Komplizierte Situation wegen vergessener Angaben in der Steuererklärung ohne Gewerbeanmeldung?


23.03.2020, 12:37

Ergänzung: Ich habe gelesen, dass man Rechnungen nachträglich auch jenseits der 6-Monate-Frist ausstellen darf, wenn man beweisen kann, dass die Leistung erbracht wurde. Sollte ich das für die Selbstanzeige in Betracht ziehen oder ist davon generell abzuraten? Beweisen könnte ich die Erbringung nur durch Aufzeichnungen der Crowdsourcing-Plattform und evtl. durch PayPal- und Payoneer- Auszüge.

2 Antworten

Um ehrlich zu sein verstehe ich den ganzen Sachverhalt irgend wie überhaupt nicht.

7.000,- Euro Brutto für Aushilfstätigkeit lt. Lohnsteuerbescheinigung. davon gehen ab 1.000,- Arbeitnehmerpauschale und der Vorsorgepauschbetrag.

Leider ist nicht genannt, was für ein Gewinn mit der Tätigkeit über die Plattform erzielt wurde, sondern immer nur die Einnahmen. Wurden denn über eBay Sachen verkauft, die für den Verkauf eingekauft wurden? Wenn es um die Entrümpelung des eigenen Kellers, oder dem der Oma geht, ist as nicht zu versteuern.

Scheinselbständigkeit interessiert nur, wenn es um einen Auftraggeber in Deutschland geht.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 14:17

Danke für die schnelle Antwort. Durch die Plattform habe ich im Jahr 2018 etwa 1070 Euro und 2019 ca. 1300 Euro an Gewinn erzielt, da ich ich neben Kontogebühren den Einnahmen eigentlich nichts an Ausgaben gegenüberstellen kann. Die Ebay-Verkäufe waren alle privater Natur.

0
wfwbinder  23.03.2020, 14:20
@ganymed
da ich ich neben Kontogebühren den Einnahmen eigentlich nichts an Ausgaben gegenüberstellen kann

Also kann die Tätigkeit ohne Computer und Internetverbindung ausgeführt werden?

Bezog sich der Kommentar zu der alten Frage mit den Auslandseinkünften auf diese Plattform in Australien?

Die Einkünfte gehören nicht nach Australien, denn die Betriebsstätte ist hier.

0
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 14:36
@wfwbinder
Bezog sich der Kommentar zu der alten Frage mit den Auslandseinkünften auf diese Plattform in Australien?

nein, das bezieht sich sich auf meinen Work-and-Travel-Aufenthalt in Kanada von Oktober 2018 bis Mai 2019, wobei ich nur im Steuerjahr 2019 kanadische Einkünfte hatte, die ich ja für die Erklärung von 2019 angeben muss.

Also kann die Tätigkeit ohne Computer und Internetverbindung ausgeführt werden?

Die Tätigkeiten habe ich 2018 mit einem Computer, den ich 2017 geschenkt bekommen habe über den Internetanschluss meiner Eltern ausgeübt und 2019 vornehmlich über das Smartphone mit eigenem Vertrag.

0
wfwbinder  23.03.2020, 15:22
@ganymed
Die Tätigkeiten habe ich 2018 mit einem Computer, den ich 2017 geschenkt bekommen habe über den Internetanschluss meiner Eltern ausgeübt

Da die Einkünfte sowieso nicht zur Steuer führen, kann man das vernachlässigen. Sonst ist es bei mir vermutlich eine Berufskrankheit auch den letzten Euro an Kosten aufzuführen.

nein, das bezieht sich sich auf meinen Work-and-Travel-Aufenthalt in Kanada von Oktober 2018 bis Mai 2019, wobei ich nur im Steuerjahr 2019 kanadische Einkünfte hatte, die ich ja für die Erklärung von 2019 angeben muss.

OK, dann ist N-AUS richtig, wenn es eine Anstellung war.

0
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 16:06
@wfwbinder

Ok, vielen Dank! Ist dann von einer Selbstanzeige abzuraten oder sollte ich eine machen, da ich ja dann theoretisch für die Jahre 2019 und 2020, in denen ich die Tätigkeit fortgesetzt habe konsequent wieder Einkommen verschweigen würde wegen der unterlassenen Gewerbeanmeldung?

0
wfwbinder  23.03.2020, 16:36
@ganymed

Die Einkünfte ab 2019 angeben und fertig.

Und wofür eigentlich Gewerbeanmeldung. Ich sehe hier keine werbende Tätigkeit, oder die öffentliche gewerbliche Tätigkeit.

