Pflichten in der Bedarfsgemeinschaft

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Ehegatten haben rechtliche Pflichten, Lebensgefährten/innen allenfalls moralische. So ist es nun einmal, mag es auch zu traurigen Folgen führen.

Angehörige in gerader Linie schulden einander Unterhalt. Die Kinder könnten daher unterhaltspflichtig sein. "Könnten" als Einschränkung nicht wegen der persönlichen Vorgeschichte, denn in durchaus vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung den Einwand fehlender persönlicher Kontakte nicht gelten lassen. Die Einschränkung wird nur gemacht, weil Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn die persönliche Leistungsfähigkeit gegeben ist und da sind Freibeträge in nicht unbeachtlicher Höhe zu berücksichtigen.

Wer das Ganze, die Pflege und die Betreuung, organisieren muß? Wenn sich kein anderer dazu bereit findet, der Staat: Das Amtsgericht setzt bei Notwendigkeit einen amtlichen Betreuer ein.

Hallo, Dank für die Antworten! Heißt das dann, dass trotz des Willens des Sterbenden durch die Generalvollmacht (und auch einer Patientenverfügung) worin die Lebenspartnerin als Entscheidungsträgering und Handelnde steht, sie zu nichts verpflichtet ist? Keine Entscheidungen und Kostenübernahmen? Obwohl sie 25 Jahre zusammenlebten und die Kinder nur wneige Jahre, entstehen keine Verantwortungen und Pflichten gegenseitig einzustehen? Dann müssten die Kinder sich ja nur absprechen, ob sie einen Rechtsbetreuer wollen oder doch selbst organisieren. Und dann würde es ja auch bedeuten, dass die Kinder diese Frau vollkommen außen vor lassen könnten. Wer muss dann die Wohnung kündigen, ausräumen, usw. und die Zahlungen übernehmen? Das bleibt dann doch auch alles beim Betreuer oder den Kindern, oder? Warum führt diese rau sich so auf? Man weiß es nicht. Danke nochmal!

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@kuddel69

Eine Vollmacht bringt keine Pflicht, sie auch auszuüben. Wenn sich die Lebensgefährtin nicht kümmern will, müssen und werden andere das tun. Entweder die Kinder oder, wenn die auch nicht wollen, ein Betreuer.

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