Kann man die Eltern der Mieterin in den Vertrag mit aufnehmen zur höheren Sicherheit?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

aber, dass sie ihre Eltern in den Vertrag schreiben könnte. So das mehr Sicherheit da ist.

Das wäre insoweit richtig, unterstellt, die Eltern wären solvent (Eikommensnachweis), da alle als Hauptmieter eingetragenen Personen gesamtschuldnerisch für die Mietzahlung haften, du also gegen jeden einzelnen Forderungsanspruch geltend machen kannst, fiele die Tochter aus.

Dennoch hat die Sache einige Haken:

  • Die Eltern dürften dort wohnen (Überbelegung?).

  • Und auch wenn hier ein gesetzliches Kündigungsrecht bestünde, ginge der Mietvertrag lange vier Monate bei Tod der Eltern wieder allein auf die Studentin über (§ 563 (2) BGB) oder gar auf derzeit völlig unbekannte Erben (§ 564 BGB) :-O

  • Es bedarf einer allseitigen Kündigung aller, die bisweilen nur kostenpflichtig und langwierig herbeizuführen wäre.

Vor diesem Hintergrund wäre eine Bürgschaft eine bedenkenswerte Alternative:

"Bürgschafteserklärung als Bestandteil des Mietvertrages

zwischen

[Name und Anschrift des Mieters]

[Name und Anschrift des Vermieters]

der

[Name und Anschrift des Bürgen]

Hiermit übernehmen wir [Namen der Bürgen] die selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 765 BGB für den am [Datum der Mietvertragsunterzeichnung] zwischen [Name Vermieter] und [Name Mieter] abgeschlossenen Mietvertrag für die Wohnung [Anschrift des Mietobjektes]

Die Bürgschaftshöhe beträgt 3 Nettomonatsmieten: X.XXX,- €

Zusätzlich haften wir für die nach § 767 BGB entstehenden Kosten, die im Falle einer Kündigung oder Rechtsverfolgung entstehen.

Die Bürgschaftserklärung endet automatisch mit der Beendigung des oben genannten Mietverhältnisses.

[Ort, Datum, Unterschrift(en) der Bürgen]"

Zusätzlich zu der Kaution der Studentin hättets du damit immerhin stets 6 MM Sicherheit, da zwischenzeitlich erforderliche Entnahmen aus der Mietkaution der Mieterin (Zahkuingsverzig, Schäden) immer wiederaufgefüllt verlangt werden können (§ 240 BGB) :-)

G imager761

Das ist sogar die Optimallösung überhaupt! An Kaution darfst Du nämlich nur 3 Mieten nehmen, mehr ist verboten und führt zur Unwirksamkeit der ganzen Kautionsvereinbarung. Da man wg Zahlungsverzug erst nach 2 ausbleibenden Mieten kündigen darf, bekommst Du einen Mieter nie im Leben schon nach 3 Monaten vor die Tür. Nicht verboten aber ist, weitere Personen als Mitmieter aufzunehmen, wie z.B. hier die Eltern. Du mußt nur später achtgeben, dass Dir der Vertrag auch von allen Mitmietern gekündigt wird.

Solange Du die Mitunterschrift der Eltern nicht forderst, sondern sie (oder eine unbezifferte Elternbürgschaft) Dir aufgedrängt wird, hast Du nichts zu befürchten.

Es gab schon mal einen ähnlichen Fall mit vom Vermieter geforderter(!) Elternbürgschaft, den Du hier nachlesen kannst:

http://www.juraforum.de/recht-gesetz/unzulaessige-uebersicherung-beim-mietvertrag-durch-mietkaution-und-buergschaft-85041

Der Hinweis auf die Übersicherung ist richtig, gilt allerdings nur für die Bürgschaft, nicht für die Mitunterzeichnung des Vertrags. Mir ist spontan auch keine Gerichtsentscheidung dazu erinnerlich, durch die beides gleichgestellt wird. Das wäre im übrigen auch schwierig, denn Personenmehrheiten auf Mieterseite sind nicht gerade selten: Man denke nur an Ehepaare oder WG`s, wo man ja auch nie auf den Gedanken verfallen würde, an eine Übersicherung zu denken.

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@Privatier59

Die Mitunterzeichnung von Ehepaaren, Lebensgefährten und WG-Mitbewohnern ist deshalb - in meiner simplen Sichtweise - unproblematisch, weil sie idR Bewohner der gemieteten Wohnung sind.

Anders ist dies bei mitunterzeichnenden Eltern, die mitverpflichtet werden, ohne eigenen Nutzen an der Wohnung zu haben. Die Mitverpflichtung durch Mitunterschrift könnte dann hier - vielleicht erstmalig - den Übersicherungsstatus vor Gericht erlangen.

Daher mein Hinweis an den Fragesteller:

Solange Du die Mitunterschrift der Eltern nicht forderst, sondern sie (oder eine unbezifferte Elternbürgschaft) Dir aufgedrängt wird, hast Du nichts zu befürchten.

Der Vermieter sollte vorsorglich Beweise (Zeugen, mietvertragliche Erklärung o.ä.) dokumentieren, dass er die Mitunterschrift oder unbezifferte Bürgschaft nicht gefordert hat.

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