Also Kündigen ist die teuerste Option. Um sauber antworten zu können fehlen Infos wie

a) monatlicher Zahlbetrag

b) aktueller Stan

c) Rückkaufswert

d) verbleibende Laufzeit

Alles andere ist Glaskugelcharakter und nicht seriös. Ach ja, die AVB und Gesundheitszustand sowie Optionsrechte sind wichtig...

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Nun, ersteinmal vorweggenommen, dass jeder BU Versicherer andere Definitionen bezügllich der Einkommensgrenze, dem Einkommensnachweis und der Lebensstellung hat.

Daher mal die Regeln skizziert, wie sie der BGH definiert hat. Es gibt zwei Punkte die es zu beachten gibt: Der erste Punkt betrifft die Einkommenshöhe (da sind die 80% als Obergrenze lehal definiert) das zweite betrifft die Lebensstellung bzw den Beruf selbst. 

Wenn beispielsweise ein Meister BU wird und dann später eine Tätigkeit als Aushilfe annimmt, so kann er durchaus mehr als die 80% verdienen, da er argumentieren kann, dass diese Tätigkeiten vom Niveau bzw erforderlichen Ausbildungsstand nicht der vorherigen Lebensstellung entspricht.

Fazit: Einkommen ist das eine - die soziale Stellung des neuen Berufs ist jedoch zu berücksichtigen.

Um bei Deinem Beispiel zu bleiben. Ja, so eine Situation kann auftreten! In diesem Fall wäre ein Ansatz nur noch Teilzeit arbeiten zu gehen, sofern man die BU Rente behalten will.

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Nun, du bleibst kostenfrei familienversichert wenn du

A) als Minijobber bei einer regelmäßigen Tätigkeit nicht mehr als 450€ im Monat verdienst

oder

B) aus einer regelmäßigen selbstöndigen Tätigkeit nicht mehr als 385€ Gewinn pro Monat erzielst.

Ausnahme: Bei einem zeitlich begrenzten Zeitraum von maximal 2 Monaten darfst du als Angestellter auch mehr als die 450€ verdienen, da es sich nicht um eine regelmäßige Tätigkeit handelt.

Liegst Du bei regelmäßiger Tätigkeit im Fall B über der Grenze, so musst Du Dich freiwillig selbst krankenversichern. Kostenpunkt ca 350€ im Monat, wenn Du als hauptberuflich selbständig von der GKV eingestuft wird.

Ähnlich verhält es sich beim Status Student.

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Verzockt

Einleitung: Hingerissen von meinem unverbesserlichen Zockertrieb habe ich im letzten Jahr u.a. einige Positionen Optionsscheine erworben, die bei Fälligkeit entweder total wertlos waren oder mit noch 0,001 € (in Worten: ein Zehntel Cent) pro Stück verkauft werden konnten. Im letzteren Fall ist die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten jeweils in meinem bei der Bank geführten "Verlusttopf" gelandet.

In den übrigen Fällen hat mir die Bank lediglich ein freundliches Schreiben geschickt und mitgeteilt, dass die Wertpapierposition aus dem Depot wegen totaler Wertlosigkeit ausgebucht worden ist.

In beiden Fällen ist das Geld weg - so weit, so gut. Bei dem, was im Verlusttopf landet, kann ich aber wenigstens, falls mal wieder fette Jahre kommen sollten, noch gegen spätere Gewinne aufrechnen. Die Totalverluste hingegen tauchen nirgends auf und auch das Finanzamt erfährt nicht automatisch davon.

Fragen: Sind auch diese Totalverluste, bei denen die Papiere einfach ausgebucht werden und die Anschaffungskosten sozusagen im Sande versickern, einkommensteuerlich irgendwie verwertbar? Ich denke ja spontan an (negative) Gewinne aus Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 2 EStG), aber da zuckt meine Bank mit den Schultern und sagt: Geht wohl net, eine Veräußerung hat ja gar nicht stattgefunden, die Papiere sind einfach von einem schwarzen Loch aufgesogen worden.

