Doppelbestrafung bei Arbeitnehmern?

4 Antworten

Hat der AN grob fahrlässig oder gar vorsätzlich dem AG einen nachweisbaren Schaden zugefügt, so darf der AG den AN natürlich abmahnen und den Schaden ersetzt verlangen!

Nein.

Den Lohn pünktlich und vollständig zu zahlen ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Eine Einbehaltung von Vergütung als Sanktionsmaßnahme ist unzulässig.

Wenn der ArbN sich schadenersatzpflichtig gemacht hat, so kann der ArbG natürlich nach gerichtlicher Feststellung aufrechnen.

Wenn der AN unentschuldigt fehlt, können ihm die Fehlstunden sehrwohl sofort vom nächsten Lohn abgezogen werden. Und dann kommt der AN mit Lohnkürzung und Abmahnung noch gut bei weg, denn ein unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt ggf. sogar eine Kündigung ohne Abmahnung.

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@berlina76

Das ist aber keine Sanktionsmaßnahme im Sinne einer Strafe, das ist eine Nicht-Vergütung für eine nicht erbrachte vertraglich verpflichtende Leistung.

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Für einen Schadensersatz bedarf es keiner gerichtlichen Feststellung. Dies kann der AG auch so erheben. Es wäre dann Sache des AN dagegen gerichtlich vorzugehen.

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Lohnkürzung kann nur vorgenommen werden, wenn durch dein Fehlverhalten ein Schaden entstanden ist den du ausgleichen musst oder du unentschuldigt gefehlt hast.

Ergo, was ist passiert?