Notarkosten für Begründung Wohnungseigentum
Mein Vater hat meinem Bruder und mir sein Haus mit Grundstück je zur Hälfte testamentarisch vermacht. Meinem Bruder wurde von meinem Vater die größere der beiden Wohnungen mit dem Sondernutzungsrecht an einem Großteil des Grundstücks überschrieben. Die kleinere Wohnung hat er mir zugedacht. Nach seinem Tod hat der gemeinsam beauftragte Notar nun folgende Beurkunden vorgenommen: Eine Urkunde zur Begründung von Wohnungseigentum (Kostenaufteilung je 1/2) und jeweils eine weitere Urkunde (Übergabevertrag) für das jeweilige Wohnungseigentum. Die Kosten dieser Urkunden wurden nach dem Geschäftswert (35/100 und 65/100) aufgeteilt. Alle drei Urkunden wurden mit dem zweifachen Gebührensatz 21100 nach dem Kostenverzeichnis des Gerichts- und Notarkostengesetzes abgerechnet. Außerdem wurde einmal die Vollzugsgebühr (KV 22110) nach § 112 erhoben.
Mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten habe ich nun folgende Fragen.
- Hätte man die ganze Angelegenheit nicht in einer Urkunde abwickeln können?
- Wenn es separater Urkunden bedurfte, hätten die Urkunden (Übergabeverträge) dann nicht mit dem einfachen Gebührensatz abgerechnet werden müssen?
- Wird die Vollzugsgebühr zurecht geltend gemacht?
Herzlichen Dank für die Antworten.
2 Antworten
Iltis:
Der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung eine Teilungsordnung bestimmt. In Ausführung des Testaments wurde die Aufteilung des Nachlass-Grundstücks in Wohnungseigentum durchgeführt. Dem Notar steht für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch Vertrag gem. § 3 WEG eine 2,0 Gebühr gem. KV Nr. 21 100 zu und zwar nach dem Wert des bebauten Grundstücks.
Die Übertragung des Eigentums mit Auflassung der neu gebildeten Eigentumswohnungen an die beiden Erbberechtigten löst ebenfalls je eine 2,0 Gebühr aus und zwar nach dem Wert der jeweiligen Eigentumswohnung.
Ob aus dem Grund der Kostenersparnis die beiden Verträge mit Auflassung in nur einer Niederschrift zu beurkunden waren, bezweifele ich. Für einen Kostenvergleich fehlen die Gegenstandswerte der einzelnen Urkunden.
Eine Amtspflichtverletzung kann ich nicht erkennen. Der Notar hat einen sachdienlichen Weg gewählt, dazu war er berechtigt. Dieser Weg ist m. E. nicht zu beanstanden.
Im übrigen bleibt es dir unbenommen, die Kostenrechnung durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht anzufechten. Näheres hierzu siehe Rechtsmittelbelehrung auf der Kostennote. Ich rate allerdings ab.
-
Das sind unterschiedliche Dinge. Erstmal wurde das Gebäude in zwei Wohnungen aufgeteilt. dann wurden die geschaffenen Einheiten auf die neuen Eigentümer übertragen.
-
Die Beurkundung des Schenkungsvertrages kostet regelmäßig die doppelte Gebühr (§ 36 Absatz 2 KostO).
-
Die Vollzugsgebühr wurde zurecht geltend gemacht. Schließlich wolltet Ihr die Schenkungen und vorher die Aufteilung ja nciht nur beurkunden, sondern auch vollzogen, also durchgeführt haben.
Mit Sicherheit nein, weil:
(1) Die volle Gebühr wird erhoben für die Beurkundung eines Vertrags über die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, wenn sich der eine Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums verpflichtet hatte.
Das ist die Annahme der Urkunde, wenn der Gegenpart zuerst das Angebot zur Übertragung beurkundet hat. Also die reine Annahme der Schenkung. In den Fällen 1 Gebühr angebot und noch 1 Für die Annahme und wir sind wieder bei 2.
Um Überraschungen zu vermeiden, kann man einen Notarkostenrechner bemühen:
Ist für die Übergabeverträge dann nicht § 38 (1) der Kostenordnung anzuwenden, wonach die einfache Gebühr erhoben werden müsste?