Da regt sich in mir wiederum etwas Ärger, hervorgerufen durch sich aufdrängende Analogien zu anderen Einkunftsarten. Wenn ich z.B. an einer Kapitalgesellschaft beteiligt bin, die pleite geht, ist meine Einlage auch weg, aber über § 17 EStG kriege ich den Verlust in meine Steuererklärung. Wieso soll es bei Veräußerung zum Preis von nahezu Null möglich sein, aber bei Verlust durch Totalnull nicht - klafft da nicht eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz?

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Nun, dazu hat sich bereits das BFH geäußert - BFH AZ. IX R 50/09 IX R 12/11 und zugunsten der Anleger entschieden, dass dieses im Fall des Totalverlustes steuerlich geltend machen kann.

Doch die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH Urteils am 27.3.2013 für die Arä der Abgeltungssteuer (ja ich weiß den Begriff gibt es nicht) ab 2009 nicht übertragbar ist. - Ohne Begründung!

Good Luck!

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Lässt sich mit diesen Angaben nicht beantworten. Generell haben wir in D Krankenversicherungspflicht. Entweder gesetzlich oder privat. Erst Recht wenn man mehr als 183 Tage im Inland ist und seinen Wohnsitz hier gemeldet hat.

Eine substitutive Krankenversicherung (als Ersatz für GKV) muss nach § 12 VAG folgende Kriterien erfüllen:

  • Geschäftsbetrieb im Inland
  • Absicherung ambulant und stationär
  • Basistarif
  • maximiert auf 5000€ SB pro Jahr

Die polnische KV erfüllt diese Kriterien nicht. Falls er nicht in die GKV kommt (freiwilliges Mitglied) wird es sich entweder

  • incoming Police absichern
  • PKV versichern müssen

Doch letzteres setzt Aufenthaltserlaubnis, Bonität etc voraus, wenn es nicht der Basistarif sein sollte.

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Was kann Mädchen beantragen beim Auszug aus Elternhaus aber noch schülerin 12.Klasse?

Mein Sohn seine Freundin kommt mit ihren Eltern nicht auf einen Nenner und möchte jetzt dort ausziehen und gern zu uns kommen. Ich habe kein Problem damit, aber ich weis jetzt nicht was ihr an finanziellen Mitteln zur Verfügung steht bzw. was und wo sie was beantragen kann. Ich denke mal das ihr auf alle Fälle ihr Kindergeld zusteht, da sie ja noch Schülerin (kurz vorm ABI) ist. Sie wird von ihrem Vater fast immer angebrüllt wenn ihm was nicht passt (ist auf Montage und alle zwei Wochen nur zuhause). Ihre Mutter steht in der Woche hinter ihr und wenn der Vater in der Tür steht ist davon nichts mehr zuspüren. Von dem Vater aus muss das Kind studieren oder mindestens eine Lehre im Bereich Steuerwesen absolvieren . Jetzt hatte ich ein Gespräch mit ihr und sie interessiert sich auch für Zierpflanzenproduktion. Wir haben dann zusammen Lehrstellen gesucht und Bewerbungen weggeschickt und auch Vorstellungsgespräche vereinbaren können und ihr Vater stellt sich dagegen und meint das sie ihr ABI wegschmeisst weil sie Gärtnerin lernen will. Das sie aber auch in dieser Richtung genug Möglichkeiten hat um sich weiterzuentwickeln, lehnt er völlig ab. Nun war ich mit ihr zum Vorstellungsgespräch und sie konnte sich einen grosses Unternehmen ansehen( Lehrvertrag hätte sie gleich unterschreiben können). Das wäre eigentlich die Aufgabe des Vaters gewesen und nicht meine als angehende Schwiegermutter. Als wir wieder zurück waren wollte er uns erzählen was er von diesem Beruf hält anstatt sich selber mal ein Überblick verschafft von der Arbeitsweise in modernen Gärtnereien bzw. Jungpflanzenbetrieben. Nun geht es darum ihr zuhelfen wenn sie zu uns zieht wo sie Unterstützung beantragen kann und ob sie zum Jugendamt muss. Sie ist aber schon 18. und wird im Mai 19 Jahre alt.

