Erbfallkostenpauschale

2 Antworten

Unterstellt, du bist von deinem LG als Erbe durch Testament oder Erbvertrag bestimmt, kannst du die sog. Erbfallkostenpauschale gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG i. H. v. 10.300 € tatsächlich in das Nachlassverzeichnis als Vernindlichkeit einstellen.

Allerdings nur insofern, als die Erbfallkosten niedriger als 10.300 € sind oder nicht mehr nachgewiesen werden können und es keine weiteren Erben (Kinder, Eltern) gab. Andernfalls nur anteilg der Miterben einer Erbengemeinschaft.

Und nicht mehr nach einem rechtskräftigen Erbschaftssteuerbescheid, hier käme nur Antrag auf nachträgliche Anerkennung in Betracht (§ 177 AO).

Und deutlichst: Es handelt sich um den Vermögenserwerb aus Reinnachlass durch Erbschaft, der damit gemindert geringere Bemessungsgrundlage deiner Erbschaftssteuer wäre, nicht um einen Aufwand deiner Einkommenssteuer.

Und lebzeitige Zuwendungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre würden diesem Bemessungswert wieder hinzugerechnet.

Da wäre steuerberaterliche Hilfe dringend anzuraten.

G imager761

Da hast Du aber etwas gründlich mißverstanden: Nicht bei der Einkommensteuer, sondern bei der Erbschaftsteuer ist der Betrag zu berücksichtigen:

http://dejure.org/gesetze/ErbStG/10.html

In Abs. 5 stehts.

Es sollte mich wundern, wenn das nicht schon bei der Erbschaftsteuererklärung passiert ist und diese Pauschale gibt es nur einmal.

PiperM 
Fragesteller
 19.06.2013, 20:50

Hallo Privatier59,

vielen Dank für die superschnelle Antwort. Die Erbschaftsteuererklärung war 2009, lt. Internet gibt es diese Pauschale erst seit 2010. Jetzt frag ich mich ob ich dies mit der Nachzahlung geltend machen kann?

Danke!!!!

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PiperM 
Fragesteller
 19.06.2013, 21:07
@Privatier59

Hallo,

ich bin absoluter 'Rechtslaie' - deswegen meine Frage hier bei Finanzfrage.

Ich wusste zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuererklärung nichts von einer solchen Pauschale. Als Kosten habe ich die Grab- und Beerdigungskosten angegeben. Allerdings habe ich dieser für mich so schlimmen Zeit der Trauer viele andere Kosten nicht angegeben. übliche Bestattung des Erblassers (Beerdigung oder Feuerbestattung), wie

Todesanzeigen,

Anreise von Verwandten zur Beerdigung (wenn die Erben die Kosten tragen),

kirchliche und bürgerliche Trauerfeierlichkeiten,

Eröffnung des Testaments,

Gerichts-, Notariats- und Anwaltskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregelung (z.B. für das Erwirken eines Erbscheins),

Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (

Steuerberater, der die Erbschaftsteuererklärung erstellt. 

usw. Deswegen möchte ich wissen, ob ich diese Pauschale mit der Nachzahlung angegeben kann?

Vielen Dank!!!

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