Freibeträge und Steuerklasse bei Erbschaftsteuer nach Adoption

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Durch die Adoption eines Minderjährigen erwirbt dieser einerseits gem. § 1754 Abs. 1 BGB in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. Erb- und unterhaltsrechtlich ist er wie ein eigenes Kind zu behandeln und die Adoption begründet auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern, Voreltern und Geschwistern des Annehmenden. Andererseits erlischt aber auch gem. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus den ihnen ergebenden Rechten und Pflichten. Diese Folgen im Verhältnis zu den bisherigen Verwandten gelten im Wesentlichen gem. § 15 Abs. 1a ErbStG aber nicht für das Erbschaftsteuerrecht (z.B. Freibetrag und Steuerklassen).

Hier geht's weiter:

http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Erben+%26+Vererben/Notar+im+Erbrecht/Tipps+zur+Erbschaftsteuer/Adoption?MttgSession=d425898239ea1d97d47f008b12f35e95

allesOeko11 
Fragesteller
 15.02.2014, 15:30

Danke

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Hallo,

Nur meine Meinung : Mit der Adoption erlöschen rechtlich alle Verwandschaftsbeziehungen. Damit bestehen auch keinerlei erbrechtliche Pflichtteilsansprüche mehr.

K.

Mikkey  12.02.2014, 21:37

Meine Antworten werden hier gefressen, ich versuch's dann mal als Kommentar bei Dir...

Bei einer Minderjährigenadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil, bei einer Erwachsenenadoption nicht.

Ich gehe davon aus, dass das Steuerrecht dieser Regelung folgt.

Liegt der Grund der Adoption aber allein im finanziellen, so dass die Adoption eigentlich nicht hätte durchgeführt werden dürfen, wird die Steuerklasse I für die Erbschaft vom Adoptierenden nicht gelten.

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Gaenseliesel  12.02.2014, 23:05
@Mikkey

Ok, so ganz schräg lag ich dann ja nicht mit meiner Antwort, beruhigend ! ;-))

Du hast sie dankenswerterweise kompensiert Mikkey ! Diese Frage können wir dann wohl als erledigt abhaken .....lach ! K.

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allesOeko11 
Fragesteller
 14.02.2014, 15:22
@Gaenseliesel

danke. Ich sehe ein wenig Unsicherheit in den Antworten. Daher habe ich die Frage nochmals eingestellt.

Unklar ist mir immer noch die steuerliche Auswirkung der von Mikkey genanten Sicht.

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Gaenseliesel  14.02.2014, 21:01
@allesOeko11

Hallo Oeko11, irgendwie interessiert mich deine Frage persönlich, jedoch lediglich aus reinem Wissensdrang ;-))

Ich habe tatsächlich weitere interessante Details zu deiner Frage gefunden.

" Erfolgte die Adoption vor dem 31.12.1971 und war das Adoptivkind am 1.1.1977 noch keine 18 Jahre alt, gilt ab 1.1.1978 Folgendes ":

Es kommt also darauf an, wie alt du zu dem Zeitpunkt warst.

Lies hier mal selbst :

Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2012/tipp_120315.php

Ich würde mich freuen, wenn dich dieser Link weiter bringt. Gruß ! K.

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Wenn ein KIND adoptiert wird, dann hat es nur noch Ansprüche gegenüber den Adoptiveltern!