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Nun, die Eltern sind unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten qualifizierenden Ausbildung. Das ist auch nicht an eine starre Altersgrenze gebunden.

Unter 18 Jahre haben die Eltern auch das Recht zur Aufenthaktsbestimmung, sprich festzulegen, wo das Kind lebt. Nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Dame selbst entscheiden, wo sie lebt.

Unterhalt muss nicht in Barleistung erbracht werden. Die Eltern können ihre Unterhaltspflicht auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Das heißt konkret: Durch Wohnraum, Verpflegung und Taschengeld.

Kindergeld ist wieder ein ganz anderes Thema. Es steht den Eltern zu.

Weigern sich die Eltern bleibt nur der Gang zu den Sozialbehörden - vulgo ALG II. Ob das jedoch bewilligt wird und in welcher Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Zielführender wäre es alle Beteiligten an einen Tisch zu holen und die Alternativen zu besprechen. Als "Schwiegermutter" jetzt Fakten zu schaffen löst nicht das Kernproblem, sondern schafft nur neue Probleme.

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Dreh- und Angelpunkt wird sein, welchen Status die GKV der Person gibt. Nach Ihren Schilderungen dürfte es sich um eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nach § 5 SGB V sein. Wenn das der Fall ist, ergibt sich folgende Konsequenz während der Zeit der Tätigkeit als Angestellter (bis zum Eintritt des Rentenalters)

  • Lediglich auf die Einkünfte der angestellten Tätigkeit sind GKV Beiträge zu zahlen
  • Der AG zahlt einen steuerfreien Zuschuss nach § 257 SGB V
  • Die übrigen Einkommen sind GKV frei
  • Es empfiehlt sich die PKV auf Anwartschaft zu stellen (ob Groß oder Klein - kommt auf die Einzelfallkonstellatiin an, muss man prüfen, was mehr Sinn gibt)

Kommt die GKV zu dem Schluss, dass der Status hauptberuflich Selbständig ist, so werden auf alle Einkunftsarten GKV Beiträge fällig.Dann liegt aber eine andere Situation vor, Tipp: Auf jeden Fall schriftlich bei der GKV vorher anfragen und ggfs den Status klären lassen. Damit vermeiden beide Seiten eine späte und kostenintensive Überraschung!

Die Grenze nach unten ist bei dem ersten Überschreiten zur Midijob Grenze zu sehen. Also bei knapp 490€. Darauf sind GKV und Pflegepflichtversicherung zu zahlen. also bei solch geringen Einkünften liegt das dann bei etwas unter 100€ im Monat. Mehr geht nicht.

Wenn nicht absehbar ist, das die Tätigkeit bis zur Rente ausgeübt wird, wäre eine große Anwartschaft Sinngebend. Die "preiswerteste" Form ist jedoch die kleine Anwartschaft. Billiger geht es nicht.

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Wenn ich es richtig verstehe, hat ein VU die Schadensregulierung abgelehnt. Was bitte willst Du da widersprechen? Du kannst nach den Gründen nebst Rechtsbegründung fragen. Oder über einen Anwalt oder Versicherungsberater danach fragen lassen. Widerspruch wäre ggfs bei Beitragserhöhungen im Sach Bereich denkbar, aber nicht bei der Schadensregulierung.

