Insolvenzkosten

2 Antworten

WAr es ein Einzelunternehmen?

Dann wären es naträgliche Betriebsausgaben.

Nachträgliche Betriebsausgaben Nachträgliche Betriebsausgaben liegen demgegenüber häufig vor, wenn nach Betriebsaufgabe bzw. Konkurs der bisherige Inhaber oder Beteiligte (an einer Personengesellschaft) für nicht getilgte betriebliche Schulden in Anspruch genommen wird. In diesem Fall können die auf die verbleibenden Verbindlichkeiten zu zahlenden Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, nicht aber die Tilgungsleistungen. Voraussetzung ist allerdings, dass das gesamte Betriebsvermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wurde. Keine nachträglichen Betriebsausgaben liegen daher vor, wenn im Rahmen der Betriebsaufgabe ein Betriebsgrundstück in das Privatvermögen überführt wird, anstatt es zu verwerten und den Erlös zur Schuldentilgung zu verwenden. In einem solchen Fall zurückbleibende Betriebsschulden verlieren dadurch den für den Betriebsausgabenabzug der Schuldzinsen erforderlichen betrieblichen Zusammenhang (BFH, 27.11.1984 - VIII R 2/81, BStBl II 1985, 323).

Ich würde versuchen, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen unterzubringen. In vielen Fällen wird dabei die so genannte "zumutbare Belastung" nicht erreicht oder nur knapp überschritten.

Da diese Kosten nicht mit einer Einnahmeart zusammenhängen scheidet ein Ansatz als Werbungskosten aus.

wfwbinder  14.08.2014, 07:19
Da diese Kosten nicht mit einer Einnahmeart zusammenhängen scheidet ein Ansatz als Werbungskosten aus.

Wie wäre die Einkunftsart: Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

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