3000€ Schenkung von Fremden melden?

3 Antworten

Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer (gilt auch für Schenkungen) unterliegende Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Paragraph nennt hierbei keine Mindestbeträge (da die Meldung das Finanzamt in die Lage versetzen soll, eine Steuerrelevanz zu prüfen), sodass formal wirklich jede Schenkung (ausgenommen Anstandsschenkungen wie z.B. Geburtstagsgeschenke) dem Finanzamt formlos anzuzeigen ist.

Ob dies in der Praxis wirklich erforderlich ist, wird immer wieder gerne diskutiert, denn Steuer wird durch diese einmalige Schenkung in Höhe von 3.000 Euro nicht ausgelöst. Ein Fehler wäre die Meldung jedenfalls nicht und würde die gesetzliche Pflicht erfüllen. Wird dies Meldung nicht vorgenommen dürfte aber mutmaßlich im konkreten Fall nichts passieren.

Hallo,

wie kommst du auf diese Idee, beziehst du Sozialleistungen, Hartz4 z.B. ? 

Nein ich habe Steuerklasse 1 und bin arbeiten.

Ich habe auf einer Seite gelesen das man das trotzdem melden sollte auch wenn dann kein Steuerbetrag anfällt aber viele seiten sagen was anderes. 

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@realchlorum

Welche Seiten sagen, dass man was wem melden soll oder was ...?

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@realchlorum

quatsch, alles gut ! Bedanke dich bei deinem Freund und sei immer ganz lieb zu ihm ! ;-)

Solch einen Freund(in) hätte ich auch gern, ist da noch etwas zu machen ? 

;-)))) 

" .....Ich habe auf einer Seite gelesen das man das trotzdem melden sollte...... " 

such mal bitte danach.....würde mich schon interessieren ! ;-) 

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@Impact

Impact, sind diese Seiten nicht völlig egal, wenn es im ErbStGesetz steht?

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@LittleArrow

Sind sie, aber ich habe sie nicht erwähnt, sondern der Fragesteller.

Ich hätte ihn darauf hingewiesen, dass seine Quellen nicht die richtigen sind - aber er zieht es ja wie so viele vor, sich auszuschweigen. 

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Ohne Meldung an das Finanzamt gem. § 30 ErbStG fängt die 10 Jahresfrist nicht an.

Deine Meldung geht einfach schriftlich (formlos) an die Erbschaftsteuerstelle Deines örtlichen Finanzamtes.

Ohne Meldung an das Finanzamt gem. § 30 ErbStG fängt die 10 Jahresfrist nicht an.

Doch. Die 10-Jahres-Frist wird bei jeder Schenkung für sich geprüft und hat mit einer Vorschenkung nichts zu tun.

Heißt: Selbst wenn heute irrtümlich 20.000 Schenkung angegeben werden, obwohl es nur 3.000 waren, werden bei der nächsten Schenkung nur die 3.000 herangezogen (außer, es wird derselbe Fehler nochmal gemacht).

Hier gibt es keine Bindungswirkung.

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