Die Regelung im Testament, wonach er alle Verfügungen vorsorglich widerruft, bezieht sich vermutlich auf frühere Testamente, nicht Vollmachten.

Als Alleinerbe kannst du also die Vollmacht des anderen Depots im Erbfall der Bank gegenüber widerrufen.

Natürlich erfährt die Bank von dem Testament, denn sie wird einen Erbschein verlangen, wenn du über alle Depots und Konten verfügen oder sie gar auflösen willst.

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Darf sie diese Forderung stellen?

Sofern keine Mietkostentragung im Innenverhältnis der Lebensgemeinschaft vertraglich ausdrücklich geregelt wäre, nein. Die bloße Tatsache, das es tasächlich lebzeitig gemeinsam bezahlt wurde, gibt diesen Rechtsanspruch jedenfalls nicht her.

Dann wären es keine Erbfallverbindlichkeiten des Erblassers, da das Mietverhältnis und damit eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht des Verstorbenen auf die Mitmieterin n. Maßg. d. § 563 II 3 BGB überging.

https://dejure.org/gesetze/BGB/563.html

G imager761

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Vermieter wurde daraufhin gefragt ob wir eine neue Arbeitsplatte darauf machen dürfen auf unsere Kosten, doch das will er nicht.

So? Na seine Zustimmung wäre in dem Fall nicht erforderlich: Hebt die alte einfach auf und baut sie ihm bei Mietende wieder ein...

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Nein. Auch ohne diese besondere Gefahrenabwehr gegen stehendes Wasser wärst du versichert. Anders sieht es aus, wenn du die Waschmaschine oder den Geschirrspüler in deiner Wohnung unbaufsichtigst laufen lässt.

Ich begrüße dein Verhalten gleichwohl aus zwei Gründen: Erstens bleiben die Eckventile bei regelmäßiger Nutzung leichtgängig und schliessen sicher, wenn es wirklich darauf ankommt. Zweitens sicherst du Armaturen (Wasserhähne) und WC-Spülung doppelt ab und verhinderst, dass durch Undichtigkeiten hörbar laufendes Wasser in deiner Abwesenheit zur Vermeidung eines Wasserschadens als Notreparatur behoben wird.

Einen Nachteil will ich nicht verschweigen: In alten Stichleitungen kann etwas Wasser in der Leitung stehenbleiben und brackig werden. Als Trinkwasser solltest du es dort erst nach Vorlauf verwenden.

G imager761

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Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (Umzugskosten) bei Rücknahme Eigenbedarfskündigung durch Vermieter, nachdem Mieter neuen Mietvertrag abgeschlossen hat?

Unser Vermieter hat uns am 20.09. Wochen schriftlich, per Kurier und rechtlich wirksam (per Anwalt Schreiben prüfen lassen) eine Eigenbedarfskündigung (EBK) zum 31.12. mitgeteilt. Er kommt aus dem Ausland nach FFM zurück, tritt eine neue Stelle an und benötigt die Wohnung für sich und seine Familie. Soweit in Ordnung.

Zehn Tage (30.09.) nach Eingang der Kündigung hat er telefonisch mitgeteilt, dass er ggfs. eine Wohnung in der Umgebung kaufen wird, die er demnächst besichtigt und dass bei Kaufvertrag der Grund für die EBK entfallen könnte. Nach der Besichtigung (02.10.) hat er sich gemeldet und erklärt, dass er sich in 4-5 Tagen zur Kaufwohnung entscheidet und uns dann eine Rückmeldung gibt. Wir haben erwidert, dass wir dennoch weiter nach einer neuen Wohnung suchen, da Warten zu unsicher ist mit dem knappen Auszugstermin, was für ihn nachvollziehbar war/ist.

Wir haben Ende der gleichen Woche (04.10.) nach mehreren Besichtigungen eine neue Wohnung gefunden und uns zur Unterschrift des Vertrages entschieden, als wir gegen mehreren Mitbewerbern eine Chance bekommen haben.

Am 12.10. haben wir unseren Vermieter per Textnachricht angeschrieben und über den Vertrag informiert, da er sich nicht mehr von sich aus gemeldet hat.

Am 15.10. hat er uns dann ebenfalls per Text informiert, dass er der Kaufvertrag per Notar geklärt sei und er den Eigenbedarf tatsächlich zurückzieht und er sich freuen würde, wenn wir bei ihm in der Wohnung bleiben.