0
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 16:44
@wfwbinder
Und wofür eigentlich Gewerbeanmeldung. Ich sehe hier keine werbende Tätigkeit, oder die öffentliche gewerbliche Tätigkeit.

Da ich ja selbstständig tätig war und mich auf keine besonderen Qualifikationen für einen möglichen freiberuflichen Charakter der Tätigkeit berufen kann, bleibt doch eigentlich nur noch das Gewerbe oder?

0
wfwbinder  23.03.2020, 17:31
@ganymed

Ja es sind Einkünfte gewerblicher Art, aber es gibt keinen Gewerbebetrieb, keine Werbung in der Öffentlichkeit, keinen Laden, kein Warenlager, keinen Verkauf.

Die Einkünfte gehören in die Anlage "G," aber es gibt nichts, was zu einer Gewerbeanmeldung zwingt.

0
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 17:52
@wfwbinder

Ok, vielen Dank für die vielen Auskünfte! Eine Frage hätte ich da noch:

Muss ich mit Konsequenzen rechnen, wenn aufkommt, dass ich keine Rechnungen geschrieben habe? Ich habe von Bußgeldern von bis zu 5000 Euro gelesen.

0
ganymed 
Fragesteller
 23.03.2020, 16:25
Scheinselbständigkeit interessiert nur, wenn es um einen Auftraggeber in Deutschland geht.

heißt das, dass sich das Finanzamt nicht beschwert, wenn es (z.B. bei der Sichtung der Unterlagen zur Selbstanzeige) sieht, dass ich nur Einkünfte von einem Auftraggeber erzielt habe, der im Ausland sitzt?

0
wfwbinder  23.03.2020, 16:34
@ganymed

Dem Finanzamt ist Scheinselbständigkeit sowieso völlig egal. Das ist ein Problem der Sozialversicherung und kommt nur auf den Tisch, wenn ein deutsches Unternehmen durch Krankenkasse, oder Rentenversicherung geprüft wird.

0
Steffen1960  25.06.2020, 05:46

Sorry wfwbinder. Deine Antwort:

Scheinselbständigkeit interessiert nur, wenn es um einen Auftraggeber in Deutschland geht ist falsch. Sie Scheinselbständigkeit hat nichts mit einem Arbeitgeber zu tun. Du verwechst das mit der sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstänidigkeit. Das ist ein völlig anderer Sachverhalt.

Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 2 Ziffer 9 SGB VI. Dort heißt es:

 

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

9.   Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

 

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Beim Merkmal der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber wird zunächst auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Dabei müssen die Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber nicht gleichzeitig erfolgen. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber liegt also auch dann vor, wenn ein Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, jedoch nicht wenn sich zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber regelmäßig wiederholen. Auch hauptberufliche Tätigkeiten als Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Richter sind nicht zu berücksichtigen. Das Merkmal "auf Dauer" erlaubt einzelne "Ausreißerjahre".

 

Das Merkmal "im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" sieht die Rechtsprechung dann als erfüllt an, wenn im Kalenderjahr mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber gemacht wurden. „Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. dazu insgesamt und der Praktikabilitätsgröße der 5/6-Bewertung zustimmend: LSG für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - JURIS-Dokument, RdNr. 23; Fichte in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 84 [Stand: Mai 2007]; Boecken in: Ruland/Försterling, Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 2, RdNr. 201 [Stand: Oktober 2007]; Pietrek in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB VI, 2008, § 2, RdNr. 189; Brand, BB 1999, 1162, 1166; Oberthür/Lohr, NZA 2001, 126, 128." (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 5 R 712/11)

Bei arbeitnehmerählichen Selbständigen zahlt der Selbständig z.Zt. 18,6% Rentenversicherungsbeiträge alleine.

0

Hallo,

du machst dir aber viele Gedanken. Und in deinem Rahmen alles noch im grünen Bereich. Bei dir wird keiner davon ausgehen, dass du mit Vorsatz gehandelt hast, sonder durch Unwissenheit. Wenn du mehr über das Thema Selbstanzeige wissen möchtest, empfehle ich dir diese Quelle.

Und ich würde ganz einfach beim Finanzamt anrufen und fragen! Das sind Menschen und super nett! Nur vielleicht nicht gerade - da haben die leider ganz viele andere Problemfälle, die bearbeitet werden wollen. Lies die die Quelle durch, darin ist auch beschrieben, auf was man in der Kommunikation achten sollte!

Warte bis das Gröbste vorbei ist und kümmere dich dann darum und bis dahin kannst du ruhig schlafen! Alles Gute für dich!