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Es kommt auf die Gesamtschau des Falles an. Die GKV nimmt anhand mehrer Kriterien:

  • Einkommen in Relation zueinander
  • Einkommenshöhe je Einkommensart
  • Wöchentlicher Arbeitsaufwand pro Einkommensart
  • Tätigkeit des Nebenerwerbs
  • Anzahl sozialversicherungspflichtiger Mitarbeiter im Nebenerwerb

eine Statusfeststellung vor. Dabei sind zwei Ergebnisse denkbar:

1, Man ist hauptberuflich angestellt und im Nebenberuf Selbständig 2. Man ist Hauptberuflich Selbständig

Je nach Status ergeben sich folgende Auswirkungen:

Zu 1: Man ist über die GKV der Anstellung abgesichert. Sofern man im Nebengewerbe kein DRV Pflichtiges Einkommen erzielt, gilt das auch für die Rentenbeiträge.

Zu 2: Dann sind alle Einkünfte KV pflichtig. Man hat die Wahl zwischen PKV oder GKV. Es sind keine DRV Beiträge zu entrichten (Ausnahme DRV pflichtige Beträge). Man hat keinen Anspruch mehr auf den Arbeitgeberanteil gem § 257 SGB V.

Egal ob Status 1 oder Status 2: Die Einkünfte sind zu versteuern.

So wie ich Deine Angaben interpretiere dürftest Du Fall 1 sein.

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In der PKV ist es so geregelt: Ab 1.12009 besteht Beitragspflicht. Die ersten sechs Monate sind mit vollem Beitrag zurückzuzahlen, jeder weitere Monat mit 1/6 des Monatsbetrags. Zusätzlich sind die aufgelaufenen Beträge zu verzinsen. Das ganze rückwirkend für vier Jahre. Erst wenn kein Beitragsrückstand besteht, existiert voller Versicherungsschutz. Das Gesetz von dem Du redest, gibt es noch nicht. Und es wird wohl für die PKV eine abweichende Regel geben. Sofern er Gesund ist könnte er folgendes tun. Einen extrem günstigen Grosschadenstarif wählen. Dann die Beitragsschulden abtragen und danach nach § 204 VVG mit Gesundheitsprüfung in einen adäquaten Tarif wechseln

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Es kommt dann genau auf den Wortlaut bzw Konditionen der BU Versicherung an. (Privat) Die Legaldefinition findet sich in § 172 VVG besonders Absatz 2:

http://dejure.org/gesetze/VVG/172.html

Erfüllst Du diese Krierien, so bist Du BU. Ob du trotz BU Rente noch eine andere Tätigkeit ausüben darfst regeln die AVB deiner BU versicherung.

Bei der gesetzlichen Absicherung geht es darum, ob man überhaupt noch etwas machen kann. 3 oder 6 Stunden irgendeiner Tätigkeit ist da das Kriterium

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Ich mach es kurz. Bis 450€ Hinzuverdienst ist es unkritisch. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Und die sind folgende:

  • Verbot im Rahmen von Betriebsvereinbaurngen bzw. vertraglichen Regelungen
  • Altersteilzeit wird durch Arbeitsagentur mitfinanziert

Fazit: Auf die beiden Punkte achten und eine schriftliche Stellungnahme vom Personaler einfordern. Dann bist du auf der sicheren Seite.

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Dazu gibt es spezielle Gehaltsrechner für den öffentlichen Dienst:

http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2013

Ich denke, Deine individuellen Werte - vorher/nachher - kannst Du selbst eintragen, um zum Ergebnis zu kommen. Das habe ich mir einfach mal gespart,

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Bitte setze Dich mit dem Hauptzollamt in Verbindung und vereinbare eine Ratenzahlung. Parallel dazu bei der GKV einen Antrag auf Aussetzung der Säumniszuschläge stellen. Alles bitte schriftlich! Warst Du während des Zeitraums ohne KV verheiratet und Dein Ehepartner GKV versichert? Vielleicht wäre während des Zeitraums auch eine kostenfreie Familienversicherung denkbar gewesen? Prüfen! Good Luck....

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Folks, was für eine erbitterte Diskussion. Auch solche Fälle sind im SGB geregelt.

Genauer gesagt im § 121 SGB III. Guckst Du hier:

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0312100

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