Wir möchten definitiv ausziehen und die bisherige Wohnung entsprechend der Kündigung Ende Dezember verlassen.

Meine Frage:

Können wir für die entstandenen und entstehenden Kosten (Anwalt wg Prüfung Kündigung, Wohungssuche, Umzugskosten) eine Entschädigung bekommen, da er seinen Eigenbedarf erst nach unserer Unterschrift auf dem neuen Vertrag zurückgezogen hat?

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Können wir für die entstandenen und entstehenden Kosten (Anwalt wg Prüfung Kündigung, Wohungssuche, Umzugskosten) eine Entschädigung bekommen, da er seinen Eigenbedarf erst nach unserer Unterschrift auf dem neuen Vertrag zurückgezogen hat?

Nein. Eine Entschädigung, genauer Schadensersatz bei einer Eigenbedarfskündigung, ist von bestimmten, gesetzl. klar geregelten Voraussetzungen abhängig, die hier nicht vorliegen.

So schuldet euer VM keine Kosten anwaltlicher Beratung über sein Eingenbedarfskündigungsschreiben.

Noch ist die Kündigung vorgetäuscht oder rechtsmißbräuchlich gewesen. Entgenstehend müsstet ihr beweisen, dass der VM bereits im Zeitpunkt der Kündigung Kaufabsichten einer ETW verfolgt hat und eure Wohnung von Anfang an garnicht benötigt hat.

Diesen Beweis könnt ihr nicht führen, zumal wenn der VM glaubhaft macht, diese Entscheidung wäre mit der Familie erst später getroffen worden. Sie hätten ihn bewogen, mit seinem guten Job doch besser repräsentativere Wohnräume in besserer Gegend mit besserem Schulangebot und einem weiteren Zimmer für geplanten Nachwuchs zu kaufen.

Klagabweisung wäre nach diesem Vortrag höchst wahrscheinlich, zumal er euch Fortsetzung des alten MV angeboten hat. Und ihr - je nach Mietbeginn der neuen Wohnung - überhaupt keinen oder nur sehr geringen Schaden erlitten hättet, wenn ihr sein Angebot angenommen und die neue Wohnung sofort wieder gekündigt hättet.

G imager761

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Geld geliehen. Es gibt einen Vertrag und vereinbarte Ratenzahlung (...) hat mein Mann auch das Recht, an dem vereinbarten Vertrag fest zu halten?.

Mit einer konkreten Laufzeitvereinbarung? Andernfalls darf der private Darlehensgeber jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, § 488 II 2 BGB.


Darüberhinaus ist hier eine außerordentliches Kündigungsrecht  des Darlehensgebers n. §§ 313, 314 BGB gegeben.

Ob man es auf streitige Auseinanderdsetzung ankommen lassen sollte, wäre im Hinblick auf das außergerichtliche und prozessuale Kostenrisiko zu überdenken: Eine Umschuldung (Fremdaufnahme) scheint erheblich günstiger.
 
G imager761


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könnte man die SF Klasse mit dem neuen Versicherer verhandeln ?

Wieso verhandeln? Beanspruchen: Die bei Vertragsbeendigung "erreichte" SF 15 würde bei Versichererwechsel ja übernommen, wenn man den aktuellen Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen würde.

Aber lohnt sich das? Euer Versicherer rechnet euch aus, wie sich die künftigen Prämienzahlungen unter der Annahme eines weiteren schadensfreien Versicherungsverlaufes im Vergliech zu einer Rückstufung in SF 6 darstellt, wenn man die Regulierungssumme erstattet und damit schadensfrei bliebe :-)

Und euer neuer, wie sich seine SF-Einstufungen einschl. etwaigem Prämienretter in den kommenden Jahren entwickeln.

Beträgt die Gesamtdifferenz der Prämienzahlungen nicht 1600 EUR oder weniger, kommt es auf euer Festhalten an der SF15 doch garnicht an - es sei denn, der neue Versicherer böte einen "Prämienretter", d. h. einen rückstufungsfreien Schaden ab Erreichen einer bestimmten SF-Klasse an :-)

Allerdings: Diesen Bonus erkauft man sich, d. h. eine Versicherung mit dieser Vereinbarung ist i. d. R. teurer als der Brachendurchschnitt.

G imager761

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Da hier offenbar kein Anfahrtspauschale geregelt ist, muss der Handwerksbetrieb die Anfahrtkosten sogar derart aufgeschlüsselt berechnen.

