Freibeträge und Steuerklasse bei Erbschaftsteuer nach Adoption
wie ist das bei einer Adoption? Wird ein Kind adoptiert, bei wem hat ein Kind dann Steuerklasse I, also den hohen Freibetrag iHv. 400.000 Euro?
- bei den Adoptiveltern?
- den leiblichen Eltern?
3 Antworten
Durch die Adoption eines Minderjährigen erwirbt dieser einerseits gem. § 1754 Abs. 1 BGB in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden. Erb- und unterhaltsrechtlich ist er wie ein eigenes Kind zu behandeln und die Adoption begründet auch ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern, Voreltern und Geschwistern des Annehmenden. Andererseits erlischt aber auch gem. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus den ihnen ergebenden Rechten und Pflichten. Diese Folgen im Verhältnis zu den bisherigen Verwandten gelten im Wesentlichen gem. § 15 Abs. 1a ErbStG aber nicht für das Erbschaftsteuerrecht (z.B. Freibetrag und Steuerklassen).
Hier geht's weiter:
Hallo,
Nur meine Meinung : Mit der Adoption erlöschen rechtlich alle Verwandschaftsbeziehungen. Damit bestehen auch keinerlei erbrechtliche Pflichtteilsansprüche mehr.
K.
Ok, so ganz schräg lag ich dann ja nicht mit meiner Antwort, beruhigend ! ;-))
Du hast sie dankenswerterweise kompensiert Mikkey ! Diese Frage können wir dann wohl als erledigt abhaken .....lach ! K.
danke. Ich sehe ein wenig Unsicherheit in den Antworten. Daher habe ich die Frage nochmals eingestellt.
Unklar ist mir immer noch die steuerliche Auswirkung der von Mikkey genanten Sicht.
Hallo Oeko11, irgendwie interessiert mich deine Frage persönlich, jedoch lediglich aus reinem Wissensdrang ;-))
Ich habe tatsächlich weitere interessante Details zu deiner Frage gefunden.
" Erfolgte die Adoption vor dem 31.12.1971 und war das Adoptivkind am 1.1.1977 noch keine 18 Jahre alt, gilt ab 1.1.1978 Folgendes ":
Es kommt also darauf an, wie alt du zu dem Zeitpunkt warst.
Lies hier mal selbst :
Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2012/tipp_120315.php
Ich würde mich freuen, wenn dich dieser Link weiter bringt. Gruß ! K.
Wenn ein KIND adoptiert wird, dann hat es nur noch Ansprüche gegenüber den Adoptiveltern!
Meine Antworten werden hier gefressen, ich versuch's dann mal als Kommentar bei Dir...
Bei einer Minderjährigenadoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil, bei einer Erwachsenenadoption nicht.
Ich gehe davon aus, dass das Steuerrecht dieser Regelung folgt.
Liegt der Grund der Adoption aber allein im finanziellen, so dass die Adoption eigentlich nicht hätte durchgeführt werden dürfen, wird die Steuerklasse I für die Erbschaft vom Adoptierenden nicht gelten.