Werkstudentenjob (Unternehmen) und SHK Job an der Uni gleichzeitig möglich?

4 Antworten

Da Du Werkstudent bist und dort wohl Steuerklasse 1 anliegt, geht der an der Uni dann auf Steuerklasse 6. Allerding sind 32 Stunden im Monat ja wohl unter 520,- Euro und damit ist es ein Minijob.

Kläre das mit der Uni, wie die das abrechnen wollen.

Wie würde es allgemein mit den Steuern sein, da beide Jobs zusammengerechnet über den Steuerfreibetrag kommen würden?

Welchen meinst Du denn? den Grundfreibetrag von 10.908,- Euro? Dann kommt aber der Arbeitnehmeerfriebetrag von 1.200,- noch dazu und ausserdem die Vorsorgepauschale von 1.900,-.

Erst wenn beide Sachen mehr als 1.200,- im Monat und dass 12 Monate im Jahr ausmachen, wirst du auf jahr gerechnet Steuern zahlen.

Eventuell während des Jahres abgezogene Steuer bekommst du über die einkommensteuererklärung ggf. zurück.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Du solltest bei der Uni nachfragen. SHK bedeutet vermutlich studentische Hilfskraft.

Ich meine schon gelesen zu haben, dass die Unis das selten als Minijob laufen lassen, da sie dann ja 33% an Abgaben leisten müssten.

Wenn es über LSK geht, wird der SHKjob mit LSK XI versteuert.

Als Minijob von Dir gar nicht.

sandrastar350 
Fragesteller
 13.04.2023, 22:05

Hi, danke für die Antwort! Ich hatte bei der Uni bezüglich Rentenversicherung mal nachgefragt, und sie meinten, dass ich mich von der Rentenversicherung befreien könnte. Würde dies nicht bedeuten, dass es ein Minijob ist? Denn soweit ich weiß kann man sich bei einer Werkstudententätigkeit nicht von der Rentenversicherung befreien lassen. Aber ich frage nochmal genauer nach, danke!

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Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, würde es sich hier um einen Minijob handeln. Neben der Gestaltungsmöglichkeit bei der Rentenversicherung kann dieser pauschal oder individuell versteuert werden.

Bei einem pauschal versteuerten Minijob fällt eine Pauschalsteuer von 2% an, die regelmäßig vom Arbeitgeber getragen wird; diese kann jedoch auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein pauschal versteuerter Minijob ist steuerlich abgegolten und damit nicht weiter relevant.

Ein individuell versteuerter Minijob richtet sich nach den individuellen Steuermerkmalen; bei einem Nebenarbeitgeber damit regelmäßig nach Steuerklasse VI. Somit unterliegt er der Einkommensteuer. Womöglich kann zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet werden, falls das zu versteuernde Einkommen „gering genug“ ist.

Ein Minijob wird i.d.R. über den AG pauschalversteuert und ist dann für einen Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerfrei.

Allerdings stellt sich die Frage ob die Uni Dich als Minijobber bei der Minijobzentrale anmelden möchte, da dann für den AG entgegen einer Werkstudententätigkeit deutlich höhere Sozialabgaben zu leisten wären.