Wir haben einen Éhe- und Erbvertrag gemacht, das kostete 1500,- € - muß ein Notar in keinster Weise auf die Gebührenhöhe aufmerksam machen?

6 Antworten

Ich glaube schon, dass es für Euch ein böses Erwachen war, aber da hättet Ihr zur Sicherheit fragen sollen, denn der zeitliche Aufwand steht beim Notarberuf oft in einem krassen Missverhältnis zum Honorar.

Das liegt daran, dass Notare nach einer Gebührenordnung abrechnen und so kann ein ganz einfacher Kaufvertrag, den er als Textvorlage hat udn nur Namen, Grundbuchbezeichnungen udn Kaufpreis einträgt, wegen des hohen Kaufpreises ein Honorar von 50.000,- Euro bringen udn eine UG GRündung nach Musterprotokoll mit einem etwas nervenden Mandanten, für 90,- Euro fast die gleiche Arbeit machen.

Der Ehe- und Erbvertrag richtet sich einfach nach der Höhe des Vermögens was benannt wurde.

Siglinde:

Ein Rechtsanwalt hat euch über die Wirkung einer Patientenverfügung beraten und über die Gebühren aufgeklärt. (Die Verfügung hätte z.B. auch in einfacher Schrift-Form abgegeben werden können. Textvorlagen gibt es genug.)

Ein Notar hat auf euren Wunsch hin einen Ehe-und Erbvertrag beurkundet und auf die Höhe der Notargebühren nicht hingewiesen.

Beide Themen lassen sich in ihrer Wirkung nicht vergleichen und lösen auch unterschiedliche Gebührensätze aus.

Letztendlich habt ihr euch aber für die „sicherste“ Form entschieden und das bei einem Vermögen von immerhin ca. 500 000 €.

Zu deiner Frage: Eine besondere Belehrungspflicht des Notars über die Kosten  besteht nicht. Ist eine Belehrung aufgrund besonderer Umstände geboten, z. B. bei einem offensichtlich vom Notar klar erkennbaren Irrtum der Beteiligten, könnte eine nähere Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen (siehe hierzu Rechtsbehelfsbelehrung auf der Kostenrechnung).

Bei Euch herrscht ein grundsätzliches Missverständnis über die Bedeutung des Notarberufs. Dieser nimmt öffentliche Funktionen wahr und rechnet nach einer verbindlichen Gebührenordnung ab. Er muß nicht über die Höhe seiner Gebühren informieren.

hildefeuer  24.07.2015, 15:35

Genau wo kämen wir denn hin wenn die die Gebühren zuvor benennen müsten. Sicher zu mehr Tranparenz, was aber nicht beabsichtigt wird.

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Hauseltr  24.07.2015, 23:54
@hildefeuer

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. 

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Wie sagt man so schön? "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Nicht der Notar muss vorher informieren, sondern Ihr seit dafür verantwortlich, die genauen Gebühren zu erfragen, damit es kein böses Erwachen gibt.

Sie hätten vor der Beauftragung nach den Kosten fragen müssen (macht man ja bei anderen Verträgen auch). Im Vorhinein hätte der Notar die Kosten auch nur prozentual beziffern können, jedenfalls solange er die Vermögensverhältnisse nicht beurteilen kann. In Ihrem Fall ist die Erstellung des Vertrages aus Unkenntnis unglücklich gelaufen, wird Ihnen in Zukunft aber nicht wieder passieren.