Das erste sind die Fahrzeugkosten: Spritkosten, Versicherungen, Unterhalt und Anschaffungskosten für Firmenwagen können als Fahrtkosten umgelegt werden und sind bei einem vollausgestatteten Werkzeugwagen (SORTIMO-Einrichtung) durchaus in der erhobenen Höhe gerechtfertigt.

Das zweite sind die Arbeitszeiten, die, sofern nicht anders vereinbart, ortsüblich etwa 10% unter dem Stundensatz liegen dürfen (Entfall des Wagniszuschlags), ebenso wie die Arbeitszeit vor Ort auch in 10 oder 15 Minuten Intervallen mit mehr als einer Stunde abgerechnet werden dürfen und natürlich alle dort eingesetzten Mitarbeiter betrefffen.

Auch Besorgungsfahrten dürfen abgerechnet werden, wenn der Kunde ungenaue Angaben zum Auftrag machten oder unvorhergesehenes Material oder Ersatzteile beschafft werden mussten.

Dem Grunde nach ist die Abrechnung korrekt und zulässig, der Höhe nach bei mehr als einer Stunde Anfahrt oder mehreren Handwerkern auch :-)

G imager761

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Tatsächlich haftet der gewerbliche Händler für die vollständige und ordnungsgemäße Lieferung, Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB. Erkennbare Transportschäden musst du aber beim Transportgutführer reklamieren, auf Schadensprotokoll bestehen oder eben annahmeverweigern.

Bei Versendungkauf § 447 BGB, von einem privaten Verkäufer trägst du hingegegn des Risiko der Verschlechterung oder Untgergangs der Lieferung, wenn die Sachen ordentlich verpackt so aufgegeben wurden, wie das vereinbart war.

G imager761

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Ist es möglich, dass nur ich allein den Mietvertrag unterschreibe

Ja: Vermieter ist derjenige, der laut Mietvertrag das Mietobjekt vermietet. Der Miteigentmümer muss nicht gleichzeitig auch Vermieter des Objektes sein oder umgekehrt :-)

damit ich meinen Mann als Hausmeister einstellen und die Lohnkosten u-s-w von den Steuern absetzen kann?

Nein: Bei der Verwaltung eines Mietobjekts ist vom Vermieter das so genannte „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu beachten. Demnach wage ich zu bezweifeln, dass für orignäre und ausschliesslich ansetzbare stundenweise Tätigkeiten eines HM in einem Objekt mittlerer Größe wie Glübirne wechseln, Tür ölen, Räumen und Streuen im Winter, Kehren und Reinigen von Bürgersteigen und Außenanlagen, die Bedienung, Überwachung und Pflege haustechnischer Anlagen sowie das Bereitstellen der Mülltonnen selbst ein Teilzeit-Hausmeister angestellt werden müsste. Selbst wenn er einmal wöchentlich das Treopenhaus wischt, dürfte der gut und gerne 3/4 der bezahlten Arbeitszeit Däumchen drehen :-O

G imager761

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Da gibt es keine Regel: Eine Selbstauskunft ist die Regel, um nicht hintergangen zu werden, man erbittet eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Ex-Vermieters, fragt dort nach, ob das Mietverhältnis störungsfrei war und erkundigt sich nach Kündigungsgründen, fordert aktuelle Gehaltsbescheinigungen an, um Sozialhilfebezug auszuschliessen, fragt nach einer schufa-Auskunft oder kombinierrt mehrere dieser Auskünfte.

Je besser die Wohnung, umso wichtiger der Mieterfrieden einer gewachsenen Gemeinschaft ist und je größer das Ausfallrisiko eines privaten Verieters ausfällt, je mehr wird er sich absichern wollen.

Wollte man sich im Bewerberrennen einen Vorteil verschaffen, legt man möglichst viele dieser Bescheinigungen ungefragt vor.

G imager761

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Die Bezahlung der Rechnung ist "so schnell, wie sie der Rechnungsschuldner theoretisch erbringen kann", fällig. (Leistungspflicht).

Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt ein Verbraucher i. s. d. § 13 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer der Frist nach unbestimmten Rechnung in Verzug. sofern er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.

Andernfalls nach Inverzugsetzung durch Mahnung.

G imager761

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Richtigerweise müssen Verbrauchermärkte verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen können.

