Vereinfacht gesagt ist es nicht möglich, sich einfach so aus einer Bedarfsgemeinschaft abzumelden.

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Ûberobligatorische Einkünfte sind grundsätzlich nicht in voller Höhe unterhaltsmindernd. Die Höhe des konkreten Anrechnungsbetrags unterliegt regelmäßig der Einzelfallentscheidung.

Erhebliches Einigungspotenzial liegt in der Nähe der Hälfte der um 100€ verminderten Nettoeinkünfte; dies sollte jedoch nicht der Startpunkt der Verhandlung sein. Ein Betrag in Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergeldes ist immer zu erzielen.

Eim Kindergeldanspruch erscheint hier unproblematisch.

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Die Sozialversicherungsbeiträge wurden womöglich zu Unrecht abgeführt, sodass sie keinen Anspruch auslösen können. Möglicherweise können diese Beiträge zurückgefordert werden.

Mit sich selbst kann man regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen.

Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordung geschäftsführender Personen lässt sich haufenweise Information finden.

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Augenscheinlich mag ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, jedoch keiner auf (anschließendes) Krankengeld.

Aufgrund der angedeuteten Finanzierung, sollte ein Sozialleistungsanspruch bsp. Bürgergeld oder Wohngeld geprüft werden.

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Für Schüler, Azubis und Studis bis 25 Jahre erhöht sich ab Julei der Grundabsetzbetrag auf anrechnungsfreie 520€. Dies betrifft auch Minijobs. Schüler-Ferienjobs bleiben komplett anrechnungsfrei und werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

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Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, würde es sich hier um einen Minijob handeln. Neben der Gestaltungsmöglichkeit bei der Rentenversicherung kann dieser pauschal oder individuell versteuert werden.

Bei einem pauschal versteuerten Minijob fällt eine Pauschalsteuer von 2% an, die regelmäßig vom Arbeitgeber getragen wird; diese kann jedoch auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein pauschal versteuerter Minijob ist steuerlich abgegolten und damit nicht weiter relevant.

Ein individuell versteuerter Minijob richtet sich nach den individuellen Steuermerkmalen; bei einem Nebenarbeitgeber damit regelmäßig nach Steuerklasse VI. Somit unterliegt er der Einkommensteuer. Womöglich kann zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet werden, falls das zu versteuernde Einkommen „gering genug“ ist.

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Soweit bei der Auszahlung einer Lebensversicherung Gewinnanteile oder Zinsen einer festgestellten Steuerpflicht unterliegen oder die Lebensversicherung als Rente ausgezahlt wird, zählen diese Auszahlungen zum wohngeldrechtlichen Einkommen.

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Im Rahmen des Vorausleistungsverfahrens wird regelmäßig die Unterhaltsverpflichtung implizit mitgeprüft. Sollte diese nicht bestehen, gilt das Bafög als elternunabhängiges.

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Aufgrund des sogenannten Zuflussprinzips ist dies grundsätzlich möglich. Eine Beratung vor Ort – mit vorliegenden Bescheiden –könnte empfehlenswert sein.

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Der Arbeitgeber kann sich bei der Krankenkasse oder besser bei seinem Betriebsprüfer des Rentenversicherungsträgers die Auskunft holen, dass hier der Werkstudistatus Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und Kranken-/Pflegeversicherung auslöst.

Auffallende Fehleinstufungen werden rückabgewickelt.

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Die genannten Zahlen lassen sich nicht nachvollziehen. Soweit kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, gibt es mutmaßlich nur Wohngeld.

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Vorläufige Krankenkassenbeiträge nach Kündigung für das ganze Jahr, oder anteilig?

Servus,

ich bin zu diesem Monat aus der GKV ausgetreten und in die PKV gewechselt (ich bin selbständig). Ich war zuvor bei der TK versichert. Bis Juni 2022 war ich dies im Studententarif. Ich habe die TK dann jedoch darüber informiert, dass mein Einkommen aus meinem Gewerbebetrieb stark gewachsen ist und voraussichtlich auch so bleiben wird, ich also diesen Tarif nicht weiter beziehen kann. Ich habe eine Selbstauskunft eingereicht, auf Basis derer entsprechend der neue Beitrag berechnet wurde. So weit so gut.

