Nicht strafmündiges Kind bekommt Hausverbot und die Eltern wissen es nicht!?


22.09.2020, 08:18

Mehr haben wir oder das Mädchen nicht bekommen.

4 Antworten

Hausverwaltung in Krefeld im Besitz einer holländisches B.V. eines schwedischen Unternehmers... Kann schon sein, dass die sich mit deutschem Mietrecht nicht so genau auskennen. Um es jetzt mal positiv zu formulieren.

Als deutscher Repräsentant scheint ein Andreas Erkes aufzutreten... OK ich habe gerade keinen Bock mehr. Der Typ kommt laut dem Zeitungsbericht aus Goch. Ich will absolut niemanden wegen seines Wohnortes vorverurteilen, aber Immobilien im Besitz etwas komischer ausländischer Firmenkonstrukte und Goch... Aua. Das weckt ganz ganz böse Erinnerungen.

Um zur deinem konkreten Problem zurückzukommen:

Sich mit dem Vermieter herumzustreiten ist immer unschön. Das könnte insofern ein Grund sein, auch eine unberechtigte Forderung zu bezahlen.

Wenn du das nicht tun möchtest, weist du die Rechnung jetzt bitte vollumfänglich und mit Zustellnachweis zurück. Du solltest aber damit rechnen, dass das auf einen Rechtsstreit hinausläuft. Im Übrigen verstehe ich nicht, warum du erst nach der zweiten Mahnung zu uns kommst. Und uns dann ein Schreiben vom 11.09. vorlegst. Darum hätten wir uns besser schon im Mai gekümmert... Möglicherweise liegt der Fall inzwischen beim Inkassobüro. Dann ist die Forderung vermutlich nochmal um weitere 70,20 € angewachsen. Wenn nicht sogar schon ein Mahnbescheid unterwegs ist.

Ist das zweite Bild tatsächlich die ganze Rechnung? Eine Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis? Vielleicht können da die Steuerfachleute hier noch etwa zu sagen. Ich finde das jedenfalls etwas merkwürdig.

Entwurf basierend auf der bisherigen Sachverhaltsschilderung

per Einschreiben Rückschein

Westona Realestate B.v.
Bleichpfad 15
47799 Krefeld

24.09.2020

Ihre Rechnung 422 vom 30.04.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre Rechnung 422 vom 30.04.2020 weise ich in vollem Umfang zurück. Die geltend gemachte Forderung entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

Im Einzelnen:

Eine In­rech­nung­stel­lung einer "Verwaltungspauschale- und Hausmeisterpauschale" für die Durchsetzung eines angeblichem Hausverbots ist schon grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Tätigkeit gehört zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Vermieters und ist nicht umlagefähig. Selbst wenn es eine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer solchen Pauschale gäbe (welcher Art auch immer), könnte diese nur gegenüber dem Störer selbst geltend gemacht werden, keinesfalls jedoch gegenüber dem angeblich Besuchten. Im Übrigen hat ein solcher Besuch nicht stattgefunden, eine derartige Unterstellung weisen wir entschieden zurück. Unabhängig davon ist höchst zweifelhaft, ob ein Hausverbot gegenüber dem Besucher überhaupt jemals rechtswirksam ausgesprochen wurde.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Meldung bestrittener Forderungen an die SCHUFA oder andere Auskunfteien unzulässig und rechtswidrig ist. Ebenso unzulässig ist eine Abgabe der Forderung an ein Inkassounternehmen, entstandene Kosten für dessen außergerichtliches Tätigwerden wären unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der Hauptforderung in keinem Falle erstattungsfähig.

Bitte bestätigen Sie mir bis zum 30.09.2020, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht und erteilen Sie mir Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten von mir in diesem Zusammenhang an Dritte weitergegeben wurden.

Mit freundlichen Grüßen

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Vielen Dank ich versuche es so zu machen wie du es oben geschrieben hast.
ich frage mich auch warum meine Mutter das so lange rumliegen wahrscheinlich weil sie nicht mal die Sprache spricht wusste nicht was sie machen soll und hat versucht es zu klären leider ohne Erfolg. Bin vor kurzem hier hergekommen und versuche ihr zu helfen.

