Als Begleitperson zur Kinderheilkur während Bezug von Krankengeld, wer zahlt?

2 Antworten

So, das Problem ist gelöst. War, auch aus Sicht der Rentenversicherung, recht knifflig. Die ganzen Varianten wie Lohnfortzahlung, Übergangsgeld etc. hätten nicht gegriffen, da meine Frau die Rehamaßnahme nicht selber antritt, sonder 'nur' als Begleitperson mitfährt.

Die Lösung fand sich dann in der Literaturdatenbank der Rentenversicherung, genauer gesagt dort im Sozialgesetzbuch 9, §53, Absatz 10.1 (findet sich wohl nur in der Literaturdb, sonst geht es nur bis Absatz 4): Dieser besagt, dass der Anspruch auf Krankengeld weiter bestehen bleibt und die Krankenkasse somit weiterhin zahlen muss. Sie könnte lediglich meiner Frau 'verbieten' als Begleitperson mitzufahren. Da dies aber bei der Erkrankung meiner Frau unbedenklich ist, ist nun alles geklärt. Die KK hat das Ganze mittlerweile auch bestätigt. Dabei möchte ich nun mal die Mitarbeiterinnen des Reha-Info-Centers der RV in Berlin loben, die uns wirklich sehr freundlich und mit großen Einsatz geholfen haben!

Also, etwas kniffelig. Mal systematisch aufgerollt. Die ersten sechs Wochen Krankmeldung greift die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Danach greift das Krankengeld , die Krankenkasse ist dann Träger des Krankengeldes. Wenn eine Kur von der Rentenkasse genehmigt wurde, ist es im Regelfall so, dass der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bewilligt und am Ende der Kur diese mit der Rentenkasse abrechnet. Die Krankenkasse ist raus aus dem Spiel. Einzige Ausnahme wäre der § 45 SGB V. Dieser greift dann, wenn der AG sich weigert. Dann steht pro Jahr pro Kond ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch zu und für diese Zeit übernimmt die Krankenkasse das Krankengeld. Bitte bei der Rentenkasse nachfragen und schriftlich um Stellungnahme bitten. Hier seid ihr Grade zwischen zwei Versorgungsträgern eingekeilt. Wenn Rentenkasse ablehnt und unter § 45 SGB V bei der GKV vorsprechen. Wichtig ist dass ärztliche Bescheinigung für Mutter und Kind vorliegen muss, aus der die medizinische Notwendigkeit hervorgeht.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe gerade mit einem Mitarbeiter der Rentenversicherung gechattet. Auch dieser gab uns den Hinweis uns erstmal an den Arbeitgeber zu wenden, und dort weitere Lohnfortzahlung zu 'beantragen', da es sich ja bei der Kur um eine Maßnahme für unsere Tochter handelt. Alternativ nochmals bei der GKV vorsprechen. Die RV könne nur Ausfälle ersetzen die ihr gemeldet werden,d.h. wenn die GKV oder der Arbeitgeber in Vorleistung treten. Wir werden dies nun erstmal versuchen.

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So, langsam wird es wirklich kompliziert. Nun gibt es einige Infos, die ich nicht wirklich einschätzen kann:

Arbeitgeber sagt definitiv 'Nein' zu weiteren Lohnfortzahlungen. Damit bleiben nur die Krankenkasse und die Rentenversicherung.

Die Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass die Rentenversicherung Hauptleistungsträger der Kur ist und somit für Lohnersatzleistungen zuständig ist. Somit bestünde in den 4 Wochen kein Anspruch auf Krankengeld. Die Rentenversicherung müsse zahlen. Die Rentenversicherung argumentiert nun, dass sie nicht im voraus zahlen muss, da sie höchstens der Krankenkasse oder dem Arbeitgeber die erbrachten Leistungen erstattet. Krankenkasse meinte darauf wiederum, wenn die RV die Leistungen der KK erstatte, warum zahlt sie nicht gleich selbst? Da wird schön hin und her argumentiert, ohne dass man tatsächlich mal ein Lösungsansatz präsentiert bekommt. So langsam schwirrt mir der Kopf.

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@flight23

Sprich nocheinmal mit Deinem Arbeitgeber. Denn wenn er den Lohn fortzahlt bekommt er den ja 1:1 erstattet von der Rentenkasse. Also dem AG entsteht ja kein Schaden. Vielleicht weiss Dein AG das ja in der Form nicht. Den Herren bei der GKV würd ich ein wenig Dampf machen. Natürlich müssen die zahlen. Und sich das Geld von der Rentenkasse zurückholen. Lass Dir das von der GKV schriftlich geben. Viele Sozialversicherungsfachangestellte sind damit überfordert. Oder schalte einen Rentenberater ein. Denn ansonsten sitzt Du zwischen allen Stühlen, Good luck...

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