Nun hieß es jedoch damals, als ich die Selbstauskunft eingereicht habe, seitens der TK, dass meine bereits gezahlten (studentischen) Beiträge für das gesamte Jahr 2022 neu berechnet werden würden, sobald ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Sprich, es seien alle Beiträge diesen Jahres vorläufig. Bei meiner Kündigung hieß es dann jedoch im Kündigungsschreiben: "Bitte beachten sie Auch, dass die Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 28. Februar 2023 vorläufig bleiben, bis uns die Einkommensteuerbescheide dafür vorliegen". Hier ist nun also die Rede davon, dass nur die Beiträge seit meinem Wechsel in die freiwillige GKV (aus der studentischen Versicherung) vorläufig seien.

Daher nun die Frage: Was gilt rechtlich? Konkret: Für welchen Zeitraum muss ich mich auf Nachzahlungen vorbereiten? Falls tatsächlich nur die Beiträge für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 neu berechnet würden, würden die Nachzahlungen natürlich erheblich niedriger ausfallen, da der Unterschied nicht so groß ist wie beim vorherigen studentischen Tarif.

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Für den Zeitraum der freiwilligen Versicherung sind die Beiträge wohl vorläufig festgesetzt und werden nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig berechnet.

Die bisherige studentische Versicherung endet mit dem Zeitpunkt des Beginns einer krankenversicherungsrechtlichen hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit. Dies muss nicht der selbst festgestellte Zeitpunkt sein.

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Bei solchen Komstruktionen sollte man die Arbeitszeitgrenzen berücksichtigen.

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Werkstudis können nicht über das Beschäftigungsverhältnis krankenversichert sein, da sie dort versicherungsfrei sind. Daher müssen sie sich anderweitig selbst versichern.

Bei der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ist dies aufgrund des regelmäßigen Überschreitens der Einkommensgrenze der ansonsten beitragsfreien Familienversicherung (zurzeit bei Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale 587,50€) für Studis unter 30 Jahren die studentische Versicherung. mit einem pauschalen Beitragssatz von ~120€, bei älteren Studis die freiwillige Versicherung mit einem Mindestbeitrag von ~220€

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Soweit hier tatsächlich trotz voller Erwerbsminderung ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter gezahlt wird, gibt es bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit einen Freibetrag von 100€ und darüber hinaus 20%; bei 132€ Einkommen wären damit 106,40€ anrechnungsfrei und das Bürgergeld würde um 25,60€ reduziert werden. Eine bisher gewährte Versicherungspauschale von 30€ würde wegfallen.

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Welche Sozialleistung steht mir bei Krankheit zu?

Guten Abend liebe Community,

Ich habe folgendes anliegen.

Am 31.01.22 habe ich mit meinem Arbeitgeber zusammen aus gesundheitlichen gründen einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet.

Diesen haben wir beschlossen, nachdem ich aufgrund einer Krankheit öfters mal nicht arbeitsfähig war und ich somit nicht mehr vernünftig meiner vollzeitbeschäftigung nachkommen konnte.

Aus finanzieller sicht war diese Entscheidung leider aktuell, dass schlimmste das mir passiert ist, da ich vor der abschließung des vertrages nicht krankgeschrieben war (Ich war in kürzen abständen von 1-2 Wochen während meines Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben, da ich selber aussicht auf besserung hatte, was aber nicht der Fall war, weshalb ich nicht dauerhaft vor dem Abschluss des vertrages krankgeschrieben war.)

Wie ich leider erst im nachhinein feststellen musste, bin ich somit leider in eine "Falle" getappt die mir meinen Anspruch auf Krankengeld genommen hat, da meine Erstbescheinigung am 02.02.22 eingeholt wurde, und ich rückwirkend zum 31.01.22 krankgeschrieben wurde, was leider im Sinne der Krankenkassen keinen Anspruch rechtfertigt.

Nun das weitere Problem ist, da ich mit der Folgebescheinigung noch bis zum 24.03.22 krankgeschrieben bin, weshalb mich das Arbeitsamt auch abgewiesen hat da ich ja krankgeschrieben sei, und mich daher nicht arbeitslos / arbeitssuchend melden kann.

Aktuell stehe ich so ziemlich vor einer Wand und weiß leider nicht mehr weiter.
Ich versuche mich momentan mit ersparnissen und wenigen privatverkäufen über wasser zu halten, kann allerdings trozdem nicht wirklich alle Fixkosten abdecken.

Diese Situation belastet mich neben der Krankheit zusätzlich noch extrem, dass ich aktuell nicht weiß wie ich weitermachen soll.

Welche Optionen habe ich zur Verfügung bis meine Krankmeldung abgelaufen ist?

