Wie spät kann man zur Regelbesteuerung wechseln?
Ich bin seit einigen Jahren Kleinunternehmer. Jetzt habe ich festgestellt, dass das für mich überhaupt keinen Sinn gemacht hat, da alle Kunden a) Unternehmen sind und b) sich im Ausland befinden.
Ich habe zudem bisher nie eine Ust. Erklärung gemacht, obwohl ich diese machen müsste (da Geschäfte mit dem Ausland).
Ich habe gelesen, dass man theoretisch bis zur Ust. Erklärung im Folgejahr sogar noch zur Regelbesteuerung wechseln kann. Könnte ich also rückwirkend zum 1.1.2017 (2017! nicht 2018) noch zur Regelbesteuerung wechseln? Aufwand wegen Rechnungen entsteht für mich nicht, da alle Kunden sowieso Ust. in ihrem Land abführen und sich somit nichts ändert. Ich würde mir aber die Zahlung der Ust. für meine Ausgaben im Ausland sparen.
Kann der Wechsel auch noch weiter zurück vorgenommen werden? Bisher habe ich ja nie eine Ust. Erklärung abgegeben. Am Liebsten würde ich den Wechsel jetzt rückwirkend zum Start des Gewerbes vornehmen und dann entsprechend die Ust. Erklärung abgeben. Geht das?
2 Antworten
@EnnoWarMal hat Dir ja schon die Rechtslage erklärt.
Da Du noch nie eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hast, würde ich jetzt mal prüfen, seit wann Du Deinen Betrieb hast und ggf. bis zum Beginn rückwirkend abgeben.
Die Festsetzungsverjährung ist bei der Umsatzsteuer 4 Jahre.
Schließlich geht es ja um Erstattungen für Vorsteuer.
wie soll 2014 verjährt sein, wenn die Festsetzungsfrist 4 Jahre ist?
Du machst ganz einfach für die Jahre ab 2014 einschließlich, je eine Umsatzsteuererklärung.
Dann kannst Du ja sehen, was man Dir für Bescheide schickt.
Was genau mache ich allerdings mit 2014? Dort schulde ich ja auch noch Umsatzsteuer.
Meinst Du wegen der innergemeinschaftlichen Einkäufe, für die Du keinen Vorsteuerabzug hast?
Hast sich aus meiner sich mit dem Anfang meines Kommentars erledigt.
Ausserdem dürfte ja die Vorsteuer aus den Einkäufen in Deutschland vermutlich mehr Geld bringen.
Die Antwort hält § 19 (1) Satz 1 UStG bereit:
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzungerklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.
Also bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist.
Bisher habe ich ja nie eine Ust. Erklärung abgegeben.
Warum nicht?
Also bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist
D.h. bis zu dem Zeitpunkt bis zu dem ich tatsächlich eine Steuererklärung gemacht habe? Bin mir nicht sicher, ob ich die Begrifflichkeiten richtig verstehe...
Warum nicht?
Aus Unwissenheit ... Habe keine Aufforderung bekommen und habe mich nicht ausreichend informiert gehabt. Jetzt weiß ich, dass ich eine machen MUSS. Und sobald ich eine gemacht habe, weiß das FA das für die Zukunft dann auch.
Ok, das FA hat mir jetzt telefonisch gesagt, dass ich rückwirkend bis 2015 zur Regelbesteuerung wechseln könne, da ich noch nie eine Ust. Erklärung abgegeben habe.
Wieso 2015? Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist eine Pflichtabgabe, § 18 (3) UStG. Damit verlängert sich die Anlaufhemmung § 170 AO um drei Jahre. Also ist eine Option ab 2011 möglich.
Vielen Dank!
Das hat mir das FA jetzt auch telefonisch so gesagt. Mein Betrieb besteht seit 2014. Für 2014 sei das wohl mit Ende 2017 verjährt aber für ab 2015 könne ich zur Regelbesteuerung wechseln und müsse dann umgehend die Ust. Erklärungen abgeben - das muss ich aber eigentlich so oder so (weiß das FA nur noch nicht).
Das muss vermutlich schriftlich beim FA erklärt werden, oder?
Was genau mache ich allerdings mit 2014? Dort schulde ich ja auch noch Umsatzsteuer. Die Erklärung dann als "Kleinunternehmer" abgeben und nachzahlen? Oder kann die Ust. Erklärung nicht mehr abgegeben werden, weil es zu lange her ist?