Kann ich das Geld von meinem Ex zurückverlangen?
Ich hatte einen Handyvertrag, der über meinen Ex Freund lief. Ich habe ihm das Geld dafür gegeben, damit er die Rechnungen bezahlt aber er hat das Geld einbehalten. Nun wurde der Vertrag gesperrt weil keine Zahlungen geleistet wurden. Jetzt meine Frage: könnte ich das Geld zurückverlangen? Da es ihm ja nicht zusteht.?
3 Antworten
Natürlich kannst Du es zurück verlangen und er hat sich auch des Betrugs schuldig gemacht.
Mit dem Vertrag hast Du Recht,aberes gibt zwei Sichtweisen:
- ER hat sie getäuscht,daser zahlen wird,wenn sie ihm das Geld gibt,daraufhin hat sie über ihr vermögen verfügt (gezahlt)aber er hat das Geld behalten. § 263 StGB
- Das Telekommunikationsunternehmen hat im Vertrauen auf seine gute Schufa den Vertrag gemacht.Er hat nciht gezahlt,obwohler das Geld sogar zweckbestimmt bekommen hat.Auch hier haben wir § 263 StGB.
- Man kann aber auch zum Schluß kommen, dass es veruntreuende Unterschlagung des Geldes der Fragerin war, §246(2) StGB.
könnte ich das Geld zurückverlangen?
Nein
Da es ihm ja nicht zusteht.?
Dir aber auch nicht - zumal der Betreiber den Gesamtbetrag gegenüber Deinem Ex geltend machen wird.
Nun wurde der Vertrag gesperrt weil keine Zahlungen geleistet wurden.
Schmunzel - Du hast für die bisherige Nutzung gezahlt - und ob Dein Ex den Betrg an den Betreiber weitergeleitet hat, kann Dir letztendlich schnuppe sein, denn es ist sein Vertrag, für dessen Gesamtkosten er letztendlich einstehen muss.
"Ich habe ihm das Geld dafür gegeben"
Kannst Du das gerichtsfest beweisen?
Denn ansonsten, wenn Du das nicht kannst, könnte Aussage gegen Aussage bestehen!
Habe es ihm überwiesen und demnach als Beweis, die Kontoauszüge wo im Verwendungszweck steht wofür das Geld bestimmt war.
Hilf mir bitte
aber warum hat er sich des Betruges strafbar gemacht?, es war sein Vertrag und sie hatte das Handy, sie zahlt an ihn und er zahlt nicht die monatl. Gebühren an den Anbieter, somit bekommt er ja die Mahnungen und sie hat ein gesperrtes Handy.
Ich sehe da kein Betrug.