Ich könnte mich nach der Krankmeldung bzgl. ALG1 melden, dass weiß ich, allerdings wäre es eine Lüge zu behaupten, dass ich nach ablauf der Krankmeldung 100% gesund und arbeitsfähig bin, da ich ursprünglich von einer Krankengeldzahlung ausging, und mit entsprechend rehabilitationsmaßnahmen anfangen wollte um möglichst bald wieder am Berufsleben normal teilnehmen zu können.

Das ganze Thema ist mir sehr neu, da ich bisher dauerhaft seit meiner Ausbildung beschäftigt war, und noch nie eine ALG1/2 oder Krankengeldleistung bezogen habe.

Ich danke schonmal im voraus für alle hilfreichen antworten und wünsche einen angenehmen Abend!

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Nach der Fallschilderung besteht ein Anspruch auf Bürgergeld. Bei Wegfall der Arbeitsunfähigkeit könnte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

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Womöglich wurde hier grundlos eine Ausschlussfrist nicht eingehalten.

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Was der Vermieter schreibt erscheint hinsichtlich der Erstattung und insbesondere hinsichtlich der Abgabe einer „eidesstattlichen Versicherung“ als rechtlich haltlos.

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Aufhebungsbescheid ohne Anhörung vom Jobcenter?

Hallo, ich habe ein abgeschlossenes Studium, konnte jedoch wegen einer chronischen Erkrankung nicht sofort mit der Arbeit anfangen. Also habe ich mich beim Jobcenter gemeldet und bezog ALG II bzw. Bürgergeld.

Nach der letzten Forderung meiner Kontoauszüge hat das Jobcenter zu viele Geldzuflüsse von meinem Freund oder meiner besten Freundin auf mein Konto festgestellt und kurzerhand ein Aufhebungsbescheid verschickt, mit welchem rückwirkend Leistungen gestrichen werden sollen, die ich bekam (ich hätte demnach 4 von 8 Monaten Überzahlungen erhalten).

Das Ding ist jedoch, dass es sich bei all den Geldern niemals um Schenkungen gehandelt hat, sondern um private, zinslose Darlehen. Ich werde alles wieder zurückzahlen!! Die ganzen Verträge hierzu habe ich auch schriftlich für jede einzelne Überweisung von ihnen, weil es für mich persönlich einfach wichtig war und ich niemals Geld einfach so als Hilfe akzeptieren würde. Es sind halt leider sehr viele Überweisungen und demnach auch Verträge, weil sie mir ständig kleinere Beträge überwiesen haben, wenn ich was gesehen habe, was ich kaufen wollte. Das Geld habe ich dabei auch nur genommen, weil mein Freund und ich unsere Heirat planen und ich bereits die Käufe für unsere spätere Ehe gemacht habe, z.B. Sachen, die ich später in der Ehe brauchen werde wie Geschirrservice. Er kauft selber dann halt andere Sachen schon vor.

Nun frage ich mich, ob das alles so rechtens ist, wenn ich vorher nicht mal gefragt wurde, worum es sich bei den Geldzuflüssen handelt (sind ca. 200 bis 500€ im Monat, immer unterschiedlich). Eine Anhörung gab es nicht. Was soll ich denn jetzt machen? Ich bin echt fertig mit den Nerven. Die werden mir doch niemals glauben. Hätte ich es dem Jobcenter denn vorher mitteilen müssen, wenn ich mir Geld leihe? Ich dachte Darlehen (auch private) wären nicht anrechnungsfähig :(

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Soweit eine notwendige Anhörung unterblieben ist, kann dies regelmäßig noch geheilt werden. Nicht ersichtlich ist, welche Bescheide bisher tatsächlich erlassen wurden. Bei Abschließender Entscheidung, Aufhebungs- und Erstattungsverfahren ist es grundsätzlich empfehlenswert, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu nutzen.

Unabhängig davon könnte man an den behaupteten Darlehen zweifeln: bsp. scheint der zukünftige Ehemann hier finanziell zu unterstützen.

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Ein „ordnungsgemäßes Abmelden“ vom Arbeitslosengeld II gibt es so nicht. Womöglich hat es sich hier um einen Verzicht gehandelt. Dadurch wird jedoch ein Bewilligungszeitraum nicht beendet. Nach einer vorläufigen Bewilligung hat grundsätzlich eine abschließende Entscheidung zu erfolgen. Bei selbstständigen Tätigkeiten erfolgt dabei eine Durchschnittsbildung des Einkommens über den gesamten Bewilligungszeitraum. Dies könnte hier beabsichtigt sein. Ein mutmaßlich erfolgter Sozialleistungsverzicht mag hier keine besonders glückliche Entscheidung gewesen sein.

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