Erbfallkostenpauschale
Hallo, mein Lebensgefährte ist vor 4 Jahren verstorben. Für mein Erbe mußte ich mehrere tausend Euro Erbschaftsteuer bezahlen (Steuerklasse III , also 30%) Nach einem gewonnenen Rechtsstreit mit dem Testamentsvollstrecker, der sich an dem Restvermögen persönlich bereichert hatte, bekam ich jetzt noch eine Nachzahlung . Das Finanzamt möchte jetzt die Erbschaftsteuer wegen des geänderten Erbes erhöhen. Ein Bekannter machte mich auf die Erbfallkkostenpauschale von 10.300 Euro aufmerksam. Kann ich die gleich bei Nachzahlung mit angeben oder erst in der nächsten Einkommensteuererklärung?
Vielen Dank für eure Ratschläge. Viele Grüße P.
2 Antworten
Unterstellt, du bist von deinem LG als Erbe durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, kannst du die sog. Erbfallkostenpauschale gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i. H. v. 10.300 € tatsächlich in das Nachlassverzeichnis als Vernindlichkeit einstellen.
Allerdings nur insofern, als die Erbfallkosten niedriger als 10.300 € sind oder nicht mehr nachgewiesen werden können und es keine weiteren Erben (Kinder, Eltern) gab. Andernfalls nur anteilg der Miterben einer Erbengemeinschaft.
Und nicht mehr nach einem rechtskräftigen Erbschaftssteuerbescheid, hier käme nur Antrag auf nachträgliche Anerkennung in Betracht (§ 177 AO).
Und deutlichst: Es handelt sich um den Vermögenserwerb aus Reinnachlass durch Erbschaft, der damit gemindert geringere Bemessungsgrundlage deiner Erbschaftssteuer wäre, nicht um einen Aufwand deiner Einkommenssteuer.
Und lebzeitige Zuwendungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre würden diesem Bemessungswert wieder hinzugerechnet.
Da wäre steuerberaterliche Hilfe dringend anzuraten.
G imager761
Da hast Du aber etwas gründlich mißverstanden: Nicht bei der Einkommensteuer, sondern bei der Erbschaftsteuer ist der Betrag zu berücksichtigen:
http://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html
In Abs. 5 stehts.
Es sollte mich wundern, wenn das nicht schon bei der Erbschaftsteuererklärung passiert ist und diese Pauschale gibt es nur einmal.
Ich kann das was Du das sagst nicht nachvollziehen. Die entsprechende Vorschrift galt auch schon 2009:
Hallo,
ich bin absoluter 'Rechtslaie' - deswegen meine Frage hier bei Finanzfrage.
Ich wusste zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuererklärung nichts von einer solchen Pauschale. Als Kosten habe ich die Grab- und Beerdigungskosten angegeben. Allerdings habe ich dieser für mich so schlimmen Zeit der Trauer viele andere Kosten nicht angegeben. übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung), wie
Todesanzeigen,
Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),
kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,
Eröffnung des Testaments,
Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),
Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (
Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt.
usw. Deswegen möchte ich wissen, ob ich diese Pauschale mit der Nachzahlung angegeben kann?
Vielen Dank!!!
Hallo Privatier59,
vielen Dank für die superschnelle Antwort. Die Erbschaftsteuererklärung war 2009, lt. Internet gibt es diese Pauschale erst seit 2010. Jetzt frag ich mich ob ich dies mit der Nachzahlung geltend machen kann?
Danke!!!!