Vereinfacht gesagt ist es nicht möglich, sich einfach so aus einer Bedarfsgemeinschaft abzumelden.
Ûberobligatorische Einkünfte sind grundsätzlich nicht in voller Höhe unterhaltsmindernd. Die Höhe des konkreten Anrechnungsbetrags unterliegt regelmäßig der Einzelfallentscheidung.
Erhebliches Einigungspotenzial liegt in der Nähe der Hälfte der um 100€ verminderten Nettoeinkünfte; dies sollte jedoch nicht der Startpunkt der Verhandlung sein. Ein Betrag in Höhe des tatsächlich gezahlten Kindergeldes ist immer zu erzielen.
Eim Kindergeldanspruch erscheint hier unproblematisch.
Die Sozialversicherungsbeiträge wurden womöglich zu Unrecht abgeführt, sodass sie keinen Anspruch auslösen können. Möglicherweise können diese Beiträge zurückgefordert werden.
Mit sich selbst kann man regelmäßig kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordung geschäftsführender Personen lässt sich haufenweise Information finden.
Augenscheinlich mag ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen, jedoch keiner auf (anschließendes) Krankengeld.
Aufgrund der angedeuteten Finanzierung, sollte ein Sozialleistungsanspruch bsp. Bürgergeld oder Wohngeld geprüft werden.
Für Schüler, Azubis und Studis bis 25 Jahre erhöht sich ab Julei der Grundabsetzbetrag auf anrechnungsfreie 520€. Dies betrifft auch Minijobs. Schüler-Ferienjobs bleiben komplett anrechnungsfrei und werden nicht als Einkommen berücksichtigt.
Soweit die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, würde es sich hier um einen Minijob handeln. Neben der Gestaltungsmöglichkeit bei der Rentenversicherung kann dieser pauschal oder individuell versteuert werden.
Bei einem pauschal versteuerten Minijob fällt eine Pauschalsteuer von 2% an, die regelmäßig vom Arbeitgeber getragen wird; diese kann jedoch auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein pauschal versteuerter Minijob ist steuerlich abgegolten und damit nicht weiter relevant.
Ein individuell versteuerter Minijob richtet sich nach den individuellen Steuermerkmalen; bei einem Nebenarbeitgeber damit regelmäßig nach Steuerklasse VI. Somit unterliegt er der Einkommensteuer. Womöglich kann zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet werden, falls das zu versteuernde Einkommen „gering genug“ ist.
Die genannten Zahlen lassen sich nicht nachvollziehen. Soweit kein Anspruch auf Grundsicherung besteht, gibt es mutmaßlich nur Wohngeld.
Bei solchen Komstruktionen sollte man die Arbeitszeitgrenzen berücksichtigen.
Werkstudis können nicht über das Beschäftigungsverhältnis krankenversichert sein, da sie dort versicherungsfrei sind. Daher müssen sie sich anderweitig selbst versichern.
Bei der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung ist dies aufgrund des regelmäßigen Überschreitens der Einkommensgrenze der ansonsten beitragsfreien Familienversicherung (zurzeit bei Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale 587,50€) für Studis unter 30 Jahren die studentische Versicherung. mit einem pauschalen Beitragssatz von ~120€, bei älteren Studis die freiwillige Versicherung mit einem Mindestbeitrag von ~220€
Soweit hier tatsächlich trotz voller Erwerbsminderung ergänzend Bürgergeld vom Jobcenter gezahlt wird, gibt es bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit einen Freibetrag von 100€ und darüber hinaus 20%; bei 132€ Einkommen wären damit 106,40€ anrechnungsfrei und das Bürgergeld würde um 25,60€ reduziert werden. Eine bisher gewährte Versicherungspauschale von 30€ würde wegfallen.
Womöglich wurde hier grundlos eine Ausschlussfrist nicht eingehalten.
Soweit eine notwendige Anhörung unterblieben ist, kann dies regelmäßig noch geheilt werden. Nicht ersichtlich ist, welche Bescheide bisher tatsächlich erlassen wurden. Bei Abschließender Entscheidung, Aufhebungs- und Erstattungsverfahren ist es grundsätzlich empfehlenswert, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu nutzen.
Unabhängig davon könnte man an den behaupteten Darlehen zweifeln: bsp. scheint der zukünftige Ehemann hier finanziell zu unterstützen.
Ein „ordnungsgemäßes Abmelden“ vom Arbeitslosengeld II gibt es so nicht. Womöglich hat es sich hier um einen Verzicht gehandelt. Dadurch wird jedoch ein Bewilligungszeitraum nicht beendet. Nach einer vorläufigen Bewilligung hat grundsätzlich eine abschließende Entscheidung zu erfolgen. Bei selbstständigen Tätigkeiten erfolgt dabei eine Durchschnittsbildung des Einkommens über den gesamten Bewilligungszeitraum. Dies könnte hier beabsichtigt sein. Ein mutmaßlich erfolgter Sozialleistungsverzicht mag hier keine besonders glückliche Entscheidung gewesen sein.
Wenn nach Aussteuerung Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld gezahlt wird, kann es erst zu Vermittlungsbemühungen kommen, soweit über die Erwerbsfähigkeit begutachtet wurde; womöglich soll ein Antrag auf Rehabilitation, Teilhabe oder Erwerbsminderungsrente gestellt werden.
Der Mindestbeitrag der freiwilligen Versicherung liegt bei ~220€ pro Monat und damit in der Nähe von den angesprochenen 2.400€ pro Jahr. Die Beitragseinstufung seitens der Krankenkasse erfolgt aufgrund des Einkommens, das man der Krankenkasse mitteilt. Der Höchstbeitrag der Kranken-/Pflegeversicherung läge bei ~1.000€ pro Monat.
Soweit bsp. eine Familienversicherung möglich wäre oder eine Pflichtversicherung greift, endet die freiwillige Versicherung. Beim Bürgergeld ist bsp. eine kostenfreie Pflichtversicherung enthalten.
Einerseits gibt es im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung eine Art von Mindesteinkommen, welches hier mutmaßlich nicht erreicht sein könnte. Andererseits fehlen hier Angaben zu Höhe der Einnahmen und den Unterkunftskosten. Ebenso bleibt die Krankenversicherung des Elternteils unklar.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist dem Finanzamt zu melden. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Um die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer sollte man sich kümmern.
Aufgrund der Geringfügigkeit erscheint eine Auseinandersetzung mit einer womöglichen Rentenversicherungspflicht als nicht notwendig. Ebenso mag es keine Auswirkungen aufgrund der Nebenberuflichkeit der Selbstständigkeit hinsichtlich der Krankenversicherung geben.
Soweit es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit handeln, wäre es anders zu beurteilen.