Ein Partner angestellt, einer selbständig - welche Steuerklasse wählen?

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Hallo schnurps,

meine "Vorredner" haben Recht, was die Veranlagungszeiträume bis 2017 angeht. Ab VZ 2018 gibt es eine Neuerung im Gesetz.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682 = BStBl I 2017, S. 865 wurde § 38b EStG mit Wirkung ab dem VZ 2018 (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes) geändert.

Danach wird u.a. die Steuerklassenkombination „III/-“, die zur Anwendung kommt, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, gestrichen. Der Regelfall für Ehegatten ist die Steuerklassenkombination IV/IV. Auf Antrag beider Ehegatten wird die Steuerklassenkombination III/V vergeben. Es kommt also ab VZ 2018 nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten Arbeitnehmer sind oder nicht.

Wenn Ihr also lieber die Kombination 4/4 wählen möchtet, weil dann der Arbeitslohn von einem Ehegatte dadurch schon mit dem Lohnsteuerabzug versteuert ist und keine hohe Nachzahlung bei der Abgabe der Steuererklärung daraus droht, könnt ihr das ab VZ 2018 beim Finanzamt beantragen. Dazu gibt es ein Formular. Google etc. hilft.

Viele Grüße,

Jens Mansholt

Hallo Jens, vielen Dank! Das hört sich in der Tat besser händelbar an als das Hin- und Hergerechne mit 3/5 (das ich ja auch noch meinem nicht so im Thema steckenden Mann verklickern müsste ;-)

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Wie @correct schon korrekt schreibt, ist die Steuerklasse III die Steuerklasse die angewendet wird.

Was Ihr kennt ist das BruttoJahreseinkommen des angestellten udn somit auch den Lohnsteuerabzug (läßt sich mit einem Rechner leicht ermitteln).

Was Ihr auch kennt, ist der zu erwartende Gewinn aus dem Betrieb des anderen.

Aus beidem kann man in 2-3 Minuten die Jahressteuerschuld und damit auch die richtigen Einkommensteuervorauszahlungen ermitteln.

Es besteht gar keine Wahl. Es gibt nur die III.

Das mit der "Lohnsteuerermäßigung" würde ich bleiben lassen.

Weil nicht er weiterhin Vorauszahlungen leistet, sondern Ihr.

Und die sind dann erst recht zu gering - also noch höhere Nachzahlung.

Weil nicht  er weiterhin Vorauszahlungen leistet, sondern  Ihr.

Das ist so nicht richtig. Das Steuerrecht kennt zwar einen Gesamtschuldner, aber keinen Gesamtgläubiger.

Und selbst die Gesamtschuldnerschaft lässt sich nach § 268 ff AO aushebeln. Und das ist auch richtig so, weil Steuerrecht Eingriffsrecht ist.

Man kann die Vorauszahlungen also durchaus zuordnen.

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