Vater will ins Grundbuch

3 Antworten

Dein Vater kann sich natürlich nicht in das Grundbuch klagen. Er ist nicht Eigentümer. Er kann auch keine Eigentumsanspruch ableiten, nur weil er dir Geld geliehen hat.

Du hast ein privatrechtliches Schuldverhältnis zu deinem Vater - mit der Konsequenz, das er dir schlimmstenfalls den Gerichtsvollzieher vorbeischicken könnte, solltest du mit deinen Zahlungen in Rückstand geraten.

Was kann man dir empfehlen: Deinen Vater auszahlen, ob das allerdings mit einer Hypothek geht, das glaube ich nicht. Wenn es wirklich um eine sehr große Summen geht, die außerhalb des Bereiches für einen Konsumentenkredites liegen sollte, hilft nur eine professionelle Beratung.

soffi: Dein Vater erwartet nach Gewährung des Darlehens die grundbuchliche Sicherung in Form einer Grundschuld im Range nach dem Grundpfandrecht der Bank, die den größten Teil der Gestehungskosten finanziert hat. Sein Anliegen ist berechtigt, er hat es nur nicht vor der Darlehensgewährung geäußert und die Grundschuld vor Auszahlung zur Auflage gemacht. Hättest du andernfalls auf sein Darlehen verzichtet? Vermutlich nein, schon allein aus Zinsersparnisgründen. Warum sträubst du dich?

Was bleibt: Bestell für ihn eine einfache Buchgrundschuld ohne Vollstreckungsklausel mit Beglaubigung deiner Unterschrift ohne notarielle Beurkundung und betrage beim Grundbuchamt die Eintragung an offener Rangstelle. Die Kosten sind keinesfalls so gravierend, wie allgemein behauptet wird.

Darüberhinaus hat der Vater auch Recht bezüglich einer eventuellen Zwangshypothek. Wenn Sohnemann zahlungsunfähig werden sollte, ist das schneller geschehen als er glaubt. Da wäre es sehr hilfreich, wenn die Forderung des Vaters gleich hinter dem Baukredit grundbuchlich besichert wäre.

0

Der alte Herr hat einerseits unrecht, andererseits aber auch recht.

Wie das?

Unrecht hat er damit, dass er jetzt schon einen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch hat. Gesetzlich gibt es so etwas ohnehin nicht und vertraglich habt ihr auch kein Grundpfandrecht vereinbart. Für Bauhandwerker gibt es zwar einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), aber nicht für Darlehensgeber.

Recht hat er, dass er dereinst eine Hypothek eintragen lassen könnte und zwar eine Zwangshypothek. Zuvor muß er aber erst einmal einen Prozeß gegen Dich geführt und gewonnen haben!

Und in dem Prozess kann es nicht darum gehen, dass dein Vater einfach eine Grundschuld eingetragen haben will. Vielmehr kann er die Zwangshypothek nur dann erreichen, wenn du deinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen solltest. Und schon hier hat er ein ganz großes Problem, da er ja nicht einmal ein Schriftstück hat, in dem die Rückzahlungsmodalitäten geklärt wurden. D. h. hier ist er erstmal in der Beweispflicht.

0