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@Nobody0027

Ich würde mich freuen, wenn du mich über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden hältst. Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehe ich gerne weiter zur Verfügung.

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  1. Ein Hausverbot, das nur gegenüber dem Minderjährigen erklärt wurde, ist in der Tat unwirksam (§ 131 BGB).
  2. Ein Bußgeld muss nur derjenige zahlen, der selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat. Hier ist aber vollkommen unklar, um was für ein "Bußgeld" es überhaupt geht. Von welcher Behörde wurde das Bußgeld aufgrund welcher Rechtsvorschrift verhängt?
  3. Gegen ein Kind unter 14 Jahren kann kein Bußgeld verhängt werden (§ 12 Abs. 1 OWiG).

tl;dr: Klingt nach ziemlichem Bullshit. Wenn irgendjemand von irgendjemandem Geld haben will, soll er/sie/es das bitte schriftlich geltend machen. Den Wisch könnt ihr uns dann gerne vorlegen, dann schauen wir uns das gerne mal an.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Frage nr.2: Uns ist auch nicht bewusst und was für ein Bußgeld hier handelt weil wie man jetzt oben sehen kann auf dem Blatt steht nichts handgreifliches.
die Hausverwaltung sagt dass wenn unsere Besucher etwas tut geht das auf unser kost. Das ist einfach lächerlich.

frage nr.3: wo Hausverbot erteilt wurde war drei andere Erwachsene da also weiß nicht ganz genau ob das Mädchen Nachhinein verstanden und bewusst gegen das Hausverbot verstoßen hat. Zuhause erzählt sie hätte es nicht bekommen und wusste davon nichts.
Aber an sich hat die Sache sich auch erklärt da wie du oben geschrieben hast wussten die Eltern davon nichts also war das Hausverbot unwirksam auch da wo sie angeblich dagegen verstoßen hat, richtig?

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@Nobody0027

Genau, wie oben geschrieben ist das Hausverbot an sich schon nicht wirksam erteilt worden. Ein Hausverbot ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die einem beschränkt Geschäftsfähigen zugeht und diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, wird nicht wirksam, bevor sie dessen gesetzlichem Vertreter zugeht (§ 131 BGB).

Stell das Schreiben von der Hausverwaltung doch mal (anonymisiert) hier ein. Ich halte es allerdings nach wie vor für Nonsens, der das Papier nicht wert ist, auf dem er geschrieben ist.

Allerdings können Aktionen von Besuchern, die gegen die Hausordnung verstoßen, durchaus mietrechtlich dem Besuchten angelastet werden, wenn dieser davon weiß und keine (ihm möglich und zumutbare) Abhilfe schafft. Das könnte dann in einer Abmahnung und im Wiederholungsfalle ggf. in einer Kündigung münden. Ob die Voraussetzungen hier allerdings gegeben sind, wage ich zu bezweifeln.

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@Answer123

ich hab oben Bilder hinzugefügt aber um ehrlich zu sein man hat davon nicht viel, sogar die Polizisten meinten dass sie davon nichts halten und es einfach nicht bezahlen würden.

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@Nobody0027

Ich halte die Forderung nach wie vor für Blödsinn. Ignorieren ist aber trotzdem meistens eine schlechte Idee. Als nächstes kommt vermutlich Post von einem Inkassobüro. Bitte tut euch selbst einen Gefallen und lasst diese Schreiben nicht wieder endlos herumliegen. Sonst habt ihr als nächstes Post vom Gericht auf dem Tisch (Mahnbescheid). Und wenn ihr da nicht innerhalb von zwei Wochen reagiert, kommt ein Vollstreckungsbescheid und danach der Gerichtsvollzieher.

Zum Rest habe ich oben eine separate Antwort geschrieben.

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Schlicht und ergreifend ..... eine Hausverwaltung kann keine Buss- oder Strafgelder verhängen. Selbiges gilt auch für dieses absurde Hausverbot gegenüber einem 11-jährigen Kind - auf welcher Rechtsgrundlage ! soll hier ein solches verhängt worden sein ?

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