Nur wäre allerdings der Umstand, dass man ausrutschte, kein Hinweis auf eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht :-)

Vielmehr genügt der Vortrag des Filialverantwortlichen, einem oder mehren, etwa mit Abschalteln und Warenverräumung betrauten Mitarbeitern konkret auch zur Überprüfung der Verkehrsflächen angewiesen zu haben, da sich derartige Kontroll- und Reinigungsabstände im wirtschaftlich Zumutbaren halten dürfen.

Die Annahme, es müsse jederzeit und ausnahmlos überall eine gebotene Verkehrssicherheit, etwa auch durch zusätzlichen Personaleinsatz, aufrecht erhalten werden, ist hier rechtsirrig.

Eine Haftung dringt IMHO daher nur durch, wenn der Verantwortliche nachweislich um diese Verunreinung wusste und sie nicht unverzüglich beseitigen lies.

G imager761

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Wenn er keinen anderen Begünstigten einsetzt, wer würde die Zahlung der Versicherung erhalten?

Leibzeitig bekäme natürlich der Versicherte vereinbarte Unfallleistungen ausbezahlt.

Sofern hier nur auf die Todesfallleistung Bezug genommen wird, fällt die Versicherungssumme dem Nachlass, mithin den rechtsnachfolgenden gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten Erben zu.

G imager761

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Muss ich ihn (auf eigene Kosten) jetzt entsorgen mit der Begründung, er gehöre zum HAUSRAT?

Nein: Hausrat meint "die zur Haushalts- und Lebensführung erforderlichen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung."

Erbe ich das damalige Versäumnis der Eigentümer?

Nein. Grds. haben die rechtsnachfolgenden Eigentümer (Neffen) die Immobilie übernommen "wie sie steht und liegt". Eine mglw. unvollständige Räumung hätte bei Übergabe beseitigt verlangt werden müssen.

G imager761

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Kann der Bevollmächtigte auch Immobiien veräußern, um beispielsweise langfristig die Heimkosten für den Vollmachtgeber bezahlen zu können.

Gem. § 29 GBO muss die Bevollmächtigung bei Immobiliengeschäften durch notarielle Beurkundung n. § 128 BGB oder durch eine öffentliche Beglaubigung § 129 BGB nachgewiesen sein.

G imager761

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Welche Verjährung?

Wenn man einen Darlehensvertrag mit klaren Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten vereinbart, kann man nach Ausbleiben der Raten den offenen Betrag fällig stellen und dann die Sicherheit verwerten.

So und nur so verleiht man Geld es sei den, man kann einen (Total-)Verlust als Freundschaftsdienst einem Familienangehörigen gegenüber verschmerzen.

G imager761

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Durchaus: "Das Mieterhöhungsverlangen (...) ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.", § 558a I BGB.

Gem. § 126b BGB ist geregelt, was "Textform" meint.

Ich gehe allerdings davon aus, dass es sich bei der SMS um eine Ankündigung oder Hinweis darauf handelt, dass ein Mieterhöhungsverlangen i. S. d. § 558 BGB fristgerecht zuging oder noch zugeht :-)

G imager761

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Bei grds. Ausgestaltung des Wohungsrechts nach § 1093 BGB haben die Berechtigten lediglich gewöhnliche Erhaltungs-, Reparatur- und privaten Kosten (Versicherungen) sowie die laufenden öffentlichen Kosten (Wasser, Müll, Licht, Heizung etc.) zu tragen, §§ 1093, 1041 BGB.

Demnach meint gewöhnliche Erhaltung die berüchtigten Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände, Heizkörper, Zimmertüren usw.); Reparaturen beschränkt sich auf verursachte Beschädigungen sowie Verschleiss an Gegenständen, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen wie Rolladengurte, Lichtschalter, Türdrücker usw.

Alles andere, insbes. außergewöhnliche Instandsetzungs- oder Ausbesserungsmassnahmen müssen vom Eigentümer finanziert werden, obgleich dieser nicht dazu verpflichtet ist, diese auch durchzuführen.

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Das käme auf den Grund des Irtums an: War dir ein Lottogewinn, Yachteigentum oder Abfindung aus Arbeitslohn verborgen geblieben, weil das nicht in den Nachlassunterlagen vorhanden war, durchaus.

Hast du dich hingegen auf Aussagen anderer verlassen, Schulden vermutet, die nicht oder doch nicht so hoch betstanden oder den Nachlass nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und fahrlässig Ausschlagung erklärt, gäben deratige Motive oder reine Mutmaßungen keinen Anfechtungsgrund nach §§ 119 Abs. 2, 1954, 1955, 1945 BGB her :-(

G imager761

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