatier59  22.12.2013, 09:27

Hast Du Dir die Urteile im Link mal angeschaut? ich finde da verdächtig oft das Wort "kein". Da wird sich der Nachbar aber freuen solche Urteile vorgelegt zu bekommen!

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Ich bin von einer 200 Jahre alten

Da hättest Du vor 200 Jahren Einspruch gegen die offenbar zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzte Buche einlegen müssen, sofern es damals schon Nachbarrechtsgesetze gab (Sofern ein Rechtshistoriker anwesend sein sollte, möge er dazu mal Stellung nehmen!). Jetzt ist alles zu spät. Allenfalls wenn Laubbefall zu unerträglichen und nicht mehr ortsüblichen Belästigungen führt könnte man eine Entschädigung erwarten. Da muß ein wenig mehr vorgebracht werden als dass da Laub fällt. Das hat nämlich eine Buche so an sich. Wär Dir lieber, sie würde nadeln?

Wie könnte ich dies angehen, dass ich hier Unterstützung erhalte? einen kostspieligen Rechtsstreit kann ich mir nicht leisten!

Tja, auch schon vor 200 Jahren wußte die Menschheit: Ohne Moos nix los. Dir PKH anzudienen wage ich nicht, denn Du bist Grundstückseigentümer und Richter -neidisch darauf kein eigenes Eigentum zu besitzen- sind in diesen Fällen manchmal so boshaft, den Verkauf oder die Belastung der Immobilie zur Geldbeschaffung zu empfehlen und schmettern mit solcher Begründung gnadenlos PKH-Anträge ab.